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haltsfeststellungen und abweichenden
rechtlichen Würdigungen beeinflusst
wird.
Vorabprüfung
Eine
Vorabprüfung
findet
bei Aufnah-
me einer selbstständigen Erwerbstä-
tigkeit als neuer Selbstständiger
oder
imRahmeneines imEinvernehmen zwi-
schen GKK und SVA festgelegten Kata-
logs von freien Gewerben (die aufgrund
ihres Wortlauts tendenziell eine unselb-
ständige Tätigkeit indizieren) statt. Die
SVA stellt dabei im Rahmen der Versi-
cherungserklärung einen integrierten
Fragenkatalog zur Verfügung, der auf
die Abgrenzung von selbständiger und
unselbständiger Erwerbstätigkeit abzielt.
Kommen aufgrund dieses Fragebogens
Bedenken hinsichtlich der selbständigen
Tätigkeit auf, ist die zuständigeGebiets-
krankenkasse zu verständigen und bei-
zuziehen. Keine Vorabprüfung wird die
SVA bei Wirtschaftstreuhändern, Tier-
ärzten, Wohnsitzärzten und -zahnärzten
vornehmen. Als Ergebnis der Vorabprü-
fung kannwiederumEinvernehmen zwi-
schenSVAundGKK über das Vorliegen
einer selbständigen oder unselbstän-
digen Erwerbstätigkeit vorliegen oder
einDissensbestehen.Rechtsfolgensind
dann dieselben wie nach Abschluss ei-
ner GPLA.
VersicherungszuordnungaufAntrag
Schließlich kann jede selbständig tätige
Person oder ihr Auftraggeber bei Vorlie-
gen einer Pflichtversicherung nach dem
GSVG beantragen, dass die GKK die
zugrunde liegendeErwerbstätigkeit prüft
und feststellt, ob die
Versicherungs-
zuordnung
bei der SVA richtig ist. Bei
abweichender Ansicht der GKK ist ein
Bescheid zu erlassen, der angefochten
werden kann.
Die Neuregelungen gelten nicht nur für
dieAbgrenzung zwischenSVAundGKK
sondern auch zwischen SVB (SV-Bau-
ern) undGKK.
Rechtssicherheit tritt allerdings in allen
Fällen dann nicht ein, wenn sich entwe-
der der für die Beurteilungmaßgebliche
Sachverhalt ändert oder wahrheitswid-
rige Angaben im Rahmen der Sachver-
haltsermittlung gemacht wurden.
Vorderhand scheint das neue Gesetz
keinen Beitrag zur Rechtssicherheit bei
der Abgrenzung von selbständiger und
unselbständiger Erwerbstätigkeit zu lei-
sten. Bleibt abzuwarten, obsichaufgrund
der neuenRechtslage, insbesonderedes
etwas modifizierten Verfahrensrechts, in
Lehre und Rechtsprechung neue Ten-
denzen ergebenwerden.
Im Falle einer Umwandlung musste die
SVA nach bisheriger Rechtslage die ein-
gehobenen Beiträge dem Versicherten
(nunmehrigen Dienstnehmer) auf Antrag
zurückerstatten. Der Dienstgebermusste
Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge
für den gesamten Prüfungszeitraum an
die GKK nachzahlen. Nunmehr werden
die SVA-Beiträge des ehemals Selb-
ständigen direkt an die GKK überwiesen
und können auf die Nachforderung der
Dienstgeber- und Dienstnehmeranteile
der GKK angerechnet werden. Dadurch
verringert sich das sozialversicherungs-
rechtliche Haftungsrisiko im Falle einer
rückwirkendenUmwandlung deutlich.
InterneEcke
Lohnver-
rechnung
SandraKeplinger
Lohnverrechnerin
E-Mail: skeplinger
@pirklbauer.com
Wir gratulieren ganz herzlich!
Raphaela
Zillhammer
hat ihr Glück gefunden und am
30.9.2017 ihrenManuel geheiratet. Sienennt
sich nunRaphaelaStumbauer.
Herzlichen Glückwunsch unserer
Mitarbeiterin
Daniela Traxler.
Sie
ist zum zweitem Mal „Mutti“ ge-
worden. Die Kleine heißt Charlotte
Katharina und ist am 7.8.2017 ge-
boren. Beidengeht es sehr gut.
Wir gratulieren auch unserer Mit-
arbeiterin
Stephanie Horner
ganz
herzlich zu ihren Zwillingen Paul
und Jakob, die am 1.9.2017 das
Licht der Welt erblickten. Es geht
ihnenbestens.
Nach einer Karenzpause ist
Carina
Rauch
seit Anfang Oktober wieder
in unserer Kanzlei und verstärkt un-
ser
Buchhaltungs- und Bilanzie-
rungsteam.
Sie ist unter derDW41
erreichbar.
Neu in unseremKanzleiteam ist seit
1.8.2017
Mag. Raffael Winkler.
Er
verstärkt unser
Bilanzierungsteam
und ist unter der DW 15 erreichbar.