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Änderungen der
Gewerbeordnung
Die vorliegende Novelle zur Gewerbe-
ordnung war eine schwere Geburt,
da die Wünsche der Parteien und In-
teressenvertretungen kaum vereinbar
waren.
Nun konnte sie doch noch vor der Par-
lamentsneuwahl verabschiedet werden.
DiewichtigstenNeuerungen darin sind:
• Die Zahl der reglementierten Gewerbe
wird von 80 auf 75 reduziert, wobei
zwei reglementierteGewerbe inandere
reglementierteGewerbe überführt wer-
den (Schuster undKürschner)
• In§162GewOwurden19Erwerbsaus-
übungen aufgelistet, die nach dem
Willen des Gesetzgebers keine regle-
mentierten Gewerbe und auch keine
Teilgewerbe und damit freie Gewerbe
sind. Darunter fallen Gewerbe wie Er-
zeugung von Speiseeis, Instandset-
zung von Schuhen, Wäschebügeln,
Änderungsschneiderei, Friedhofsgärt-
nereien,Nagelstudio,Fahrradtechniketc.
• Gewerbetreibenden steht nunmehr
auch das Erbringen von Leistungen
anderer Gewerbe zu, wenn diese
die eigene Leistung sinnvoll ergänzen.
Dabei dürfendieergänzendenLeistun-
gen insgesamt nur biszu30%desGe-
samtumsatzes umfassen. In bestimm-
ten Fällen dürfen sogar ergänzende
Leistungen von reglementierten Ge-
werbenmit bis zu 15% der Gesamtlei-
stung erbracht werden.
• Tourismusbetriebe wie Hotels dürfen
nunmehr auch Pauschalreisen, Well-
nessbehandlungen und Massagen
durch facheinschlägig ausgebildete
Fachkräfteanbieten.
• Unternehmensberater sind nunmehr
auch zur Beratung inAngelegenheiten
der Unternehmensgründung, Unter-
nehmensschließung und der Betriebs-
übergabe, der Sanierungs- und Insol-
venzberatung sowie der berufsmä-
ßigen Vertretung des Auftraggebers
gegenüber Dritten, wie insbesondere
KundenundLieferanten, sowie vor Be-
hörden und Körperschaften öffentli-
chenRechts befugt.
• Die Anmeldung eines Gewerbes ist
nunmehr kostenlos.
• Meister- und Befähigungsprüfungen
sowie dieUnternehmerprüfungwurden
neu geregelt, treten allerdings erst mit
1. Jänner 2018 inKraft.
Anspruchszinsen
ab 1. Oktober 2017
Mit Beginn der
Anspruchsverzinsung
ab 1. Oktober 2017 für Nachzahlungen
bzw. Gutschriften aus der Einkommen-
und Körperschaftsteuer 2016 kommt es
zur Verrechnung von Zinsen von
1,38%.
Zur Vermeidung kann eine
freiwillige
Anzahlung
in Höhe der zu erwartenden
Steuernachzahlung getätigt werden.
Anspruchszinsen unter 50,00 € werden
nicht vorgeschrieben (Freigrenze).
Hinweis: Anspruchszinsen sind ertrag-
steuerlich neutral. Damit sind Zinsauf-
wendungen nicht absetzbar, Zinserträge
steuerfrei. In Anbetracht des niedrigen
Zinsniveaus kann es sich lohnen, die
Steuererklärungerst später einzureichen,
wenn man eine Gutschrift erwartet. Die
Anspruchszinsen von 1,38 % entspre-
chen einer Verzinsung vor Abzug der
KESt von 1,84%.
Mitarbeiterbeteili-
gungsstiftungsge-
setz 2017
Für alleMitarbeiter oder bestimmteGrup-
penvonMitarbeitern istab1. Jänner2018
dieunentgeltlicheoder verbilligteAbgabe
von Aktien an „Arbeitgebergesellschaf-
ten“ (Aktiengesellschaften und verbun-
deneKonzernunternehmen) biszueinem
Wert von
4.500,00 € pro Jahr
steuer-
und sozialversicherungsbefreit, sofern
sie treuhändig in einer
Mitarbeiterbetei-
ligungsstiftung
verwaltet werden und
die Aktien bis zum Ende des Dienstver-
hältnisses in der Mitarbeiterbeteiligungs-
stiftungverbleiben.DieseMaßnahmesoll
die Bildung bzw. Stärkung eines Kernak-
tionärs (Mitarbeiterbeteiligungsstiftung)
mit einheitlicher Stimmrechtsausübung
ermöglichen. Der Kreis der Begünstigten
kann auch ehemalige Arbeitnehmer so-
wie auch (Ehe-)Partner und Kinder von
Arbeitnehmern umfassen.
DieZuwendungvonAktienundsonstigen
Wirtschaftsgütern durch das Unterneh-
men an die Mitarbeiterbeteiligungsstif-
tung sind bei dieser von der Stiftungs-
eingangssteuer und Körperschaftsteuer
befreit. Die zugewendeten Aktien sind
grundsätzlichauchalsBetriebsausgaben
abzugsfähig.
Sozialversicher-
ungs-Zuordnungs-
gesetz (SV-ZG)
Nach dem von der Bundesregierung
am 30. Jänner 2017 beschlossenen
Arbeitsprogramm für 2017 und 2018
soll die Sozialpartnereinigung zur
Schaffung von Rechtssicherheit bei
der Abgrenzung von selbständiger
undunselbständigerErwerbstätigkeit
in der gesetzlichen Sozialversiche-
rungumgesetzt werden.
Daher wurde nunmehr das sogenannte
Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz
(SV-ZG) erlassen. Es ist am 1. Juli 2017
in Kraft getreten. Im Zuge von GPLA-
Prüfungen ist der Streit oft vorprogram-
miert. Denn selbständige Subunterneh-
mer („Werkvertragsnehmer“)werdennur
allzu oft von den Prüfern als Dienstneh-
mer angesehen. Damit verbunden ist
eine oft für mehrere Jahre rückwirkende
Umqualifizierung von Selbständigen zu
Dienstnehmern und der damit verbun-
denen enormen SV-Beitragsnachfor-
derungen sowie Nachforderungen von
Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträgen und
Kommunalsteuern bei den vermeint-
lichenAuftraggebern.
Um indiesemBereichdie
Rechtssicher-
heit zu verbessern
wurden nunmehr
drei neueVerfahrensarten geschaffen:
• GPLAmit Mitwirkung der SVA,
• dieVorabprüfung und
• die Versicherungszuordnung auf An-
trag
GPLAmitMitwirkungder SVA
Kommt nun im Rahmen einer
GPLA
(Gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger
Abgaben) der Verdacht auf, dass eine
bisher als Subunternehmer beschäftigte
Person möglicherweise als Dienstneh-
mer einzustufen ist, hat die GPLA-Prü-
fung die SVA (Sozialversicherungsan-
stalt der gewerblichen Wirtschaft) ohne
unnötigen Aufschub zu verständigen.
Die weiteren Ermittlungen haben
dann von beiden Krankenversiche-
rungsträgern bzw. dem Finanzamt
– aufeinander abgestimmt
–
im Rah-
men ihres jeweiligen Wirkungsbereichs
stattzufinden. Als Ergebnis dieser Er-
mittlungen kann einvernehmlich eine
selbständige oder eine unselbständige
Erwerbstätigkeit festgestellt werden.
Wird eine unselbständige Erwerbstätig-
keit festgestellt, kann der
Versicherte
darüber einen Bescheid durch die
Gebietskrankenkasse
(GKK) verlan-
gen. Im Fall unterschiedlicher Rechts-
auffassungen zwischen GKK/Finanzamt
und SVAmuss dieGKK einen Bescheid
erlassen, worin sämtliche–auchgegen-
läufige – Argumente und Sachverhalts-
feststellungen aufzunehmen sind. Es
bleibt abzuwarten, ob die Judikatur von
den allenfalls divergierenden Sachver-
IsabellaMader
Bilanzbuchhalterin
E-Mail: imader
@pirklbauer.com
Steuern