Steuerfuchs Oktober 2017 - page 2

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GabrieleAlberndorfer
Bilanzbuchhalterin
E-Mail: galberndorfer
@pirklbauer.com
Erhebl iche Er-
weiterung umsatz-
steuerliche Istbe-
steuerung
Unternehmer, die eine freiberufliche
Tätigkeit ausüben, können die Umsatz-
steuer nach vereinnahmten Entgelten
berechnen und abführen. Bei Kapital-
gesellschaften, die den freiberuflichen
Tätigkeiten entsprechende Leistungen
erbringen, war für die Anwendung der
Istbesteuerung zusätzlich erforderlich,
dass sie berufsrechtlich zugelassen
sind. Der VwGH hat nunmehr entschie-
den, dass diese Einschränkung für Ka-
pitalgesellschaften in Widerspruch zur
Neutralität des europäischen Mehrwert-
steuersystems steht.
Künftigkanndie Istbesteuerung für sämt-
licheTätigkeitendes §22Z1 lit. bEStG,
unabhängigdavon, ob der Steuerpflichti-
ge eine natürliche Person oder eine Ka-
pitalgesellschaft ist, angewandt werden.
Darunter können daher auch Kapitalge-
sellschaften fallen, welche die Tätigkeit
von Unternehmensberatern, Versiche-
rungsmathematikern, Schiedsrichtern im
Schiedsverfahren, Journalisten, Dolmet-
schernundÜbersetzernausüben.
Wirtschaftliche
Eigentümer Regi-
stergesetze
Zur Bekämpfung von Geldwäsche
und Terrorismusfinanzierung hat der
Nationalrat Ende Juni beschlossen,
dass inÖsterreicheinRegister einge-
richtet werden soll, in das Rechtsträ-
ger ihre wirtschaftlichen Eigentümer
einzutragenhaben.
BetroffeneRechtsträger sindnebenPer-
sonen- und Kapitalgesellschaften auch
Privatstiftungen, Vereine, Stiftungen
und Fonds nach dem BStFG, die ihren
Sitz im Inland haben. Außerdemwerden
Trustsund trustähnlicheVereinbarungen
erfasst, wenn sie im Inland verwaltet
werden. Unter anderen besteht für Ge-
sellschaften mit beschränkter Haftung,
deren Gesellschafter ausschließlich na-
türliche Personen sind, eine Ausnahme
von der Meldepflicht, da diese Daten
ohnehinaus demFirmenbuch zuentneh-
men sind.
Wirtschaftliche Eigentümer sind alle na-
türlichen Personen, in deren Eigentum
oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträ-
ger letztlichsteht.Sozählenzumindest zu
denwirtschaftlichenEigentümern bei Ge-
sellschaftendienatürlichenPersonen, die
• einen Aktienanteil von mehr als 25 %
odereineBeteiligungvonmehrals25%
halten,
• ausreichende Stimmrechte an der
Gesellschaft halten oder
• Kontrolle auf dieGeschäftsführung der
Gesellschaft ausüben.
Bei einer mehrgliedrigen Gesellschafts-
struktur ist jeweilsauf dieaktiveKontrolle
– somit einerMehrheit vonüber 50%der
Anteile bzw. Stimmrechte beim dazwi-
schen geschalteten Rechtsträger – ab-
zustellen, umalswirtschaftlicherEigentü-
mer zu gelten.
Eigene Regelungen bestehen für Pri-
vatstiftungen und Trusts. Bei Privatstif-
tungen sind als wirtschaftlicher Eigen-
tümer der Stifter, die Begünstigten (der
Begünstigtenkreis), die Mitglieder des
Stiftungsvorstands und sonstige die Stif-
tung kontrollierende natürliche Personen
zumelden.
Zu melden sind Vor- und Zuname der
wirtschaftlichenEigentümer, ihrWohnsitz
(sofern kein Wohnsitz in Österreich be-
steht: dieNummer undArt des amtlichen
Lichtbildausweises), Geburtsdatum und
Geburtsort sowie dieStaatsbürgerschaft.
Außerdem sind die Art und der Umfang
des wirtschaftlichen Interesses für jeden
wirtschaftlichen Eigentümer anzugeben.
Die Daten sind über das Unternehmens-
serviceportal des Bundes dem Register
zumelden.
Zur Einsicht in das Register ist grund-
sätzlich jeder Rechtsträger berechtigt,
allerdings nur hinsichtlich der Daten, die
ihn betreffen. Daneben haben auch die
sogenannten „Verpflichteten“ – es sind
dies die Personen, die Sorgfaltspflichten
zur Verhinderung von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierunggegenüber ihren
Kunden treffen (z. B. Kreditinstitute, Fi-
nanzinstitute, Rechtsanwälte, Steuerbe-
rater) -dasRecht, indasRegisterEinsicht
zu nehmen. Natürliche und juristische
Personen können bei Vorliegen eines
berechtigten Interesses einenAntrag auf
Einsicht betreffend die wirtschaftlichen
Eigentümer eines bestimmtenRechtsträ-
gers stellen. Das Gesetz tritt mit 15.Jän-
ner 2018 in Kraft. Die wirtschaftlichen
Eigentümer sinderstmaligbis spätestens
1.Juni 2018 zu melden. Bei Nichtbeach-
tungder neuenVorschriftendrohenemp-
findlicheStrafen bis zu 200.000,00 €.
Insolvenzrechts-
änderungsgesetz
2017
Die überwiegend bereits in Kraft ge-
tretene Novelle zur Insolvenzordnung
(IRÄG 2017) hat zwei Ziele umgesetzt.
Einerseits wurden neue Regelungen im
Privatinsolvenzrecht aufgrund des Ar-
beitsprogramms der Bundesregierung
vom Jänner 2017, Kapitel „Modernes
Insolvenzrecht – Kultur des Scheiterns“,
und andererseits notwendige Begleitre-
gelungen zu der ab 26. Juni 2017 gel-
tenden EUInsolvenzVO implementiert.
DiewichtigstenNeuerungen sind:
• Die Dauer des
Abschöpfungsver-
fahrens
im Rahmen einer Privatinsol-
venz wurde von bislang sieben Jahren
auf
nunmehr fünf Jahre verkürzt.
Die-
se Verkürzung tritt allerdings erst mit
1. November 2017 inKraft.
• Bislang war Voraussetzung für die
Eröffnung eines Privatinsolvenzverfah-
rens, dass der Schuldner bescheinigen
musste, dass ein
außergerichtlicher
Ausgleich gescheitert
ist oder wäre.
Der
Wegfall
dieser zusätzlichen Voraus-
setzung tritt auch erst mit 1. Novemer
2017 inKraft.
• Die Mindestentlohnung des Insol-
venzverwalters wurde von 750,00 € auf
1.000,00 € erhöht.
• Die
Einleitungshindernisse
für ein
Abschöpfungsverfahren wurden erwei-
tert. Wenn der Schuldner keine ange-
messene Erwerbstätigkeit ausübt oder
eine zumutbare Tätigkeit ablehnt sowie
wenn der Schuldner als Organ einer ju-
ristischen Person oder Personengesell-
schaft tätig ist oder in den letzten fünf
Jahren war und im Insolvenzverfahren
dieser Gesellschaft seineAuskunfts- und
Mitwirkungspflicht vorsätzlich oder grob
fahrlässig verletzt hat, darf einAbschöp-
fungsverfahren nicht eingeleitet werden.
• Wenn Insolvenzverfahren über Mitglie-
der einer Unternehmensgruppe eröff-
net werden, sind auch innerstaatlich die
Regelungen über die Zusammenarbeit,
Kommunikation und Koordination der In-
solvenzverwalter und Insolvenzgerichte
anzuwenden.
• Die
Verpflichtung zur Beantragung
eines Insolvenzverfahrens bei füh-
rungslosen
Kapitalgesellschaften
durch den Mehrheitsgesellschafter
wurde bereits mit dem GesRÄG 2013
eingeführt. Im Verfahren kommt dem
Mehrheitsgesellschafter aber keine Ver-
tretungsbefugnis zu. Der Gesetzgeber
will nun verhindern, dass in soeinemFall
ein Notgeschäftsführer bestellt werden
muss. Daher hat er nun bei Gesellschaf-
ten ohne gesetzlichenVertreter angeord-
net, dass sämtliche Zustellungen an die
insolvente Kapitalgesellschaft durchAuf-
nahme in dieEdiktsdatei erfolgen.
Steuern
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