Steuerfuchs Mai 2021 - page 1

KommR MMag. Gerhard Pirklbauer, MBA
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und
Unternehmensberater
Editorial
Nach wie vor ist unser Alltagsleben durch
die COVID-19-Pandemie bestimmt. Da wei-
terhin – zumindest in Teilen von Österreich
– ein strenger Lockdown gilt, Tourismus-
und die meisten Handelsbetriebe sowie
Freizeiteinrichtungen geschlossen haben
und keine Kulturveranstaltungen möglich
sind, werden die Unterstützungsmaß-
nahmen laufend ergänzt und verlängert.
Daher enthält diese Ausgabe wieder ein
Update zu den aktuellen Hilfsmaßnahmen
sowie eine Übersichtstabelle der COVID-19
Unterstützungsmaßnahmen. Tipps für die
Abrechnung der COVID-19-Investitionsprä-
mie runden das Kapitel ab.
Vom öffentlichen Interesse eher unbemerkt
wurden die Liebhabereirichtlinien neu ge-
fasst. Hier die wesentlichen Eckpunkte zum
Nachlesen. Wie gewohnt haben wir für Sie
noch weitere in der Praxis wichtige Themen
ausgewählt und empfehlen einen Blick in
die Übersicht der wichtigen Termine bis
Ende Juni 2021.
Wir wünschen sonnige Frühlingstage und
bleiben Sie gesund! Gemeinsam schaffen
wir das!
Neues zum Thema
Liebhaberei
Die Liebhabereirichtlinien 2012 (LRL)
wurden nach längerer Zeit aktualisiert
und insbesondere gesetzliche Ände-
rungen seit dem Jahr 2012 eingearbeitet.
An interessanten Änderungen können her-
vorgehoben werden:
Es wird klargestellt, dass die
COVID-
19-Pandemie als Unwägbarkeit
anzuse-
hen ist und damit auch nicht der ursprüng-
lichen Planung zugrunde gelegt werden
kann (Rz 19 LRL).
In den Rz 65a bis 65m LRL wurden ausführ-
liche
Details zu Prognoserechnungen
eingearbeitet (z. B. Mietausfalls- und Leer-
standrisiko 2 % bis 5 %, Instandhaltungs-
und Reparaturkosten pro m2 Nutzfläche
von EUR 7,50 bis EUR 25,00 p. a. in Ab-
hängigkeit vom Alter des Gebäudes).
In Ausnahmefällen führt eine vorüberge-
hende Fortsetzung einer an sich aussichts-
losen Tätigkeit nicht zu einem Wandel zur
Liebhaberei, wenn die Einstellung der Tä-
tigkeit beabsichtigt ist und die Fortsetzung
der Tätigkeit im Hinblick auf einen bestmög-
lichen Veräußerungserlös als wirtschaftlich
vernünftige Reaktion angesehen werden
kann (Rz 34 LRL). Wird ein bestehender
Betrieb nicht mehr nach wirtschaftlichen
Grundsätzen geführt, und kann der Betrieb
daher nicht mehr als Einkunftsquelle ange-
sehen werden, ist das dieser Tätigkeit ge-
widmete Vermögen als Privatvermögen zu
qualifizieren. In einem solchen Fall liegt da-
her eine Betriebsaufgabe nach § 24 EStG
vor. Bisher wurde dieses Vermögen als so-
genanntes
„nachhängiges Betriebsver-
mögen“,
dessen stille Reserven erst bei
späterer Veräußerung oder Privatentnahme
steuerlich zu erfassen waren, behandelt.
Bestimmte Aufwendungen aus der Lieb-
habereiphase, die nach Vornahme der
Veränderung wirksam bleiben, sind nach
Änderung zu einer steuerlich relevanten
Einkunftsquelle weiter zu berücksichtigen
(Rz 101a LRL). So können nach Änderung
der Bewirtschaftung noch offene Fünfzehn-
telbeträge geltend gemacht werden. Her-
stellungsaufwendungen sind verteilt über
die Restnutzungsdauer zu berücksichtigen.
Update Corona-Un-
terstützungen
Kurzarbeit Phase 4
Sozialpartner und Bundesregierung haben
sich auf die Fortführung der
Corona-Kurz-
arbeit bis 30.6.2021
(Phase 4) geeinigt.
Für alle Kurzarbeitsanträge ab 1.4.2021
sind neue Sozialpartnervereinbarungen
(Version 9.0) abzuschließen.
Ausfallsbonus
Am 12.4.2021 wurde die geänderte Verord-
nung über den Ausfallsbonus veröffentlicht,
die die bereits angekündigte
Erhöhung des
Ausfallsbonus
von 15 % auf 30 % des Um-
satzausfalles für die Monate
März und April
2021,
maximal EUR 50.000,00, enthält.
Als besonderes Service finden Sie als Bei-
lage eine
Übersicht über die wichtigsten
derzeitigen COVID-19 Unterstützungs-
maßnahmen.
Steuer- und Wirtschaftsinformation
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Ausgabe Mai 2021
Editorial
Neues zum Thema Liebhaberei
Update Corona-Unterstützungen
Tipps bei der Abrechnung der Investitions-
prämie
Schenkungsmeldungen
VwGH: Haftungsinanspruchnahme bei
unklarer interner Geschäftsverteilung bei
Vertreterhaftung gem. § 9 BAO
Abgaben- und Beitragsstundungen bis Ende
Juni 2021 verlängert
Mietrecht – heuer keine Wertanpassung der
Richtwerte und Kategoriebeträge
Wiederholte Verlängerung der Konkursan-
tragspflicht bei Überschuldung bis 30.6.2021
Termine Mai bis Juni 2021
Homeoffice im Jahr 2021
Kostenübernahme für COVID-19 Test
Angleichung der Kündigungsfrist von Arbei-
tern und Angestellten
Sachbezug für Fahrzeuge
Interne Ecke
Tipps bei der Ab-
rechnung der Inve-
stitionsprämie
Wer den Antrag auf Gewährung einer 7%
bzw. 14%igen COVID-19-Investitionsprä-
mie erfolgreich bis zum 28.2.2021 beim
aws eingebracht hat, steht nun vor der
Herausforderung, die erforderliche Ab-
rechnung nach dem Investitionsdurch-
führungszeitraum rechtzeitig und richtig
zu erledigen.
Das mag bei einer überschaubaren Einzel-
investition, für die eine bezahlte Rechnung
und eine Inbetriebnahme vorliegen, nicht
weiter kompliziert sein. Das kann aber auch
anders sein.
Mehr darüber finden Sie in der
Anleitung
zur Abrechnung,
die vom aws als Down-
load zur Verfügung gestellt wird: https://
loads/Abrechnung/20200212_aws_Investi-
tionspraemie_Anleitung-Abrechnung.pdf
Förderungszusage:
Unter der Projekt-
nummer wird die vorläufige Zuschusshöhe
für 7%ige und 14%ige Investitionen aufge-
listet. Allerdings besteht in jenen Fällen, in
denen noch keine Förderungszusage vor-
liegt, das Problem, dass solange kein auf-
rechter Fördervertrag vorliegt, auch keine
Abrechnung möglich ist.
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