Steuerfuchs Mai 2021 - page 2

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Mag. Andreas Pirklbauer, LL.M.
Öffentlich bestellter Bilanzbuch-
halter | Steuerberater-Berufsan-
wärter | Ansprechpartner DFK
International
E-Mail: andreas
@pirklbauer.com
Vertragsanpassung:
Sollte es bei Durch-
führung der Investition zu Änderungen in
der Zuordnung von 14%ige auf 7%ige
Investitionen gekommen sein, muss der
Vertrag im Rahmen der Abrechnung ent-
sprechend angepasst werden, in dem die
Kostenpositionen umgewandelt werden
bevor mit der Abrechnung fortgefahren
werden kann. Zu beachten ist in diesem
Zusammenhang, dass eine mit 7 % be-
antragte Investition nicht nachträglich in
eine 14%ige Schwerpunktinvestition um-
gewandelt werden kann.
Erfassung Investitionen:
In jeweils ei-
genen Abschnitten entsprechend den vier
Kategorien 7 %, 14 %ÖKO, 14 %DIG,
14 %Life sind die Investitionen gemäß
den zugehörigen Rechnungen einzeln
zu erfassen. Für eine größere Anzahl
an Rechnungen wird auch eine Excel-
Vorlage angeboten, in der die erforder-
lichen Informationen wie Gegenstand der
Rechnung/Leistungsumfang, Lieferant,
Finanzierungsart, Kostenkategorie/Art der
Investition, Betrag netto und brutto, Vor-
steuerabzugsberechtigung, Datum der
ersten Maßnahme, Datum der Rechnung,
Datum der Bezahlung und Datum der
Inbetriebnahme anzuführen sind. Nach
dem Excel-Import scheinen die erfassten
Rechnungszeilen in den zugehörigen Ka-
tegorien auf. Wenn kein rotes Dreieck bei
einer Rechnungszeile aufschien, wurden
alle Pflichtfelder korrekt ausgefüllt.
Zugegeben, in der Praxis werden Rech-
nungen von einzelnen Lieferanten wohl
mitunter nicht nur einer einzigen, sondern
unterschiedlichen Investitionskategorien
zuzuordnen sein.
Da steckt nun viel Detailarbeit drin-
nen, um diese Zuordnung mit Hilfe von
Leuchtstift oder Einzelaufstellungen für
den Bearbeiter nachvollziehbar zu ge-
stalten. Auch wenn die
Rechnungen
im Rahmen der Abrechnung
über den
Fördermanager der aws
zunächst nicht
vorzulegen bzw. hochzuladen
sind, so
kann doch die aws in weiterer Folge für
genehmigte und abgerechnete Investiti-
onen Rechnungen anfordern. Hier gilt es
die 10-jährige (!) Aufbewahrungspflicht
ab dem Kalenderjahr der Auszahlung zu
beachten. Nicht übersehen werden darf,
dass die Abrechnung einer I-Prämie von
über EUR 12.000,00 die Bestätigung
eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers
oder Bilanzbuchhalters benötigt.
Unter
„Setzung der ersten Maßnahme“
werden eine Bestellung, Lieferung, der
Beginn von Leistungen, Anzahlungen,
Zahlungen, Rechnungslegung, der Ab-
schluss eines Kaufvertrages oder der Bau-
beginn der förderungsfähigen Investition
verstanden. Die
Frist
dafür wurde
auf den
31.5.2021 verschoben.
Für
geringwertige Wirtschaftsgüter
(GWG), die förderungsfähig sind, gilt es
ebenfalls die Voraussetzungen zu beachten
– nämlich, dass es sich um aktivierungs-
pflichtige Neuanschaffungen handelt und
die Behaltepflicht von mindestens drei Jah-
ren erfüllt wird. Das bedeutet, dass diese
GWG im Anlageverzeichnis ersichtlich sein
müssen, eine wahlweise Sofortabschrei-
bung gem. § 13 EStG ist allerdings möglich.
Auch der
Investitionsdurchführungs-
zeitraum
soll um ein Jahr verlängert
werden. Die entsprechende Adaption der
Richtlinie ist allerdings noch ausständig.
Die bisherige Voraussetzung der Abrech-
nung über die durchgeführten Investiti-
onen spätestens drei Monate ab zeitlich
letzter Inbetriebnahme und Bezahlung der
gemäß Förderungszusage zu fördernden
Investitionen wurde nunmehr gestrichen.
Die Abrechnung hat nunmehr bis späte-
stens zu jenem Zeitpunkt zu erfolgen, der
im Antrag als letzter Tag des Investitions-
durchführungszeitraum angegeben wurde.
Schenkungsmel-
dungen
Schenkungen von beweglichem kör-
perlichem Vermögen (wie z. B. Kraft-
fahrzeuge, Schmuck) Bargeld, Kapital-
forderungen und Gesellschaftsanteilen,
Betrieben oder auch immateriellen Ver-
mögensgegenständen (wie z. B. Frucht-
genussrechte) sind der Finanzbehörde
zu melden.
Ausgenommen sind Erwerbe zwischen be-
stimmtenAngehörigen (auch Lebensgefähr-
ten) bis insgesamt EUR 50.000,00 inner-
halb eines Jahres sowie Erwerbe zwischen
anderen Personen bis EUR 15.000,00
innerhalb von fünf Jahren. Hausrat inkl.
Bekleidung ohne Wertgrenze, übliche Ge-
legenheitsgeschenke bis EUR 1.000,00,
sowie Grundstücksschenkungen (jedoch
Anzeigepflicht nach dem Grunderwerbsteu-
ergesetz) sind nicht meldepflichtig.
Die Meldung ist entweder von den beteili-
gten Personen (Schenker und Beschenk-
ter) oder von den mitwirkenden Rechtsan-
wälten und Notaren in Form einer Anzeige
innerhalb von drei Monaten an das zustän-
dige Finanzamt vorzunehmen. Erbschaf-
ten müssen nicht gemeldet werden.
Es besteht lediglich eine Verpflichtung zur
Meldung, daraus ergibt sich jedoch keine
Steuer- oder Abgabepflicht.
Beachten Sie, dass das vorsätzliche Un-
terlassen der Schenkungsmeldung eine
Finanzordnungswidrigkeit darstellt und
eine Geldstrafe bis zu 10 % des gemeinen
Wertes der nicht gemeldeten Erwerbe ver-
hängt werden kann.
Steuern
VwGH: Haftungsin-
anspruchnahme bei
unklarer interner
Geschäftsverteilung
bei Vertreterhaf-
tung gem. § 9 BAO
Die Haftungsinanspruchnahme eines
bestimmten Vertreters (Geschäftsfüh-
rer) gem. § 9 Abs. 1 BAO muss, wenn es
mehrere Vertreter gibt, begründet werden.
Gemäß ständiger Rechtsprechung ist
nämlich, bei Bestehen einer internen Res-
sortverteilung, derjenige Vertreter in An-
spruch zu nehmen, der mit der Besorgung
der Abgabenangelegenheiten betraut ist.
Liegt allerdings nur ein Einverständnis
aller Vertreter vor, dass einer davon bloß
formell als Geschäftsführer eingetragen ist
und keinen tatsächlichen Einfluss auf die
Geschäftsführung hat, so befreit ihn dies
nicht von der Verantwortung hinsichtlich
der Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflich-
tungen. In einem solchen Einverständnis
ist keine Ressortverteilung zu sehen.
Abgaben- und Bei-
tragsstundungen
bis Ende Juni 2021
verlängert
Für bereits laufende Abgabenstun-
dungen wurde die Frist vom 31.3.2021
„automatisch“ bis 30.6.2021 ausge-
dehnt.
Eine gesonderte Antragstellung ist nicht
erforderlich. Für Abgaben, die zwischen
15.3.2020 und 30.6.2021 fällig sind, wer-
den
keine Stundungszinsen und Säum-
niszuschläge
verrechnet.
Für noch verbliebene Abgabenrückstände
sieht das
COVID-19-Ratenzahlungskon-
zept
folgendes vor:
In Phase 1 zwischen
1.7.2021 und 30.9.2022 (15 Monate)
besteht die Möglichkeit, die Höhe der
Raten nach der finanziellen Leistungsfä-
higkeit des Unternehmens zu beantragen
(Antragstellung zwischen 10.6.2021 und
Fristen für
bisher
neu
geplant
Setzung der ersten Maßnahme
28.2.2021
31.5.2021
Durchführung Investitionsvolumen < EUR 20 Mio. netto 28.2.2022
28.2.2023
Durchführung Investitionsvolumen > EUR 20 Mio. netto 28.2.2024
28.2.2025
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