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30.6.2021). In
Phase 2
soll jenen Unter-
nehmen geholfen werden, die trotz inten-
siver Bemühungen auch Ende September
2022 noch offene Abgabenschulden ha-
ben. Wenn zumindest 40 % des Abgaben-
rückstandes ohne Terminverlust in Pha-
se 1 zurückgezahlt wurden, besteht die
Möglichkeit der erneuten Ratenzahlungs-
vereinbarung, für die ein zeitlicher Rah-
men
von bis zu 21 Monaten,
längstens
bis zum 30.6.2024
gilt. Die reduzierten
Stundungszinsen betragen 1,38 %.
Stundungen gegenüber der ÖGK
wur-
den ebenfalls
gesetzlich bis 30.6.2021
verlängert.
Auch hier besteht die Möglich-
keit, Ratenzahlungen bis 30.9.2022 bzw.
unter bestimmten Voraussetzungen bis
30.6.2024 zu beantragen.
Mietrecht – heuer
keine Wertanpas-
sung der Richt-
werte und Katego-
riebeträge
Die mit 1.4.2021 gesetzlich vorgese-
hene Wertanpassung der Richtwerte
und Kategoriebeträge wurde auf den
1.4.2022 verschoben.
Für Mieter in einer Wohnung, die dem
Vollanwendungsbereich des MRG unter-
liegt, bleiben die
bisher geltenden Richt-
werte
bis zum 1.4.2022 weiter gültig. Die
Tabelle zeigt die Richtwerte in EUR je m²
Nutzfläche:
Bgld Knt
NÖ OÖ
RW
5,30 6,80 5,96 6,29
Sbg Stmk Tirol
Vbg Wien
RW
8,03 8,02 7,09 8,92 5,81
Für den Vermieter bleibt die Verschiebung
der Anpassung insofern werterhaltend als
die
Wertsicherungsberechnung
im Hin-
tergrund
weiterläuft
und bei der nächsten
Erhöhung in voller Höhe geltend gemacht
werden kann.
Wiederholte Verlän-
gerung der Konkurs-
antragspflicht bei
Überschuldung bis
30.6.2021
Mit dem 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz
war die
Aussetzung der Insolvenzan-
tragspflicht bei Überschuldung
ur-
sprünglich für den Zeitraum 1.3.2020 bis
30.6.2020 vorgesehen. Durch mehrere
Novellen, zuletzt mit der am 25.3.2021 in
Kraft getretenen Novelle zu § 9 des 2. CO-
VID-19-Justiz-Begleitgesetzes wurde die
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
bei Überschuldung
bis 30.6.2021 erneut
verlängert.
Nach dem 30.6.2021 hat ein überschul-
deter Schuldner die Eröffnung eines Insol-
venzverfahrens ohne schuldhaftes Zögern,
spätestens aber
innerhalb von 60 Tagen
nach Ablauf des 30.6.2021 oder 120
Tage nach Eintritt der Überschuldung,
je
nachdem, welcher Zeitraum später endet,
zu beantragen. Die verlängerte Insolven-
zantragspflicht bei Überschuldung knüpft
– im Gegensatz zur verlängerten Insolven-
zantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit –
nicht an Ursachen an, die von der COVID-
19-Pandemie verschuldet sein müssen.
Weiterhin davon unberührt bleibt die Ver-
pflichtung eines Schuldners, bei
Eintritt
der Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung
des Insolvenzverfahrens innerhalb
von 120 Tagen
zu beantragen, wenn die
Zahlungsunfähigkeit durch die COVID-
19-Pandemie verursacht wurde.
Mit dieser Verlängerung der Insolvenzan-
tragspflicht bei Überschuldung scheidet
weiterhin die Haftung für eine Insolvenz-
verschleppung nach Eintritt der Überschul-
dung bis 30.6.2021 aus, wenn der Antrag
danach im Rahmen der Fristen gestellt
wird. Ebenso entfällt weiterhin die Haftung
der Geschäftsführer nach § 25 Abs. 3 Z 2
GmbHG, weil diese Haftungsbestimmung
an die Verpflichtung zur Stellung eines
Insolvenzantrags anknüpft. Um einen
Gleichklang mit dem GmbH-Recht zu er-
reichen, wurde ausdrücklich auch für Vor-
stände einer Aktiengesellschaft die an § 84
Abs. 3 Z 6 AktG anknüpfende Haftung bei
Zahlungen nach Eintritt einer Überschul-
dung bis 30.6.2021 außer Kraft gesetzt.
Termine Mai bis
Juni 2021
15.5.2021:
- Antrag auf
NPO-Zuschuss
aus dem
NPO-Unterstützungsfonds: Der NPO-
Unterstützungsfonds wurde für das
4. Quartal 2020 verlängert und dient der
Abfederung der betriebsnotwendigen
Kosten. Weiters enthält er auch noch ei-
nen Struktursicherungsbeitrag von 7 %
der Gesamteinahmen 2019. Der Antrag
ist via
zu stellen.
- Letzte Möglichkeit zur Antragstellung für
den
Ausfallsbonus Februar 2021
31.5.2021:
-
Kaufvertragsabschluss für neu zuge-
lassene PKW und Klein-LKW,
die noch
in die Übergangsregelung der NoVA-
Erhöhung hineinfallen können.
-
Investitionsprämie:
Die ersten Maß-
nahmen müssen bis 31.5.2021 gesetzt
werden, um in den Genuss der Investiti-
onsprämie zu gelangen.
15.6.2021:
- letzte Möglichkeit zur Antragstellung für
den
Ausfallsbonus März 2021
30.6.2021:
-
Antrag Phase 1 COVID-19 Ratenzah-
lungskonzept:
Der Ratenzahlungsan-
trag kann zwischen dem 10.6.2021 und
dem 30.6.2021 gestellt werden.
-
Antrag Umsatzersatz II (für indirekt
Betroffene):
Bis spätestens 30.6.2021
muss der Antrag für November und
Dezember 2020 via FinanzOnline einge-
bracht werden.
-
Antrag FKZ 800.000 1. Tranche:
Bis
spätestens 30.6.2021 muss der Antrag
betreffend die erste Tranche des FKZ
800.000 gestellt werden. Es ist aber
auch möglich, die Auszahlung des ge-
samten FKZ 800.000 erst im Rahmen
der 2. Tranche bis 31.12.2021 zu bean-
tragen.
-
Antrag für Überbrückungsfinanzie-
rung und Lockdown-Kompensation
für selbstständige Künstler (2020 und
2021):
Bis spätestens 30.6.2021 müs-
sen die entsprechenden Anträge einge-
bracht werden.
Mag. Markus Wagner
Steuerberater
E-Mail: mwagner
@pirklbauer.com
Steuern
Homeoffice im Jahr
2021
Ab dem Jahr 2021 kann der Arbeitge-
ber (freiwillig) bis zu EUR 3,00 pro Tag
als pauschaler Kostenersatz steuerfrei
an den Arbeitnehmer ausbezahlen.
Voraussetzung ist, dass der gesamte Tag
aufgrund einer Vereinbarung im Homeof-
fice gearbeitet wird. Die Vergütung ist mit
EUR 300,00 (100 Tage) pro Kalenderjahr
limitiert. Die
Homeoffice-Tage
sind
am
Lohnzettel und am Lohnkonto einzu-
tragen, auch wenn keine Homeoffice-
Pauschale bezahlt wird.
Wenn die von mehreren Arbeitgebern
ausbezahlte Homeoffice-Pauschale ins-
gesamt den Betrag von EUR 300,00 pro
Jahr übersteigt, erfolgt im Zuge der Ver-
anlagung eine Nachversteuerung.
Schöpft der Arbeitgeber den Höchstbetrag
von EUR 3,00 pro Tag nicht aus, kann der
Arbeitnehmer die Differenz bei der Arbeit-
nehmerveranlagung - ohne Anrechnung
auf das Werbungskostenpauschale - gel-
tend machen (Differenzwerbungskosten).
Ausgaben des Arbeitnehmers für digitale
Arbeitsmittel (Handy, Computer, Drucker,
Datenanbindung etc.) eines Arbeits-
platzes in der Wohnung stellen grund-
sätzlich Werbungskosten dar. Wird eine
Homeoffice-Pauschale ausbezahlt, sind