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A1-Bescheinigung jedenfalls gesetzlich
vorgeschrieben. Die A1 Bescheinigung
wird auf Antrag von der zuständigen Ge-
bietskrankenkasse ausgestellt.
Neuordnung der
Prüfung der lohn-
abhängigen Ab-
gaben und Beiträge
Mit demBundesgesetz über die Zusammen-
führung der Prüfungsorganisationen der
Finanzverwaltung und der Sozialversiche-
rung (ZPFSG) erfolgte die im Regierungs-
programm vorgesehene Zusammenfüh-
rung der Prüfung lohnabhängiger Abgaben
und Beiträge.
Ab dem 1.1.2020
obliegt
die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und
Beiträge ausschließlich der Bundesfinanz-
verwaltung. Zu diesem Zweck werden alle
Bediensteten der ÖGK, die mit Stichtag
1.10.2018 zeitlich überwiegend mit Tätig-
keiten der GPLA befasst sind, dem BMF
zugewiesen. Die Bezeichnung der Prüfung
wird von derzeit GPLA auf
PLAB (Prüfung
lohnabhängiger Abgaben und Beiträge)
geändert. Unverändert umfasst eine derar-
tige Prüfung auch künftig eine Lohnsteuer-
prüfung, eine Sozialversicherungsprüfung
und eine Kommunalsteuerprüfung. Die Zu-
ständigkeit für die Beitragsvorschreibungen
sowie Bescheiderlassungen und die Ein-
hebungs- und Einbringungsmaßnahmen
bleibt bei den bisher zuständigen Stellen.
Das Revisionsrecht an den Verwaltungs-
gerichtshof gegen Entscheidungen des
BFG und des Bundesverwaltungsgerichts
bleibt unverändert beim Finanzamt bzw
dem Bundesministerium für Arbeit, Sozi-
ales, Gesundheit und Konsumentenschutz.
Ergänzend dazu wurde dem BMF ein Re-
visionsrecht gegen Entscheidungen des
Bundesverwaltungsgerichts im Gefolge ei-
ner PLAB eingeräumt.
Interne Ecke
Neue Gesichter in unserem Hause, sowie vom Karenzurlaub retour!
Sandra Keplinger
Lohnverrechnerin
E-Mail: skeplinger
@pirklbauer.com
Lohnver-
rechnung
Bescheinigungen
bei Dienstreisen
vonArbeitnehmern
ins Ausland
Beispiel: Ein hochrangiger Manager aus
dem EU-Ausland ist auf einer mehrtä-
gigen Dienstreise in Österreich bei einem
Kunden. Im Zuge der Kontrolle der Finanz-
polizei beim österreichischen Unterneh-
men kann weder eine sog. A1-Bescheini-
gung noch eine ZKO-Meldung vorgelegt
werden. Es wird ein Verfahren nach dem
Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungs-
gesetz (LSD-BG) eingeleitet. Der Strafrah-
men reicht von EUR 1.000 – EUR 10.000!
Könnte Ihnen das auch passieren?
In der Sozialversicherung gilt (weltweit)
grundsätzlich das Territorialitätsprinzip.
Grundsätzlich muss deshalb für eine
Beschäftigung, die beispielsweise in
Deutschland ausgeübt wird, auch nach
deutschem Recht Sozialversicherung be-
zahlt werden. Dabei spielen der Wohnort
des Arbeitnehmers und der Firmensitz
des Arbeitgebers regelmäßig keine Rolle.
Ausnahmen von dieser Regelung müs-
sen mittels sogenannter A1-Bescheini-
gung belegt werden.
Werden
Arbeitnehmer vorübergehend
für ihren Arbeitgeber im Ausland tä-
tig,
wird mittels
A1-Bescheinigung der
Nachweis
geführt, dass der Arbeitneh-
mer
in Österreich sozialversicherungs-
pflichtig beschäftigt
ist und eine Erfas-
sung im Ausland nicht erforderlich ist.
Die A1-Bescheinigung ist nicht nur in den
Fällen notwendig, in denen der Mitarbei-
ter zur Durchführung eines Projektes im
Ausland eingesetzt wird.
Jeder beruflich
bedingte Grenzübertritt,
also z. B. auch
die Teilnahme an Konferenzen oder Se-
minaren,
erfordert die Mitführung einer
A1-Bescheinigung.
In einigen europä-
ischen Ländern wird die fehlende A1-Be-
scheinigung mit Sanktionen und Bußgel-
dern bestraft. Möglich sind Geldstrafen
von bis zu EUR 20.000 pro Fall.
In den Mitgliedstaaten der EU/des EWR
und in der Schweiz ist die Mitführung der
Michaela Rudlstorfer und Kerstin Lamplmair
DW 35 und 23
Buchhaltungsteam
Sandra Gugerell und Stefanie Frischmann
DW 18 und 95
Lohnverrechnungsteam
Silvia Kottlik
DW 13
Sekretariatsteam
Tobias Wahlmüller, BA
DW 91
Bilanzierungsteam