Steuerfuchs Mai 2019 - page 1

KommR MMag. Gerhard Pirklbauer, MBA
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und
Unternehmensberater
Editorial
Die Details der großen Steuerreform
2020 waren bei Druck des Steuer-
fuchses noch nicht veröffentlicht. Wir
werden darüber in der nächsten Aus-
gabe berichten.
International tätige Unternehmer müs-
sen sich nach derzeitigem Stand wohl
oder übel darauf vorbereiten, dass es
zu einem ungeregelten Austritt Großbri-
tanniens aus der EU kommen kann. Ein
Beitrag befasst sich daher mit den steu-
erlichen Auswirkungen der Folgen des
Brexits.
Ob dieser kommt, und wenn ja, wann,
steht nach wie vor in den Sternen.
Unternehmer, die sich Vorsteuern aus
Großbritannien zurückholen wollen,
sollten sich jedenfalls beeilen und mög-
lichst bald die einfachere elektronische
Abwicklung über FinanzOnline wählen.
Die auf Grund einer Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofes drohende So-
zialversicherungspflicht für Geschäfts-
führer, die in mehreren Konzerngesell-
schaften Tätigkeiten ausüben, wurde
durch eine Gesetzesänderung saniert.
Der Verwaltungsgerichtshof und der
Bundesfinanzgerichtshof haben kürzlich
interessante Entscheidungen zu den
Themen Schmutzzulage, Gesellschaf-
terdarlehen und verdeckte Ausschüttung
und Einlagenrückzahlung gefällt.
Vergessen Sie nicht bei einer beruflichen
Reise in das Ausland die dafür erforder-
liche Bescheinigung mitzunehmen.
Informationen zur Neuordnung der GP-
LA-Prüfungen finden Sie ebenso in die-
ser Ausgabe.
Wir wünschen Ihnen ein interessantes
Lesevergnügen.
Drittanstellungvon
GmbH-Geschäfts-
führern gesetzlich
saniert
In Konzernunternehmen gibt es die Pra-
xis, dass man nur bei einer Konzern-
gesellschaft für die Sozialversicherung
angemeldet ist und dafür auch nur für
eine Tätigkeit Sozialversicherungsbei-
träge entrichtet, obwohl tatsächlich auch
für andere Konzerngesellschaften Tätig-
keiten ausgeübt werden.
Vor einiger Zeit wurde diese Praxis durch
eine Entscheidung des Verwaltungsge-
richtshofes erschüttert: Für GmbH-Ge-
schäftsführer (aber nicht für Vorstands-
mitglieder einer AG) wurde diese Praxis
der Arbeitskräfteüberlassung als unzu-
lässig eingestuft. Danach sollten die Ge-
schäftsführer bei jeder einzelnen GmbH
angemeldet und eine eigene Lohnver-
rechnung eingerichtet werden. Meistens
fielen dadurch auch noch zusätzliche
Sozialversicherungsbeiträge an – wenn
nämlich bei der Ausgangstätigkeit ein
Gehalt über der Höchstbeitragsgrundla-
ge bezogen wurde.
Für jedes zusätz-
liche Dienstverhältnis
konnte eine
zu-
sätzliche Abgabenbelastung
von mehr
als EUR 15.000 pro Jahr entstehen.
Der Nationalrat hat nun eine Ergänzung
des § 35 ASVG beschlossen, welche die
bisherige Praxis wieder als zulässig er-
achtet. Damit ist ein zweites Dienstverhält-
nis, eine eigene Lohnverrechnung bei der
Tochter-GmbH und eine
zusätzliche Ab-
Steuer- und Wirtschaftsinformation
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Ausgabe Mai 2019
Editorial
Drittanstellung von GmbH-Geschäfts-
führern gesetzlich saniert
Vorsteuererstattung bei Drittlandsbezug
bis 30.06.2019
BREXIT- was nun? Steuerliche Folgen
des Brexits
Bis wann ist die Einkommensteuererklä-
rung 2018 einzureichen?
Aktuelle Judikatur
Kammerumlage 1 – Senkung ab 1.1.2019
Durchführungsverordnung zur Hinzurech-
nungsbesteuerung bei Passiveinkünften
niedrig besteuerter Körperschaften
Bescheinigungen bei Dienstreisen von
Arbeitnehmern ins Ausland
Neuordnung der Prüfung der lohnabhän-
gigen Abgaben und Beiträge
Interne Ecke
gabenentrichtung
nicht mehr notwen-
dig!
Dies sollte durch eine
schriftliche
Überlassungsvereinbarung
abgesichert
und in der konzerninternen Verrechnung
entsprechend berücksichtigt werden.
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