Steuerfuchs Mai 2019 - page 2

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Alois Aufreiter
Bilanzbuchhalter
E-Mail: aaufreiter
@pirklbauer.com
Vorsteuererstat -
tung bei Drittlands-
bezug bis 30.6.2019
Ausländische Unternehmer,
die ihren
Sitz außerhalb der EU haben, können
noch
bis 30.6.2019
einen Antrag auf
Rückerstattung österreichischer Vor-
steuern 2018
stellen. Der Antrag muss
beim
Finanzamt Graz-Stadt
eingebracht
werden (Formular U5 und bei erstmaliger
Antragstellung Fragebogen Verf18). Be-
lege über die entrichtete Einfuhrumsatz-
steuer und sämtliche Rechnungen sind im
Original dem Antrag beizulegen.
Die Frist
ist nicht verlängerbar!
Auch im umge-
kehrten Fall, nämlich für
Vorsteuerver-
gütungen österreichischer Unterneh-
mer im Drittland
(z. B. Serbien, Schweiz,
Norwegen), endet am 30.6.2019 die Frist
für Vergütungsanträge des Jahres 2018.
BREXIT- wasnun?
Steuerliche Fol-
gen des Brexit
In Anbetracht der aktuellen Entwick-
lungen in Großbritannien zum Brexit
hat das BMF eine Information veröf-
fentlicht, die sich mit den steuerlichen
Folgen eines ungeregelten Austritts
beschäftigt.
Stimmt
das britische Parlament doch
noch dem
Austrittsabkommen
zu, kann
das Vereinigte Königreich noch „geord-
net“ aus der EU austreten und würde
während der „Übergangsphase“ bis Ende
2020 im Wesentlichen wie ein EU-Mit-
gliedstaat behandelt werden.
Ohne Austrittsabkommen
wird das Ver-
einigte Königreich mit sofortiger Wirkung
als Drittstaat behandelt.
Auswirkungen eines ungeregelten
Austritts auf die Ertragsteuern
In diesem Fall wäre
Großbritannien
künftig wie ein Drittstaat
zu behandeln.
Sämtliche begünstigende Bestimmungen,
die nur im Verhältnis zu EU/EWR-Staaten
in Anspruch genommen werden können,
finden daher für Vorgänge, die nach dem
Brexit stattfinden, keine Anwendung mehr.
Dies bedeutet unter anderem:
• Keine Ratenzahlung mehr bei der Weg-
zugsbesteuerung im betrieblichen Be-
reich; allerdings soll bei bereits vor dem
Brexit verwirklichten Wegzugsfällen kei-
ne Änderung eintreten.
• Keine Anwendung der Fusionsrichtlinie
• Keine Anwendung der Mutter-Tochter-
Richtlinie
• Keine Anwendung der Zins- und Lizenz-
gebühren-Richtlinie
• Für Privatpersonen, die nach dem Bre-
xit in das Vereinigte Königreich ziehen,
ist der Wertzuwachs von Wirtschaftsgü-
tern, für die das Besteuerungsrecht Ös-
terreichs auf Grund des Wegzugs einge-
schränkt wird, sofort zu besteuern.
• Für Kinder, die sich ständig im Verei-
nigten Königreich aufhalten, stehen fol-
gende Absetzbeträge ab dem Brexit
nicht mehr zu: Kinderabsetzbetrag, Fa-
milienbonus Plus, Unterhaltsabsetzbe-
trag, Alleinverdiener-/-erzieherabsetzbe-
trag, Kindermehrbetrag.
Im Oktober 2018 wurde ein neues Dop-
pelbesteuerungsabkommen (DBA) un-
terzeichnet, welches auf österreichischer
Seite derzeit in parlamentarischer Be-
handlung ist. Das neue DBA sieht eine
Quellensteuerbefreiung für Dividenden
bei einer mindestens 10 % Beteiligung
und keine Quellenbesteuerung für Lizenz-
gebühren vor. Damit werden zumindest
teilweise die Nachteile kompensiert, wenn
die einschlägigen EU-Richtlinien nicht
mehr anwendbar sind.
Auswirkungen eines ungeregelten
Austritts auf die Umsatzsteuer
Der künftige Status Großbritanniens als
Drittstaat bringt gerade bei bestehenden
Geschäftsbeziehungen einen Umstel-
lungsaufwand bei der umsatzsteuerlichen
Behandlung von Lieferungen und Leistun-
gen mit sich.
• Innergemeinschaftliche Lieferung wird
zur Ausfuhrlieferung (führt zu vermehrten
Dokumentationserfordernissen);
• Innergemeinschaftlicher Erwerb wird zur
Einfuhr;
• Im privaten Reiseverkehr sind die Be-
stimmungen für Drittstaaten anzuwenden;
• Zusammenfassende Meldung (ZM) ent-
fällt;
• Vereinfachungsregelung des Dreiecks-
geschäfts ist nicht mehr möglich;
• MOSS (Österreich als MSI) für Umsätze
in das Vereinigte Königreich kann nicht
mehr angewendet werden. Die im Verei-
nigten Königreich steuerbaren Umsätze
sind nach den im (zukünftigen) Drittland
vorgesehenenRegelungen zu behandeln.
• Katalogleistungen (z. B. Beratungsleis-
tungen) an Nichtunternehmer, die im
Vereinigten Königreich (und nicht in der
EU) ansässig sind, sind nicht mehr am
Unternehmerort, sondern im Vereinigten
Königreich steuerbar.
Für Unternehmer aus dem Vereinigten
Königreich kann es erforderlich werden,
einen Fiskalvertreter zu bestellen.
Innergemeinschaftliche
Güterbeförde-
rungsleistungen an Nichtunternehmer
sind nicht mehr am Abgangsort sondern
entsprechend der Beförderungsstrecke
steuerbar.
Nach dem Brexit richtet sich die Rech-
nungslegung im Falle von im Vereinigten
Königreich steuerbaren B2B-Dienstlei-
stungen nicht mehr nur nach dem öster-
reichischen Umsatzsteuergesetz, sondern
auch nach den (zukünftig) drittländischen
Vorschriften.
Bis wann ist die
Einkommensteuer-
erklärung 2018 ein-
zureichen?
Das Formular E1 und die jeweils erforder-
lichen Beilagen bilden zusammen die Ein-
kommensteuererklärung.
Die elektronische Übermittlung der Ein-
kommensteuererklärung 2018
(Pflichtver-
anlagung)
hat bis
30.6.2019
zu erfolgen.
Ist die elektronische Übermittlung nicht
zumutbar, kann die Erklärung auch unter
Verwendung der amtlichen Formulare bis
30.4.2019 eingereicht werden. Grundsätz-
lich kann die Einreichfrist individuell mit be-
gründetem Antrag schriftlich jederzeit auch
mehrfach verlängert werden.
TIPP:
Für all jene Steuerpflichtige, die
durch eine Steuerberaterin/einen
Steu-
erberater vertreten
sind, gilt eine
ge-
nerelle Fristverlängerung
maximal
bis
31.3.2020
bzw. 30.4.2020 für die Steuer-
erklärungen 2018, wobei zu beachten ist,
dass für Steuernachzahlungen bzw. -gut-
haben
ab dem 1.10.2019 Anspruchszin-
sen
iHv derzeit 1,38 % zu bezahlen sind
bzw. gutgeschrieben werden.
Aktuelle Judikatur
Angemessene Höhe einer Schmutzzu-
lage
Der VwGH hat jüngst entschieden, dass
das Finanzamt bei einer Schmutzzulage
die Steuerfreiheit auf ihre Angemessen-
heit beurteilen kann. Das Finanzamt kann
selbst dann eine Kürzung des steuerfreien
Anteils einer Schmutzzulage vornehmen,
wenn diese im Kollektivvertrag geregelt ist.
Übersteigt eine Schmutzzulage, die in an-
deren Kollektivverträgen derselben Bran-
che vorgesehene Zulage, um mehr als das
Doppelte, ist die Abweichung erheblich
und die Zulage somit unangemessen. Im
konkreten Fall ging es um die Schmutzzu-
lagen in Rauchfangkehrerbetrieben. Für
dieses Gewerbe gibt es in jedem Bundes-
land einen eigenen Kollektivvertrag, wobei
in diesen die Schmutzzulage zwischen 8 %
und 20 % variiert. Nach Ansicht des VwGH
ist eine Kürzung vorzunehmen, wenn die
Abweichung erheblich ist, d.h. die Verein-
Steuern
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