Steuerfuchs Mai 2019 - page 3

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barung durch die Kollektivvertragspartner
außerhalb jener Bandbreite liegt, die jeder
Schätzung immanent ist. Der VwGH hat
im Erkenntnis vermerkt, dass es trotz dem
zwischen den Kollektivvertragspartnern ty-
pischerweise bestehenden Interessenge-
gensatz in beiderseitigem Interesse liegen
kann, einen möglichst hohen Anteil des
Lohns als begünstigten Lohnbestandteil
zu bezeichnen.
Abzugsbeschränkungen bei auslän-
discher Krankenversicherung
In einem neuen Erkenntnis hat der VwGH
erstmals festgehalten, dass Beiträge zu
einer Krankenversicherung aufgrund ei-
ner ausländischen gesetzlichen Versiche-
rungspflicht nur insoweit als Werbungs-
kosten abzugsfähig sind, wenn sie die
österreichische Höchstbeitragsgrundlage
nicht übersteigen. Er legt dabei die Be-
stimmung des § 16Abs 1 Z 4 lit f EStG aus,
wonach
nur solche Beiträge zu einer
ausländischen Pflichtversicherung ab-
zugsfähig sind, die einer inländischen
gesetzlichen Sozialversicherung ent-
sprechen.
Denn nach Ansicht des VwGH
sind höhere Beiträge zu ausländischen
Pflichtversicherungen im Allgemeinen mit
höheren Leistungen verknüpft.
Bonitätsprüfung bei Gesellschafterdar-
lehen
Für die Frage, ob „Entnahmen“ des
GmbH-Gesellschafters über das Verrech-
nungskonto verdeckte Ausschüttungen
sein könnten, ist die Bonität des Gesell-
schafters von entscheidender Bedeutung.
Der VwGH hat in einer kürzlich ergange-
nen Entscheidung festgehalten, dass bei
der Bonitätsprüfung auch der Verkehrs-
wert der Beteiligung an der GmbH mit zu
berücksichtigen ist.
Verdeckte Ausschüttung und Einlagen-
rückzahlung
Das BFG hat jüngst mit einem Judikat
gegen die Verwaltungspraxis der Körper-
schaftsteuerrichtlinien (KStR) aufhorchen
lassen. Die Finanzverwaltung vertritt in
den KStR die Ansicht, dass eine verdeckte
Gewinnausschüttung nicht als Einlagen-
rückzahlung behandelt werden könne.
Diese Ansicht wurde vom BFG mit ausführ-
licher Begründung verworfen. Entgegen
der Verwaltungsmeinung muss ein we-
gen Einlagenrückzahlung unterbliebener
KESt-Abzug nicht dokumentiert werden.
Bei Einlagenrückzahlungen besteht schon
mangels Vorliegens von Kapitaleinkünften
keine gesetzliche Pflicht zu einer KESt-An-
meldung. Das Einlagenevidenzkonto stellt
eine bloße Ordnungsvorschrift dar. Eine
Verletzung einer derartigen Ordnungsvor-
schrift kann nicht eine der wirtschaftlichen
Betrachtungsweise
entgegenstehende
steuerliche Behandlung nach sich ziehen.
Daher kann eine vom Finanzamt als ver-
deckte Gewinnausschüttung festgestellte
Rückzahlung aus dem Vermögen einer
Körperschaft bei entsprechenden Einlagen
auch nachträglich als Einlagenrückzah-
lung behandelt werden. Gegen dieses Ju-
dikat des BFG wurde vom Finanzamt eine
Amtsrevision beim VwGH eingebracht, de-
ren Ausgang abzuwarten ist.
Kammerumlage 1 –
Senkung ab 1.1.2019
Mit 1.1.2019 wurde die KU 1 zweifach
gesenkt. Von der Bemessungsgrundlage
ausgenommen sind nunmehr die Vorsteu-
ern bzw. Erwerbsteuern von Investitionen
in das ertragsteuerliche Anlagevermögen
(einschließlich geringwertige Wirtschafts-
güter). Andererseits wurde der Hebesatz
von
bisher fix 0,3 %
auf einen gestaf-
felten Satz gesenkt.
Durchführungsver-
ordnung zur Hinzu-
rechnungsbesteuer-
ung bei Passivein-
künften niedrig be-
steuerter Körper-
schaften
In der Vergangenheit unterlagen nied-
rig besteuerte Passiveinkünfte (zB
Vermietungseinkünfte, Einkünfte aus
Lizenzverwertung oder Kapitalvermö-
gen) ausländischer Körperschaften nur
bei einer allfälligen Gewinnausschüt-
tung aufgrund des Methodenwechsels
der österreichischen Besteuerung.
Mit der ab 1.1.2019 eingeführten Hinzu-
rechnungsbesteuerung können derartige
Gewinne sofort in Österreich besteuert
werden, das heißt nunmehr wird
allein
auf die wirtschaftliche Beteiligung ab-
gestellt.
Der Gesetzgeber hat das BMF ermäch-
tigt, in einer Verordnung die nähere Vor-
gehensweise für die Hinzurechnungs-
besteuerung und den Methodenwechsel
festzulegen. Die entsprechende Verord-
nung wurde nunmehr erlassen. Darin
wurden folgende wesentliche Regelungen
vorgenommen:
Um das Vorliegen einer Niedrigbesteu-
erung zu beurteilen, ist das Einkommen
der ausländischen Körperschaft nach in-
ländischen Einkommensermittlungsgrund-
sätzen festzustellen und den tatsächlich
entrichteten ausländischen Steuern ge-
genüber zu stellen. Die Niedrigbesteue-
rung ist für jedes Wirtschaftsjahr geson-
dert zu beurteilen. Dabei sind nur mit der
Körperschaftsteuer vergleichbare aus-
ländische Steuern zu berücksichtigen.
Ändert sich nachträglich die Höhe der
tatsächlich entrichteten ausländischen
Steuern, stellt dies ein rückwirkendes Er-
eignis gem § 295a BAO dar. An die aus-
ländische Körperschaft oder ihre Anteils-
inhaber rückerstatteten Steuern gelten
nicht als tatsächlich entrichtet.
Eine schädliche Niedrigbesteuerung liegt
auch dann nicht vor, wenn der 12,5 %ige
Ertragsteuersatz nur deshalb nicht er-
reicht wird, weil das ausländische Steu-
errecht abweichende Regelungen für die
Abschreibung von Wirtschaftsgütern und
damit zusammenhängende Ausgleichs-
posten (wie z. B. Leasingaktivposten)
und Verteilungsregelungen, Bildung von
Rückstellungen oder Verlustverrech-
nungen aus anderen Veranlagungs-
zeiträumen vorsieht.
Bei der Beurteilung der für die Hinzurech-
nungsbesteuerung maßgeblichen Drittel-
grenze an Passiveinkünften der auslän-
dischen Körperschaft können dann die
beiden vorangegangenen Wirtschafts-
jahre einbezogen werden, wenn die Pas-
siveinkünfte in einem Wirtschaftsjahr die
Drittelgrenze um nicht mehr als 25 %
übersteigen oder die aktiven Einkünfte
negativ sind.
Die Anforderungen an den Nachweis, wo-
nach die ausländische Körperschaft eine
wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit aus-
übt, werden in § 4 der Verordnung näher
geregelt.
Ein passiver Unternehmensschwerpunkt,
der zum Methodenwechsel führt, liegt
dann vor, wenn die passiven Einkünfte
mehr als die Hälfte der gesamten Ein-
künfte eines Wirtschaftsjahrs betragen.
Auch beim Methodenwechsel können
dann die beiden vorangegangenen Wirt-
schaftsjahre in die Beurteilung einbezo-
gen werden, wenn die Hälftegrenze in
einem Wirtschaftsjahr um nicht mehr als
25 % überschritten wird.
Bei der Besteuerung der Veräußerung
einer internationalen Schachtelbeteili-
gung erfolgt die Beurteilung des Unter-
nehmensschwerpunkts und der Niedrig-
besteuerung anhand der letzten sieben
abgeschlossenen Wirtschaftsjahre vor
der Veräußerung. Ein passiver Unter-
nehmensschwerpunkt liegt nur dann vor,
wenn die gesamten Passiveinkünfte mehr
als die Hälfte der gesamten Einkünfte des
Beurteilungszeitraums betragen.
Bemessungsgrundlage
Kammerumlage
Staffel bis
EUR 3 Mio
Staffel zwischen EUR
3 und EUR 32,5 Mio
Staffel ab
EUR 32,5 Mio
Hebesatz
0,29 %
0,2755 %
0,2552 %
1,2 4