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folgen. Ist die elektronische Übermittlung
nicht zumutbar, musste die Erklärung
auch unter Verwendung der amtlichen
Formulare bis 30.4.2018 eingereicht
werden. Steuerpflichtige, die durch einen
Steuerberater vertreten
sind, haben es
besonders gut: für sie gilt für die Steuer-
erklärungen 2017 grundsätzlich eine
ge-
nerelle Fristverlängerung
maximal
bis
31.3.2019
bzw. 30.4.2019, wobei zu be-
achten ist, dass für Steuernachzahlungen
bzw. –guthaben
ab dem 1.10.2018 An-
spruchszinsen
zu bezahlen sind bzw.
gutgeschrieben werden. In den meisten
Fällen der
Arbeitnehmerveranlagung
gilt wie bisher eine Fristverlängerung bis
30.9.2018
. Grundsätzlich kann die Ein-
reichfrist individuell
mit begründetem
Antrag
schriftlich jederzeit auch
mehr-
fach verlängert
werden.
Neuregelung für
die Arbeitnehmer-
veranlagung ab
2017 im Überblick
Sie wollen sich mit der Arbeitnehmer-
veranlagung eigentlich gar nicht aus-
einandersetzen. Dann könnten Sie
Glück haben und dennoch eine Steu-
ergutschrift erhalten.
Wird nämlich bis zum 30.6.2018 keine
Abgabenerklärung für das Vorjahr (2017)
eingereicht, wird unter folgenden Voraus-
setzungen vom Finanzamt eine
antrags-
lose Veranlagung
(automatische Arbeit-
nehmerveranlagung) durchgeführt:
• der Gesamtbetrag der Einkünfte be-
steht ausschließlich aus lohnsteuer-
pflichtigen Einkünften,
• aus der Veranlagung resultiert eine
Gutschrift
und
• aufgrund der Aktenlage werden ver-
mutlich keine Werbungskosten, Son-
derausgaben, außergewöhnlichen Be-
lastungen, Freibeträge oder Absetzbe-
träge geltend gemacht.
•
NEU:
Da es
ab 2017
auch noch zur
automatischen Übermittlung von
Sonderausgaben
an die Finanzver-
waltung für Beiträge für eine freiwillige
Weiterversicherung einschließlich des
Nachkaufs von Versicherungszeiten,
Kirchenbeiträge und Spenden kommt,
gewinnt dieses Service dann noch mehr
an Bedeutung.
Liegen diese Voraussetzungen nicht
vor und wird bis zum
Ablauf des zweit-
folgenden Kalenderjahrs
(also bis
31.12.2019) keine Steuererklärung ab-
gegeben, wird jedenfalls eine antrags-
lose Arbeitnehmerveranlagung durch-
geführt, wenn sich aus der Aktenlage
eine Gutschrift ergibt. Davon unberührt
bleibt selbstverständlich die Steuerer-
klärungspflicht, wenn kein Guthaben
vorliegt. Sollten Sie mit dem Ergebnis
der antragslosen Veranlagung nicht ein-
verstanden sein, da Sie feststellen, dass
Sie doch z. B. Werbungskosten oder Son-
derausgaben geltend machen möchten,
können Sie selbstverständlich innerhalb
der 5-Jahresfrist eine „normale“ Arbeit-
nehmerveranlagung beantragen.
Au ß e r g ewö h n -
liche Belastung
Für die Berücksichtigung von
außerge-
wöhnlichen Belastungen (L1ab)
gibt
es ein eigenes Formular. Darin können
all jene Ausgaben erfasst werden, die
zwangsläufig erwachsen, außergewöhn-
lich sind und die wirtschaftliche Leistungs-
fähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Durch die Berücksichtigung eines Selbst-
behaltes, der abhängig vom Einkommen
zwischen 6 % und 12 % beträgt, wird die-
sem Leistungsfähigkeitsprinzip entspro-
chen.
Ohne Selbstbehalt abzugsfähig sind:
•
Kinderbetreuungskosten
(max.
EUR 2.300,00/Kind bis zum 10. Lebens-
jahr bzw. bei erhöhter Familienbeihilfe
bis zum 16. Lebensjahr);
• Kosten der
auswärtigen Berufsaus-
bildung
von Kindern, wenn im Einzugs-
bereich des Wohnortes keine entspre-
chende Ausbildungsmöglichkeit zur Ver-
fügung steht (EUR 110,00/Monat);
• Kosten zur Beseitigung von
Katastro-
phenschäden
;
• Kosten der eigenen
Behinderung
oder
des (Ehe)Partners bzw. Kindes.
Mit Selbstbehalt, der bis zu 12 % des Ein-
kommens beträgt, abzugsfähig sind ua:
•
Krankheitskosten,
Aufwendungen zur
Linderung und Heilung einer Allergieer-
krankung, Behandlungskosten wie Arzt-
und Spitalshonorare, Aufwendungen
für Medikamente, Heilbehandlungen,
Rezeptgebühren, Selbstkostenbeiträge
für Behandlungskosten, Aufwendungen
für Heilbehelfe (Zahnersatz, Brillen,
Laserbehandlung zur Verbesserung
der Sehfähigkeit, Hörgeräte, Prothe-
sen, Gehbehelfe, Bruchbänder), Kosten
für Fahrten zum Arzt bzw. Krankenhaus,
Zuzahlungen zu Kur- und Rehabilitati-
onsaufenthalten).
• Kosten in Zusammenhang mit
Kurauf-
enthalten
(bei einer mindestens 25%igen
Behinderung ohne Selbstbehalt);
• Kosten für
Alters- und Pflegeheime
(bei einer mindestens 25%igen Behin-
derung ohne Selbstbehalt);
•
Begräbniskosten
und Kosten für einen
Grabstein (bis zu je EUR 5.000,00,
soweit nicht durch den Nachlass ge-
deckt).
Allgemein gilt, dass der Arbeitnehmerver-
anlagung
keine Belege
beizulegen sind,
egal ob die Erklärung elektronisch oder in
Papierform eingereicht wurde. Die Belege
und Nachweise sind sieben Jahre lang
aufzubewahren (Belege 2017 also bis
31.12.2024). Auf Verlangen des Finanz-
amtes müssen diese vorgelegt werden.
Interne Ecke
Lohnver-
rechnung
Sandra Keplinger
Lohnverrechnerin
E-Mail: skeplinger
@pirklbauer.com
Am 1.2.2018 ist
Julia Bindreiter
zu uns gekommen. Sie wird unser
Sekretariatsteam
verstärken und
ist unter der DW 50 erreichbar.
Herzlichen Glückwunsch unserer
Mitarbeiterin
Raphaela Stumbauer
.
Sie ist zum ersten Mal „Mutti“ gewor-
den. Der Kleine heißt Henrik und ist
am 28.11.2017 geboren. Es geht ih-
nen sehr gut.