Steuerfuchs Mai 2018 - page 1

KommR MMag. Gerhard Pirklbauer, MBA
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Unternehmensberater
D a t e n s c h u t z -
Grundverordnung
(DSGVO) tritt in
Kraft.
Mit 25.5.2018 treten die Bestimmungen
der EU-DSGVO und des Datenschutz-
gesetzes (DSG) 2018 in Kraft.
Wir als Steuerberater sind im Sinne der DS-
GVO als „Verantwortlicher“ (nicht Auftrags-
verarbeiter) anzusehen. Die Verarbeitung
personenbezogener Daten ist untrennbar
mit der Erfüllung unseres Auftrags, den
wir von Ihnen erhalten haben, verbunden
bzw. zur Erfüllung der rechtlichen Verpflich-
tungen notwendig. Aus diesem Grund ist
keine gesonderte schriftliche Vereinba-
rung
(Auftragsverarbeitervereinbarung)
zwischen Ihnen als Klient und uns als Steu-
erberater erforderlich.
Der Ordnung halber werden wir unser
Vollmachtsformular und Auftragsformular
adaptieren und im Rahmen unserer näch-
sten Besprechung des Jahresabschlusses
mit Ihnen erörtern und neu abschließen.
Die
Allgemeinen Auftragsbedingungen
für Wirtschaftstreuhandberufe
(AAB
2018) wurden im Sinne der aktuellen
datenschutzrechtlichen Regelungen er-
gänzt und sind auf unserer Homepage
inklusive der Da-
tenschutzerklärung abrufbar. Die
Daten-
schutzerklärung
beschreibt, wie wir unse-
re personenbezogenen Daten verarbeiten.
Hinsichtlich der für Sie geltenden Rechts-
vorschriften ist eine jeweilige Einzelbe-
trachtung vorzunehmen. Aufgrund der
Komplexität der Materie und der mög-
lichen hohen Strafen ist es jedenfalls emp-
fehlenswert, sich bei der Umsetzung von
Experten unterstützen zu lassen.
Prüfung von Kapi-
talabflüssen
Mit der Steuerreform 2015 wurde das
sogenannte Kapitalabfluss-Meldege-
setz (KapMeldeG) geschaffen. Die-
ses Gesetz verpflichtet alle Banken,
Kapitalabflüsse ab mindestens EUR
50.000,00 von Konten oder Depots von
natürlichen Personen an das Bundes-
ministerium für Finanzen zu melden.
Zudem mussten Banken auch Zuflüs-
se auf Konten und Depots von natür-
lichen Personen oder liechtensteinischen
Stiftungen ab EUR 50.000,00 melden,
wenn sie aus der Schweiz zwischen dem
1.7.2011 und dem 31.12.2012 oder aus
Liechtenstein zwischen dem 1.1.2012 und
dem 31.12.2013 getätigt wurden.
Die Bank hat die entsprechende Meldung
jeweils bis zum letzten Tag des auf den Ka-
pitalabfluss folgenden Monats abzugeben.
Die Finanz prüft derzeit aufgrund einer
Risikoauswahl (Höhe, bekannte Einkünf-
te etc.) schwerpunktmäßig die Kapitalab-
fluss- und Kapitalzuflussmeldungen. Be-
troffen sind Privatpersonen vor allem mit
Abflüssen über EUR 300.000,00.
Bei der Prüfung geht es vor allem um die
Herkunft der Gelder und die Versteuerung
der Kapitalerträge.
Prüfungshandlungen aufgrund von Mel-
dungen von
Kapitalzuflüssen
aus der
Schweiz und Liechtenstein sind grund-
sätzlich zulässig. Im KapMeldeG ist eine
lückenlose Prüfung dieser Meldungen vor-
gesehen.
Bei Prüfungshandlungen aufgrund von
Meldungen von
Kapitalabflüssen
von
privaten Konten sind folgende verfahrens-
rechtliche Aspekte zu beachten:
Behördliche Anfragen zu Kapitalabflüssen
nach KapMeldeG bedürfen eines – aus
der Aktenlage des Finanzamtes ableit-
baren – konkreten Verdachts der Steue-
runehrlichkeit. Die Anfragen müssen diese
Umstände auch zu erkennen geben. Ganz
allgemein formulierte Auskunftsverlangen
genügen dieser Anforderung nicht.
Die Frage nach der Mittelherkunft ist le-
gitim, die Frage nach dem Ziel der Mittel-
verwendung stellt einen schwerwiegenden
Eingriff in die Privatsphäre dar und ist nur
bei begründetem Folgeverdacht statthaft.
Anfragen nach dem KapMeldeG kön-
nen nicht als Umgehung der (strengeren)
Voraussetzungen für eine Auskunftser-
langung nach dem Kontenregister- und
Konteneinschaugesetz (KontRegG) auf-
gefasst werden.
Die bloße Verweigerung einer Auskunft
über festzustellende Kapitalbewegungen
führt für sich gesehen noch zu keiner
Schätzungsbefugnis (-pflicht) iSd § 184
der Bundesabgabenordnung. Stets müs-
sen noch andere Umstände hinzutreten,
die es wahrscheinlich erscheinen lassen,
dass bewegte Kapitalien aus dem steuer-
lich illegalen Bereich stammen oder in die-
sen Eingang gefunden haben.
VwGH: Verluste aus
der Konvertierung
von Fr emdwäh -
rungskrediten sind
voll ausgleichsfähig
Der VwGH hat in einem Erkenntnis zu Ver-
lusten aus der Konvertierung von betrieb-
lichen Fremdwährungskrediten Stellung
genommen. Demnach sind Verbindlich-
keiten zwar als negative Wirtschaftsgüter,
nicht aber als Finanzvermögen einzu-
stufen. Der
Konvertierungsverlust
eines
Steuer- und Wirtschaftsinformation
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Ausgabe Mai 2018
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
tritt in Kraft.
Prüfung von Kapitalabflüssen
VwGH: Verluste aus der Konvertierung
von Fremdwährungskrediten sind voll
ausgleichsfähig
Meldung des wirtschaftlichen Eigen-
tümers
VwGH: Auch Mietzeiten sind für die
Fristenberechnung bei der Hauptwohn-
sitzbefreiung relevant
Ergänzung der BMF-Info zum Grund-
erwerbsteuergesetz
Umsatzsteuer-Update
Bis wann muss die Einkommensteuer
2017 eingereicht werden?
Neuregelung für die Arbeitnehmerveran-
lagung ab 2017 im Überblick
Außergewöhnliche Belastung
Interne Ecke
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