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werden, wenn die Grundgröße 3.000 m²
nicht übersteigt.
Die
Raumhöhe
hat keinen Einfluss
auf die Nutzflächenermittlung nach der
Grundstückswertverordnung.
Kaufpreisteilbeträge, die für den
fiktiven
Anteil eines Wohnungseigentümers
an der Reparaturrücklage
bezahlt wer-
den, stellen keine Abgeltung für die Über-
tragung eines anteiligen Guthabens dar,
sondern sind Teil der grunderwerbsteuer-
pflichtigen Gegenleistung.
Ums a t z s t e u e r -
Update
Neue Regeln für Amazon & Co ab
1.1.2021
Der
Onlinehandel
ist in den letzten Jah-
ren massiv gewachsen. Die Finanzbe-
hörden haben festgestellt, dass durch
die neu geschaffenen Strukturen massiv
Umsatzsteuer hinterzogen wird, wobei
vor allem chinesische Händler diese
Schiene nutzen, ohne sich im Bestim-
mungsland registrieren zu lassen.
Deshalb wird auch die derzeitige Mehr-
wertsteuerbefreiung für Kleinsendungen
(bis EUR 22,00 für Importe aus Drittlän-
dern) ab 1.1.2021 abgeschafft. In Zukunft
wird der
Plattform-Betreiber selbst in
die Leistungskette
miteinbezogen und
Umsatzsteuerschuldner auf Versand-
handelsgeschäfte von Drittlandunter-
nehmern
werden. Diese Steuerschuld
ist aber auf Warenlieferungen bis EUR
150,00 beschränkt, weil bei höheren Wa-
renwerten ohnehin die Verpflichtung für
ein normales Zollverfahren besteht. Der
Leistungsort
für die Mehrwertsteuer ist
in diesen Fällen immer der
Ort der Be-
endigung des Versands
. Auch bei in-
nergemeinschaftlichem Versandhandel
werden Plattformen, Marktplätze etc. in
die Leistungskette miteinbezogen, wenn
der Verkäufer im Drittland ansässig ist.
Senkung der Umsatzsteuer auf Beher-
bergungsleistungen
Das Plenum des Nationalrates hat am
20.3.2018 den Gesetzesentwurf zur Sen-
kung des Umsatzsteuersatzes für
Beher-
bergungsleistungen
von 13 % auf
10 %
ab 1.11. 2018
beschlossen und damit die
seit 1.5.2016 geltende Erhöhung wieder
rückgängig gemacht.
Bis wann muss die
Einkommensteuer-
erklärung 2017 ein-
gereicht werden?
Die elektronische Übermittlung der Ein-
kommensteuererklärung 2017
(Pflicht-
veranlagung)
hat bis
30.6.2018
zu er-
VwGH: Auch Miet-
zeiten sind für die
Fristenberechnung
bei der Hauptwohn-
sitzbefreiung relevant
Seit den gesetzlichen Änderungen
durch das Stabilitätsgesetz 2012 un-
terliegen
Immobilienveräußerungen
unabhängig von der Behaltedauer der
Einkommensteuerpflicht.
Von dieser umfassenden Steuerpflicht sind
u. a.
als Hauptwohnsitz genutzte Eigen-
heime oder Eigentumswohnungen aus-
genommen
. Voraussetzung dafür ist, dass
entweder das Eigenheim dem Veräußerer
innerhalb der letzten zehn Jahre vor der
Veräußerung mindestens fünf Jahre durch-
gehend als Hauptwohnsitz gedient hat und
der Hauptwohnsitz aufgegeben wird oder
wenn das veräußerte Gebäude ab der An-
schaffung bis zur Veräußerung durchge-
hend für einen Zeitraum von mindestens
zwei Jahren als Hauptwohnsitz gedient hat
und der Wohnsitz aufgegeben wird.
Strittig war in einem vor Kurzem vom
österreichischen Höchstgericht entschie-
denen Fall, wie der Fristenlauf im Falle der
erstgenannten Hauptwohnsitzbefreiung
(5-Jahresfrist) zu ermitteln ist, wenn die
veräußerte Immobilie zwar innerhalb der
oben genannten Fristen als Hauptwohn-
sitz gedient hat, der Veräußerer jedoch
nicht während des gesamten Zeitraumes
Eigentümer der Immobilie war.
Nach Meinung des Verwaltungsgerichts-
hofes stellt der Wortlaut der
Befreiungs-
bestimmung nur auf die durchgehende
Nutzung der Wohnung als Hauptwohn-
sitz, nicht aber auf einen bestimmten
Rechtstitel für diese Nutzung
ab. Er
kam daher zu dem Ergebnis, dass die Vo-
raussetzungen für die Inanspruchnahme
der Befreiungsbestimmung gegeben sind
und die Veräußerung daher als steuerfrei
zu behandeln war. Die Tatsache, dass
die gegenständliche Wohnung nicht über
den gesamten Zeitraum, in dem sie dem
Steuerpflichtigen als Hauptwohnsitz ge-
dient hat, eine „Eigentumswohnung“ war,
ändere an der Anwendbarkeit der Befrei-
ungsbestimmung nichts.
ErgänzungderBMF-
Info zum Grunder-
werbsteuergesetz
Das BMF hat seine Information vom
13.5.2016 zum Grunderwerbsteuerge-
setz ergänzt. Darin sind folgende für
die Praxis wesentlichsten Aussagen
enthalten:
Bei einer
Down-Stream-Verschmelzung
und Anteilsvereinigung gehen zuerst die
Grundstücke, welche die Muttergesell-
schaft besitzt, auf die Tochtergesellschaft
über. Dieser Vorgang löst Grunderwerb-
steuerpflicht aus (0,5 % vom Grund-
stückswert). In weiterer Folge führt das
Auskehren der Anteile an der ehemaligen
Tochtergesellschaft an den oder die Ge-
sellschafter der Muttergesellschaft dann
zu einer Anteilsvereinigung beim allei-
nigen Gesellschafter bzw. bei den Mitglie-
dern der Unternehmensgruppe zu denen
mehrere Gesellschafter gehören. Bei der
Auskehrung ist die Grunderwerbsteuer
vom Grundstückswert sämtlicher Grund-
stücke der Tochtergesellschaft (somit
auch
nochmals
von den im Rahmen der
Verschmelzung von der Muttergesell-
schaft übertragenen) zu bemessen. Die
Anrechnungsvorschriften (Differenzbe-
steuerung) kommen in diesem Fall nicht
zur Anwendung.
Vorbehaltsfruchtgenussrecht und
Substanzabgeltung
Bei der Übertragung einer Liegenschaft
unter Vorbehalt des Fruchtgenussrechts
und gleichzeitiger Vereinbarung einer Sub-
stanzabgeltung liegt sowohl Grunderwerb-
steuer- als auch Gebührenpflicht (gem.
§ 33 TP 9 GebG mit 2 % vom kapitalisier-
ten Wert der Substanzabgeltung) vor.
Bemessungsgrundlage der Grunder-
werbsteuer für ein Baurecht
Die Bemessungsgrundlage der Grund-
erwerbsteuer für ein Baurecht berechnet
sich gem. § 15 Abs. 1 BewG als Barwert
des Bauzinses auf Vertragsdauer, ge-
deckelt mit dem 18-fachen Jahreswert,
mindestens aber in Höhe des Grund-
stückswerts. Als Abzinsungsfaktor ist ein
Zinssatz i. H. v. 5,5 % anzusetzen. Der
Kapitalwert kann mit dem Abzinsungs-
rechner auf der Homepage des BMF be-
rechnet werden.
Anzuwendender Immobilienpreisspiegel
Wird der Grundstückswert an Hand eines
geeigneten Immobilienpreisspiegels be-
rechnet, sind für Erwerbsvorgänge nach
dem 31.12.2016 die zuletzt veröffentli-
chten Immobiliendurchschnittspreise der
Bundesanstalt Statistik Austria heranzu-
ziehen. Diese Statistik wird einmal jähr-
lich aktualisiert. Die erste Aktualisierung
erfolgte am 13.6.2017. Die aktualisierte
Fassung ist für Erwerbsvorgänge heran-
zuziehen, für die die Steuerschuld am Tag
oder nach der Veröffentlichung der Aktua-
lisierung entsteht. Fragen zur Auslegung
des Immobilienpreisspiegels sind an die
Statistik Austria zu richten.
Anwendbarkeit des Immobilienpreis-
spiegels
Der Grundstückwert für ein Grundstück
darf nur dann mit der Tabelle der Immobili-
endurchschnittspreise der Statistik Austria
ermittelt werden, wenn das Grundstück
die Vorgaben betreffend die Beschaffen-
heit des zu bewertenden Grundstücks, die
die Immobiliendurchschnittspreisliste vor-
gibt, erfüllt. So dürfen bei Einfamilienhäu-
sern die Immobiliendurchschnittspreise
der Statistik Austria nur angewendet