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Mag. Andreas Pirklbauer, LL.M.
Berufsanwärter
E-Mail: andreas
@pirklbauer.com
Fremdwährungsdarlehens ist daher zur
Gänze (bzw. nach alter Rechtslage zur
Hälfte)
ausgleichsfähig
.
Konsequenterweise müssen daher im
Privatvermögen entsprechende Ge-
winne oder Verluste unter die Spekula-
tionsgewinnbesteuerung fallen und sind
nur innerhalb der Ein-Jahresfrist rele-
vant.
Meldung des wirt-
schaftlichenEigen-
tümers
Zur Bekämpfung von Geldwäsche
und Terrorismusfinanzierung wurde –
in Umsetzung von EU-Recht – bereits
im Juni des Vorjahres beschlossen,
dass in Österreich ein Register einge-
richtet werden soll, in das Rechtsträ-
ger ihre wirtschaftlichen Eigentümer
einzutragen haben.
Wir haben im Steuerfuchs Oktober 2017
über diese Meldeverpflichtung bereits
informiert. Das Gesetz ist nunmehr mit
15.1.2018 in Kraft getreten.
Betroffene Rechtsträger
sind neben
Personen- und Kapitalgesellschaften
auch
Privatstiftungen, Vereine, Stif-
tungen
und Fonds nach dem BStFG, die
ihren Sitz im Inland haben. Außerdem
werden Trusts und trustähnliche Ver-
einbarungen erfasst, wenn sie im Inland
verwaltet werden. Zu beachten ist, dass
grundsätzlich auch Treuhandschaften
zu melden sind. Unter anderem besteht
für Gesellschaften mit beschränkter Haf-
tung, derenGesellschafter ausschließlich
natürliche Personen sind, eine Ausnah-
me von der Meldepflicht, da diese Daten
ohnehin dem Firmenbuch zu entneh-
men sind. Eine vergleichbare Ausnahme
besteht für im Firmenbuch eingetragene
OGs und KGs, wenn die unbeschränkt
haftenden Gesellschafter natürliche Per-
sonen sind.
Eine Generalklausel definiert als
wirt-
schaftliche Eigentümer
alle natürlichen
Personen, in deren Eigentum oder unter
deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich
steht. Diese Generalklausel wird sodann
durch demonstrative Beispiele aufgefüllt.
So zählen zumindest zu den wirtschaftli-
chen Eigentümern bei Gesellschaften die
natürlichen Personen, die:
• einen Aktienanteil von mehr als 25 %
oder eine Beteiligung von mehr als 25 %
halten,
• ausreichende Stimmrechte an der Ge-
sellschaft halten oder
• Kontrolle auf die Geschäftsführung der
Gesellschaft ausüben.
Alle drei Varianten bestehen nebeneinan-
der, sodass alle betroffenen Personen
als wirtschaftliche Eigentümer zu iden-
tifizieren sind. Die erfolgreiche Feststel-
lung eines oder mehrerer wirtschaftlicher
Eigentümer nach einer Fallgruppe befreit
nicht von der Verpflichtung zur Feststel-
lung allfälliger weiterer wirtschaftlicher
Eigentümer nach den verbleibenden Fall-
gruppen. Kann kein wirtschaftlicher Ei-
gentümer ermittelt werden (z. B. weil kei-
ne natürliche Person eine Beteiligung von
mehr als 25 % hält), so gelten jene natür-
lichen Personen als wirtschaftliche Eigen-
tümer, die der obersten Führungsebene
angehören. Diese Vorschrift wirkt neben
den Strafbestimmungen des WiEReG als
Druckmittel auf die Geschäftsführung, so-
dass diese alles Nötige unternimmt, da-
mit der wahre wirtschaftliche Eigentümer
festgestellt werden kann.
Bei einer mehrgliedrigen Gesellschafts-
struktur ist jeweils auf die aktive Kontrolle
– somit einer Mehrheit von über 50 % der
Anteile bzw. Stimmrechte beim dazwi-
schen geschalteten Rechtsträger – ab-
zustellen, um als wirtschaftlicher Eigentü-
mer zu gelten.
Eigene Regelungen enthält das Gesetz
für
Privatstiftungen
und
Trusts
. Bei Pri-
vatstiftungen sind als wirtschaftlicher Ei-
gentümer der Stifter, die Begünstigten (der
Begünstigtenkreis), die Mitglieder des Stif-
tungsvorstands und sonstige die Stiftung
kontrollierende natürliche Personen zu
melden. Bei Trusts sind wirtschaftliche Ei-
gentümer der Settlor/Trustor, der Trustee,
der Protektor, die Begünstigten (der Be-
günstigtenkreis) und sonstige das Vermö-
gen kontrollierende natürliche Personen.
Im Übrigen begründet ein Treugeber
Kontrolle durch ein Treuhandschaftsver-
hältnis.
Die Rechtsträger bzw. deren geschäfts-
führende Organe haben die Angaben
hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Eigentü-
mer einzuholen, aktuell zu halten und der
Registerbehörde mitzuteilen. Im Rahmen
der Identitätsfeststellung der wirtschaftli-
chen Eigentümer haben die Rechtsträger
entsprechende Nachforschungen anzu-
stellen, sodass sie davon überzeugt sind,
zu wissen, wer ihr wirtschaftlicher Eigen-
tümer ist. Die
Sorgfaltspflichten
müs-
sen
jährlich
vorgenommen werden. Die
für die Sorgfaltspflichten erforderlichen
Dokumente und Informationen
müssen
fünf Jahre aufbewahrt
werden.
Die Daten über die wirtschaftlichen Ei-
gentümer sind
elektronisch an das Un-
ternehmensserviceportal (USP)
des
Bundes zu melden. Zu melden sind Vor-
und Zuname der wirtschaftlichen Eigen-
tümer, ihr Wohnsitz (sofern kein Wohnsitz
in Österreich besteht: die Nummer und
Art des amtlichen Lichtbildausweises),
Geburtsdatum und Geburtsort sowie die
Staatsbürgerschaft. Außerdem sind Art
und Umfang des wirtschaftlichen Interes-
ses für jeden wirtschaftlichen Eigentümer
anzugeben. Änderungen der Angaben
sind binnen 4 Wochen nach Kenntnis der
Änderung bekannt zu geben. Bei neuen
Rechtsträgern hat die Meldung binnen 4
Wochen nach Eintragung in das jeweilige
Stammregister (Firmenbuch, Vereinsregi-
ster) zu erfolgen.
Das
Register
ist
nicht allgemein öffent-
lich zugänglich
(wie etwa das Firmen-
buch), aber zahlreiche Personengruppen
haben
Einsichtsrechte
. So können alle
Kreditinstitute, Rechtsanwälte, Notare,
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater,
aber auch Immobilienmakler, Unterneh-
mensberater und Versicherungsvermitt-
ler in das Register Einsicht nehmen,
um jeweils ihren Sorgfaltspflichten zur
Verhinderung von Geldwäsche und Ter-
rorismusfinanzierung nachzukommen.
Darüber hinaus haben zahlreiche Behör-
den (Finanzämter, Finanzstrafbehörden,
Aufsichtsbehörden, Staatsanwaltschaft)
im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben
Einsichtsrechte. Außerdem kann bei der
Registerbehörde ein schriftlicher Antrag
auf Einsicht gestellt werden, wenn ein be-
rechtigtes Interesse nachgewiesen wird.
Verletzungen der Meldepflicht werden
als Finanzvergehen geahndet. Bei
Vor-
satz
drohen
Geldstrafen
bis zu
EUR
200.000,00
, bei
grober Fahrlässigkeit
bis zu
EUR 100.000,00
. Bestraft werden
können neben den verantwortlichen Per-
sonen (Leitungsorgane) auch Rechtsträ-
ger selbst (Verbandsverantwortlichkeit).
Die Vornahme einer Meldung kann zu-
dem mit Zwangsstrafen erwirkt werden.
Was ist zu tun?
• Kontrolle, ob Sie als Rechtsträger von
der Meldepflicht unter dem WiEReG er-
fasst sind.
• Ermittlung des/der wirtschaftlichen
Eigentümer(s).
•
Erstmalige Registrierung für beste-
hende Rechtsträger im neuen Regi-
ster bis spätestens 1.6.2018, wobei
diese Frist zwischenzeitlich bis
16.8.2018 verlängert wurde.
• Für ab Mai 2018 neu gegründete
Rechtsträger Meldung innerhalb von 4
Wochen ab Eintragung im Firmenbuch.
• Laufende Kontrolle, ob die an das Re-
gister gemeldeten Informationen noch
aktuell sind.
• Meldung an das Register (binnen 4 Wo-
chen ab Kenntnis), wenn eine Ände-
rung bei zu meldenden Informationen
eingetreten ist.
Seit Anfang Mai 2018 sind Meldungen
über das USP möglich, wir unterstützen
Sie gerne dabei.
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