Steuerfuchs Juli 2019 - page 4

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versicherungsbeiträge anfallen. Bestehen
allerdings zwei oder mehrere geringfü-
gige Beschäftigungen nebeneinander,
dann kommt es zu einer Pflichtveranla-
gung zur Einkommensteuer, sofern das
zu veranlagende Einkommen mehr als
EUR 12.000,00 beträgt.
Bei (Ferial)Jobs in Form von
Werkver-
trägen
oder
freien Dienstverträgen,
bei
denen vom Auftraggeber kein Lohnsteuer-
abzug vorgenommen wird, muss ab einem
Jahreseinkommen von EUR 11.000,00
eine Einkommensteuererklärung abgege-
ben werden.
Für die Beurteilung, ob Familienbeihilfe
und Familienbonus Plus zustehen, sind
sämtliche der Einkommensteuer unterlie-
genden Einkünfte heranzuziehen. Daher
sind beispielsweise auch Vermietungs-
einkünfte oder Sonstige Einkünfte zu be-
rücksichtigen. Außer Ansatz bleiben Lehr-
lingsentschädigungen, Waisenpensionen
sowie endbesteuerte Einkünfte.
Urlaub im Ausland
Sommerzeit ist Reisezeit. Damit Sie bei
einer medizinischen Behandlung im
Ausland nicht auf den Kosten sitzen
bleiben, sollten Sie unbedingt vorsor-
gen.
In folgenden Ländern gilt grundsätzlich die
Europäische Krankenversicherungs-
karte (EKVK):
• EU-Mitgliedsstaaten, EWR-Staaten und
der Schweiz.
• Auf Grund einer Vereinbarung über die
Nutzung der EKVK gilt diese auch in
Mazedonien, Serbien, Montenegro und
Bosnien-Herzegowina.
Die EKVK befindet sich auf der Rückseite
Ihrer e-card.
In der Türkei gelten grundsätzlich Aus-
landsbetreuungsscheine.
Auslandsbe-
treuungsscheine
erhalten Sie bei Ihrer
Dienstgeberin/ bei Ihrem Dienstgeber
oder in allen Kundenservicestellen der
Gebietskrankenkasse.
Bitte erkundigen Sie sich vor einer medi-
zinischen Behandlung, ob die dort behan-
delnde Ärztin bzw. der dort behandelnde
Arzt auch einen Vertrag mit der Kranken-
kasse des Urlaubslandes hat.
Unsere Empfehlung
Schließen Sie generell vor jeder Auslands-
reise eine private Urlaubskrankenversi-
cherung bei einer Versicherungsanstalt
Ihrer Wahl ab. Zum Teil sind medizinische
Kosten auch über die Kreditkarte gedeckt.
Bitte erkundigen Sie sich rechtzeitig.
Warum eine private Urlaubskranken-
versicherung?
In Ländern, in denen grundsätzlich die
EKVK gilt oder Auslandsbetreuungs-
scheine gelten, kann es vorkommen, dass
eine ausländische Leistungserbringerin
bzw. Leistungserbringer (z. B. niederge-
lassener Arzt) etwa aus Unkenntnis die
Abwicklung mit der EKVK oder mit einem
Auslandsbetreuungsschein
verweigert
und eine Barzahlung verlangt.
Lassen Sie sich demnach eine detaillierte
Rechnung ausstellen und reichen Sie
nach Ihrer Rückkehr das Original beim
zuständigen Krankenversicherungsträger
ein. Die Kosten werden Ihnen entspre-
chend der gesetzlichen Regelungen re-
fundiert.
Eventuell verbleibende Differenzkosten
können gegebenenfalls durch eine private
Urlaubskrankenversicherung abgedeckt
werden. Achten Sie bei einer privaten Ur-
laubskrankenversicherung auch darauf,
ob im Ernstfall die Kosten für eine Rückho-
lung nach Österreich inkludiert sind. Die-
se werden von der Gebietskrankenkasse
nicht übernommen.
Interne Ecke
Gabriele Elmecker
Lohnverrechnerin
E-Mail: gelmecker
@pirklbauer.com
Lohnver-
rechnung
Fami l ienbeihi l fe
und Fer i enjob:
Was dürfen Kinder
verdienen?
Spätestens zu Beginn der Schulferi-
en stellen sich viele Eltern die Frage,
wieviel ihre Kinder verdienen dürfen,
ohne den Anspruch auf die Familien-
beihilfe (FBH) und (seit heuer) auf den
Familienbonus Plus zu verlieren.
Der seit Anfang des Jahres geltende Fa-
milienbonus Plus (monatlich EUR 125,00
bzw. EUR 41,67) setzt den Bezug der Fa-
milienbeihilfe voraus. Um den Familien-
beihilfenanspruch nicht zu verlieren, gilt
es bei (Ferial)Jobs der Kinder Folgendes
zu beachten:
Kinder bis zur Vollendung des 19. Le-
bensjahres dürfen ganzjährig beliebig
viel verdienen.
Kinder über 19 Jahre
dürften ein nach
dem laufenden Einkommensteuerta-
rif ohne Sonderzahlungen zu versteu-
ernden Jahreseinkommen (nach Abzug
der Sozialversicherungsbeiträge, Wer-
bungskosten, Sonderausgaben und
außergewöhnlichen Belastungen) von
EUR 10.000,00 nicht überschreiten.
An-
dernfalls wird die Familienbeihilfe um den
übersteigenden Betrag gekürzt und ist
zurückzuzahlen. Solange der Anspruch
auf FBH aufrecht bleibt, hat dies keine
Auswirkung auf den Familienbonus Plus.
Seit Beginn dieses Jahres sind Kosten für
die Betreuung der Kinder auch während
der Sommermonate steuerlich nicht mehr
abzugsfähig, da diese Aufwendungen in
den Familienbonus Plus eingerechnet
wurden.
In folgenden Fällen darf auf die Einrei-
chung einer
Einkommensteuererklä-
rung nicht vergessen werden:
Allgemein bekannt ist, dass
bis zur Ge-
ringfügigkeitsgrenze von monatlich
EUR 446,81
(Wert 2019) weder Einkom-
mensteuer noch Dienstnehmer-Sozial-
Vom Karenzurlaub retour!
Nach einer Karenzpause ist Frau
Raphaela Stumbauer
seit dem
01.07.2019 wieder in unserer Kanzlei
und verstärkt unser Bilanzierungsteam.
Sie ist unter der DW 41 erreichbar.
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