Steuerfuchs Juli 2019 - page 3

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E-Mobilität - Förde-
rungen und steu-
erliche Anreize
Elektroautos sind immer häufiger im
Straßenbild zu entdecken und stellen
für den Nahverkehr mittlerweile eine
vollwertige Alternative zu herkömm-
lichen Fahrzeugen dar. Für die Jahre
2019 und 2020 steht das zweite E-
Mobilitätspaket, das Förderungen für
Unternehmer und Private vorsieht, zur
Verfügung.
Das zweite E-Mobilitätsprogramm 2019-
2020 mit einem Volumen von EUR 93 Mio.
wird vom
Bund
und von den
Autoimpor-
teuren finanziert.
Die Abwicklung erfolgt
über die Kommunalkredit Public Consul-
ting (KPC) und gilt sowohl
für Betriebe
als auch für Privatpersonen.
Die Einrei-
chung für die Förderaktion Elektro-PKW,
die seit 1.3.2019 online möglich ist, ver-
läuft in einem 2-stufigen Verfahren:
Online-Registrierung
: binnen 24 Wo-
chen muss die Lieferung, Bezahlung und
Zulassung des Fahrzeuges sowie die An-
tragstellung erfolgen. Ist das Fahrzeug
bereits angemeldet und die Rechnung
nicht älter als sechs Monate, kann die An-
meldung unmittelbar nach Registrierung
erfolgen.
Folgende Unterlagen benötigen Sie für die
Antragstellung:
• Rechnung(en) über die Anschaffung des
Fahrzeuges
• das unterfertigte Formular Rechnungs-
zusammenstellung
• Zulassungsbescheinigung
• im Fall einer Leasingfinanzierung:
Leasingvertrag inkl. Depotzahlung
• einen Nachweis über den Einsatz von
Strom aus 100 % erneuerbaren Energie-
trägern
• bei Installation einer Wallbox (Heimla-
destation): Rechnung und Bestätigung
des ausführenden Elektroinstallateurs
• bei Anschaffung eines intelligenten La-
dekabels: Rechnung über das intelli-
gente Ladekabel
Voraussetzung für die Förderung ist die
Gewährung eines (festgesetzten) E-Mobi-
litätsbonus der Autoimporteure.
Neben einem entsprechenden Aufkleber,
der am geförderten PKW angebracht ist,
gilt es zu beachten, dass die vierjährige
Behaltedauer und der Nachweis über den
Bezug von Strom aus ausschließlich er-
neuerbaren Energieträgern stichproben-
artig kontrolliert wird.
Förderungen für Privatpersonen
Gefördert wird die Anschaffung von
Elek-
tro-PKW, E-Mopeds/Motorräder
und
E-
Transporträder.
Voraussetzung ist, dass
die Fahrzeuge aus erneuerbaren Strom
Energieträgern betrieben werden müs-
sen. Hybridfahrzeuge mit Dieselantrieb
sind ausgeschlossen. Die vollelektrische
Reichweite des PKW muss mindestens
50 km betragen. Der Brutto-Listenpreis
(Basismodell ohne Sonderausstattung)
des PKW darf EUR 50.000,00 nicht über-
schreiten.
Bundesförderung für E-Fahrzeug
EUR 1.500,00 Elektro- und Brennstoff-
zellen
EUR 750,00 Plug-In-Hybrid und
Range Extender +
Reichweitenverlängerer
EUR 500,00 E-Motorrad
EUR 350,00 E-Moped
EUR 200,00 E-Transportrad
Bundesförderung für E-Ladestation
EUR 200,00 Intelligentes Ladekabel
EUR 200,00 Wallbox (Heimladestation
in Ein-/Zweifamilienhaus)
EUR 600,00 Wallbox in Mehrparteien-
haus
Für die Anschaffung reiner Elektro-PKWs
zur Privatnutzung, die in Niederöster-
reich angemeldet werden, gibt es zu-
sätzlich eine Landesförderung NÖ bis zu
EUR 1.000,00!
Förderungen für Betriebe
Förderungsmittel werden für alle Unter-
nehmen und sonstige unternehmerisch
tätige Organisationen bereitgestellt. Die
Förderhöhe ist ident mit jener der Pri-
vatpersonen, wobei der Bruttolistenpreis
EUR 60.000,00
nicht überschreiten darf.
Aus steuerlicher Sicht sprechen mehrere
Gründe für den Umstieg auf Elektromo-
bilität. Neben dem Entfall der Normver-
brauchsabgabe
(NoVA)
und der
motorbe-
zogenen Versicherungssteuer
bestehen
noch folgende Vorteile:
Vorsteuerabzug für E-PKW bei Unter-
nehmern
Erwirbt ein Unternehmer ein Elektroauto
(Co
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-Emissionswert von 0g/km), besteht
seit 2016 die Möglichkeit zum
Vorsteuer-
abzug,
welcher sowohl die Anschaffungs-
kosten oder die Leasing-Aufwendungen
als auch die laufenden Betriebskosten
umfasst.
Übersteigt der Anschaffungspreis eines
Elektroautos
EUR 80.000,00
inkl. USt,
entfällt die Möglichkeit zum Vorsteue-
rabzug zur Gänze. Bei Anschaffungs-
kosten zwischen EUR 40.000,00 und
EUR 80.000,00 brutto steht zwar der volle
Vorsteuerabzug zu, jedoch erfolgt für den
EUR 40.000,00 übersteigenden Teil im
Jahr der Anschaffung eine aliquote Kor-
rektur mittels Aufwandseigenverbrauch.
Kleinunternehmer oder unecht steuerbe-
freite Unternehmer (z. B. Ärzte) können
keine Vorsteuern in Abzug bringen.
Für die Anschaffung einer betriebseige-
nen
Ladestation für Elektroautos
steht
der volle Vorsteuerabzug zu. Die Aufwen-
dungen für Strom als
Treibstoff
von rei-
nen Elektrofahrzeugen sind grundsätzlich
in voller Höhe vorsteuerabzugsfähig.
Kein Sachbezugswert für Mitarbeiter
Für die
Privatnutzung
eines Elektro-
Dienstfahrzeuges
entfällt der Sachbe-
zug
(bei PKW 1,5 % oder 2 % der An-
schaffungskosten). Dies führt zu einer
Einsparung der Lohnnebenkosten beim
Dienstgeber und einer Erhöhung des
Nettogehalts bei den Mitarbeitern (Re-
duktion der Bemessungsgrundlage max.
EUR 960,00/Monat). Werden private E-
Fahrzeuge beim Arbeitgeber unentgelt-
lich geladen, liegt kein Sachbezug vor.
Beispiel:
Elektro-
PKW
PKW mit Ver-
brennungsmotor
Netto-
Listenpreis
33.583 33.583
Händler-
förderung
-1.500
20 % USt 0
6.717
NoVA 0
2.588
Brutto-
Listenpreis
32.083 42.888
Bundes-
förderung
-1.500
Endpreis 30.583 42.888
Differenz/
Ersparnis
12.305
Eine zusätzliche Ersparnis ergibt sich
durch Wegfall der motorbezogenen Versi-
cherungssteuer von EUR 429,00 pa und
eine Ersparnis an Treibstoffkosten, da
die Stromkosten (durchschnittliche kWh
EUR 0,40) deutlich unter den Benzinko-
sten liegen.
Mag. Markus Wagner
Steuerberater
E-Mail: mwagner
@pirklbauer.com
Steuern
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