KommR MMag. Gerhard Pirklbauer, MBA
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und
Unternehmensberater
Editorial
Die Turbulenzen der letzten Wochen ha-
ben zur vorzeitigen Aufkündigung der
Koalitionsregierung, der Bestellung einer
Expertenregierung und zur Ausschreibung
von Neuwahlen Ende September geführt.
Das Schicksal der medial breit diskutierten
Eckpunkte der Steuerreform 2020/2022
steht in den Sternen. Viele Gesetzesvor-
haben sind über den Status des Begutach-
tungsentwurfs nicht hinausgekommen.
Es bleibt aus heutiger Sicht offen, ob und
wann die in Begutachtung befindlichen
Gesetzesvorlagen wie z. B. Steuerreform-
gesetz I 2019/2020, Neuorganisation der
Finanzverwaltung,
Abgabenbetrugsbe-
kämpfungsgesetz und das Digitalsteuerpa-
ket vom Parlament beschlossen werden.
Wir informieren Sie jedenfalls.
In dieser Ausgabe finden Sie einen zusam-
menfassenden Überblick über die Förde-
rung der E-Mobilität. Ein weiterer Beitrag
beschäftigt sich mit der steuerlichen Be-
handlung von für Anteilsinhaber ange-
schafften bzw. hergestellten Immobilien.
Wie gewohnt, finden Sie auch Hinweise
auf wichtige bis Ende September anste-
hende Termine.
Wir wünschen Ihnen einen erholsamen
Sommer.
Wi rtschaf t l iches
Eigentümerregi -
ster Gesetz – Neu-
erungen
Das Register der wirtschaftlichen Ei-
gentümer besteht nunmehr seit mehr
als einem Jahr. Die Erstmeldungen für
bestehende Rechtsträger sind hoffent-
lich erfolgreich und richtig seit dem Au-
gust des Vorjahres abgeschlossen. Es
muss jedoch eine laufende Kontrolle,
ob die an das Register gemeldeten In-
formationen noch aktuell sind, erfolgen.
Für seit Mai 2018 neu gegründete Rechts-
träger muss innerhalb von vier Wochen ab
Eintragung in das Firmenbuch eine Mel-
dung an das Register erfolgen. Eine Ände-
rung bei den zu meldenden Informationen
(insbesondere Gesellschafterwechsel) ist
ebenfalls binnen vier Wochen ab Kenntnis
durchzuführen. Verletzungen der Melde-
pflicht werden als Finanzvergehen geahn-
det. Bei Vorsatz drohen Geldstrafen bis zu
EUR 200.000,00, bei grober Fahrlässigkeit
bis zu EUR 100.000,00. Bestraft werden
können neben den verantwortlichen Per-
sonen (Leitungsorgane) auch Rechtsträger
selbst (Verbandsverantwortlichkeit).
Die Meldeformulare wurden Ende März
2019 auf ein neues, modernes Design um-
gestellt.
Of f en l egung -
rechtzeitige Einrei-
chung des Jahres-
abschlusses 2018
bis 30.9.2019
Kapitalgesellschaften sind verpflich-
tet, ihren Jahres-/Konzernabschluss
spätestens neun Monate nach dem Bi-
lanzstichtag an das Firmenbuchgericht
zu übermitteln. Die Abschlüsse zum
31.12.2018 sind daher bis zum 30.9.2019
offenzulegen.
Die gesetzlichen Vertreter (!) von Kapital-
gesellschaften sind verpflichtet, den Jah-
Steuer- und Wirtschaftsinformation
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Ausgabe Juli 2019
Editorial
Wirtschaftliches Eigentümerregister
Gesetz – Neuerungen
Offenlegung - rechtzeitige Einreichung
des Jahresabschlusses 2018 bis
30.9.2019
BMF-Info zur steuerlichen Behandlung
von für Anteilsinhaber angeschafften bzw.
hergestellten Immobilien
Vorsteuerrückerstattung – versäumen Sie
die Fristen 30.6. bzw. 30.9.2019 nicht
E-Mobilität - Förderungen und
steuerliche Anreize
Familienbeihilfe und Ferienjob:
Was dürfen Kinder verdienen?
Urlaub im Ausland
Interne Ecke
resabschluss samt Lagebericht und den
endgültigen Umlauf- bzw. Gesellschaf-
terbeschluss über die Ergebnisverwen-
dung binnen neun Monaten nach dem
Bilanzstichtag mit dem Bestätigungsver-
merk beim Firmenbuchgericht des Gesell-
schaftssitzes
elektronisch
einzureichen.
Für Zwecke der Bilanzierung, Prüfung und
Offenlegung gelten die gleichen Vorschrif-
ten auch für sogenannte „kapitalistische
Personengesellschaften“ (z. B. GmbH &
Co KG), bei denen keine natürliche Person
als unbeschränkt haftender Komplementär
fungiert. Die Offenlegungspflicht gilt auch
für Zweigstellen ausländischer Gesell-
schafter.
Erleichterungen bestehen für
Kleinstka-
pitalgesellschaften
im Hinblick auf den
Umfang der Offenlegung, sodass diese
nur die Bilanz
und gegebenenfalls die
„Information zum negativen Eigenkapital“
publizieren müssen.
Bei nicht fristgerechter Einreichung (Ach-
tung: es gilt Einlangen beim Firmenbuchge-
richt!) droht eine
automatische Zwangs-
strafe von mindestens EUR 700,00
für
jeden gesetzlichen Vertreter und die Ge-
sellschaft. Die Strafen werden mehrmals
und mit ansteigender Höhe verhängt.