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FERIENJOBS: Was
dürfen Kinder steu-
erfrei verdienen?
Zu Beginn der Ferien wird alljährlich
die Frage gestellt, wieviel Kinder in den
Ferien verdienen dürfen, ohne dass de-
ren Eltern Gefahr laufen, die Familien-
beihilfe und den Kinderabsetzbetrag zu
verlieren.
Kinder
bis zur Vollendung des 19. Le-
bensjahres dürfen ganzjährig beliebig
viel
verdienen, ohne dass bei den Eltern
die Familienbeihilfe und der Kinderabsetz-
betrag gefährdet sind.
Kinder
über 19 Jahre
müssen darauf
achten, dass das nach dem laufenden
Einkommensteuertarif zu versteuernde
Jahreseinkommen
(nach Abzug von So-
zialversicherungsbeiträgen, Werbungsko-
sten, Sonderausgaben und außergewöhn-
lichen Belastungen)
10.000,00 €
nicht
überschreitet, um die Familienbeihilfe und
den Kinderabsetzbetrag nicht zu verlieren.
Dies gilt unabhängig davon, ob das Ein-
kommen in den Ferien oder außerhalb der
Ferien erzielt wird.
Das bedeutet, dass das Kind umgerech-
net Gehaltseinkünfte von insgesamt bis zu
brutto rund 12.480,00 € pro Jahr
(Brut-
togehalt ohne Sonderzahlungen unter
Berücksichtigung von SV-Beiträgen bzw.
Werbungskosten- und Sonderausgaben-
pauschale) bzw.
einschließlich der Son-
derzahlungen brutto rund 14.560,00 €
pro Jahr verdienen
kann, ohne dass die
Eltern um die Familienbeihilfe und den Kin-
derabsetzbetrag bangen müssen. Sollte
das zu versteuernde Einkommen des Kin-
des 10.000,00 € überschreiten, wird die Fa-
milienbeihilfe nur um den
übersteigenden
Betrag vermindert
und ist zurückzuzahlen.
Beispiel:
Ein Student hat am 10. Juni 2017
das 19. Lebensjahr vollendet. Daher ist im
Jahr 2017 erstmals das Einkommen des
Kindes relevant. Beträgt das steuerpflich-
tige Einkommen im Jahr 2017 insgesamt
z. B. 10.700,00 € wird die Familienbeihilfe
um 700,00 € gekürzt.
TIPP:
Zu beachten ist, dass für die Be-
urteilung, ob Familienbeihilfe und Kin-
derabsetzbetrag zustehen,
sämtliche der
Einkommensteuer unterliegenden Ein-
künfte
herangezogen werden. Daher sind
beispielsweise auch Vermietungseinkünfte
oder sonstige Einkünfte zu berücksichtigen.
Nur Lehrlingsentschädigungen, Waisen-
pensionen sowie einkommensteuerfreie
Bezüge und endbesteuerte Einkünfte blei-
ben außer Ansatz.
In diesem Zusammenhang möchten wir
noch auf folgende
Besonderheiten
auf-
merksam machen:
Ein zu versteuerndes
Einkommen, das in
Zeiträumen erzielt wird, für die kein An-
spruch auf Familienbeihilfe besteht
(z. B.
bei vorübergehender Einstellung der Famili-
enbeihilfe, weil die vorgesehene Studienzeit
in einem Studienabschnitt abgelaufen ist),
ist konsequenter Weise
nicht
in die Berech-
nung des Grenzbetrages einzubeziehen.
Nicht ungefährlich ist es, wenn die Eltern
den zu hohen Verdienst ihres Kindes nicht
pflichtgemäß dem Finanzamt melden. Wer
eine solche Meldung unterlässt, riskiert zu-
sätzlich zur Rückforderung der Familienbei-
hilfe und des Kinderabsetzbetrages auch
eine Finanzstrafe.
Für den (Ferial)Praktikanten selbst ist
Folgendes zu beachten:
Bis zu einem
monatlichen Bruttobezug
von 425,70 €
(Wert 2017) fallen wegen
ge-
ringfügiger Beschäftigung
keine Dienst-
nehmer-Sozialversicherungsbeiträge an.
Liegt der Monatsbezug über dieser Grenze,
werden dem Kind die vollen SV-Beiträge
abgezogen. Allerdings kann es bei nied-
rigen Einkünften bei der Veranlagung zu
einer SV-Rückvergütung (auch als
„Nega-
tivsteuer“
bezeichnet) kommen. Danach
können 50 % der SV-Beiträge
bis max.
400,00 €
(500,00 € mit Pendlerpauschale)
vom Finanzamt vergütet werden.
Bei Ferialjobs in Form von
Werkverträgen
oder freien Dienstverträgen,
bei denen
vom Auftraggeber kein Lohnsteuerabzug
vorgenommen wird, muss ab einem
Jahres-
einkommen
(Bruttoeinnahmen abzüglich
der mit der Tätigkeit verbundenen Ausga-
ben) von
11.000,00 €
für das betreffende
Jahr eine
Einkommensteuererklärung
abgegeben werden. Eine Ferialbeschäfti-
gung im Werkvertrag bzw. freien Dienst-
vertrag unterliegt grundsätzlich auch der
Umsatzsteuer
(im Regelfall 20 %). Um-
satzsteuerpflicht besteht jedoch erst
ab
einem Jahresumsatz
(= Bruttoeinnahmen
inklusive 20 % Umsatzsteuer)
von mehr
als 36.000,00 €
(bis dahin gilt die unechte
Steuerbefreiung für Kleinunternehmer). Eine
Umsatzsteuererklärung muss bei Umsätzen
über 30.000,00 € netto abgegeben werden.
E i nsch r änkung
beim Kündigungs-
schutz älterer Ar-
beitnehmer
Grundsätzlich kann jeder Arbeitnehmer
eine Kündigung wegen behaupteter So-
zialwidrigkeit anfechten.
Bei jüngeren Arbeitnehmern wird eine der-
artige Anfechtung in der Regel allerdings
aussichtslos sein, weil davon auszugehen
ist, dass diese bei intensiver Arbeitsplatz-
suche binnen weniger Monate einen neuen
Arbeitsplatz ohne wesentliche Gehaltsein-
bußen finden können. Damit ältere Arbeit-
nehmer leichter einen neuen Arbeitsplatz
finden können, hat der Gesetzgeber bereits
mit 1. Jänner 2004 verfügt, dass das höhere
Alter bei Arbeitnehmern, die bereits das 50.
Lebensjahr vollendet haben, im Rahmen ei-
ner Kündigungsanfechtung nicht zu berück-
sichtigen ist. Dies galt bislang aber nur bis
zum Ablauf des zweiten Beschäftigungs-
jahres im Betrieb. Da diese Förderung zur
Begründung von Arbeitsverhältnissen mit
älteren Arbeitnehmern in der Praxis als
unzureichend empfunden wurde, wurde
nun mit Wirkung ab dem 1. Juli 2017 die
Zweijahresfrist gestrichen. Damit sind bei
über 50jährigen Arbeitnehmern, die ab dem
1. Juli 2017 eingestellt werden, die zu er-
wartenden Schwierigkeiten der Wiederein-
gliederung in den Arbeitsprozess aufgrund
des höheren Lebensalters bei einer Kündi-
gungsanfechtung während der gesamten
Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht zu
berücksichtigen. Hoffentlich motiviert diese
Kündigungserleichterung nun vermehrt zur
Anstellung älterer Arbeitnehmer.
Interne Ecke
Herzlichen Glückwunsch!
Unsere Mitarbeiterin
Stefanie Frischmann
ist zum zweiten Mal „Mutti“ geworden. Die
Kleine heißt Laura und ist am 7. April 2017
geboren. Beiden geht es hervorragend!
Lohnver-
rechnung
Gabriele Elmecker
Lohnverrechnerin
E-Mail: gelmecker
@pirklbauer.com