Steuerfuchs Juli 2017 - page 2

2
MMag. Gerhard Horner
Wirtschaftsprüfer,
Steuerberater
E-Mail: ghorner
@pirklbauer.com
VwGH zur 1.000 m²-
Grenze bei der
Hauptwohnsitzbe-
freiung
Nach der Verwaltungspraxis erfasst
die Hauptwohnsitzbefreiung bei der
Immobilienertragsteuer neben dem
Gebäude lediglich Grund und Boden
im maximalen Ausmaß von 1.000 m².
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat in
einem konkreten Fall davon abweichend
die Ansicht vertreten, dass Grundstücke
jeglicher Größe von der Hauptwohnsitz-
befreiung umfasst sind. Aufgrund einer
Amtsrevision des Finanzamts hat nun
der VwGH entschieden, dass von der
Hauptwohnsitzbefreiung lediglich das
Gebäude, jene Grundfläche auf der das
Gebäude steht sowie jene Fläche, wel-
che nach der Verkehrsauffassung mit
dem Gebäude eine Einheit bildet, erfasst
sei. Die Grundfläche, die über einen üb-
lichen Bauplatz hinausgehe, sei nicht
von der Hauptwohnsitzbefreiung erfasst.
Anhand dieser Entscheidung ist wohl da-
von auszugehen, dass die bisherige Ver-
waltungspraxis, maximal 1.000 m² des
Grundstücks der Hauptwohnsitzbefreiung
zuzuordnen, weiter Geltung haben wird.
Wo sind Dienst-
leistungen um-
satzsteuerbar?
Sonstige Leistungen sind solche, die
nicht in einer Lieferung bestehen. Das
kann ein positives Tun (z. B. Werklei-
stungen, Dienstleistungen), ein Unter-
lassen (z. B. Aufgabe einer Berechti-
gung) oder ein Dulden (Duldung des
Gebrauches wie beispielsweise Ver-
mietung) sein.
Für die Frage, ob die sonstige Leistung für
die Umsatzsteuer in Österreich oder im
Ausland steuerbar ist, ist die Ortsbestim-
mung, nämlich wo die sonstige Leistung
als erbracht gilt, entscheidend. Dabei
gelten für die Bestimmung des Leistungs-
ortes prinzipiell zwei Generalklauseln. Je
nachdem, ob der Leistungsempfänger ein
Unternehmer oder Nichtunternehmer ist.
So ist bei Leistungen an
Unternehmer (B2B) der Empfänger-
ort
(Ort, an dem der Empfänger sein
Unternehmen betreibt)
Nichtunternehmer (B2C) der Unter-
nehmerort
(Ort, an dem der Unterneh-
mer sein Unternehmen betreibt)
entscheidend.
Für bestimmte sonstige Leistungen gibt es
aber Sonderregelungen, die Ausnahmen
von den Generalklauseln sind. Nachfolgend
einige
Beispiele:
Vermittlungsleistungen:
• B2B: Empfängerort
• B2C: Ort, an dem der vermittelte Umsatz
ausgeführt wird
Grundstücksleistungen:
Ort des Grundstücks
Personenbeförderung:
Ort, an dem die Beförderung stattfindet
Leistungen im Zusammenhang mit kul-
turellen, künstlerischen, wissenschaftli-
chen, unterrichtenden, sportlichen oder
unterhaltenden Tätigkeiten:
• B2B: Empfängerort. Für Eintrittsbe-
rechtigungen gilt hier aber der Ort der
Veranstaltung.
• B2C: Tätigkeitsort
Restaurant- und Verpflegungsdienstlei-
stungen:
Tätigkeitsort
Kurzfristige Vermietung von Beförde-
rungsmitteln bis 30 Tage (nicht Sport-
boote):
Ort der Übergabe
Telekommunikations- bzw. Rundfunk-
dienstleistungen und auf elektronischem
Weg erbrachte Dienstleistungen:
Emp-
fängerort
Erbringen Sie Dienstleistungen, deren
Leistungsort im Ausland gelegen ist, so ist
diese Leistung grundsätzlich im Ausland
der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Ist der
Leistungsempfänger ein Unternehmer, geht
diese Steuer aber in vielen Fällen auf den
ausländischen Leistungsempfänger über
(Reverse Charge). Eine individuelle Bera-
tung ist hier jedenfalls erforderlich.
Schwe i ze r UID-
Nummer als Nach-
weis der Unterneh-
me r e i ge ns c ha f t
Bestimmte Dienstleistungen sind, wenn
sie an Unternehmer mit Sitz außerhalb
des Steuergebietes (Österreich) erbracht
werden, am Sitz des Leistungsempfän-
gers steuerbar und steuerpflichtig.
Als Nachweis der Unternehmereigenschaft
gilt bei Kunden innerhalb der Europäischen
Union die überprüfte Umsatzsteuer-Identi-
fikationsnummer (UID). Der Nachweis der
umsatzsteuerlichen
Unternehmereigen-
schaft eines ausländischen (nicht EU) Un-
ternehmers ist meist sehr aufwendig.
Zumindest für den Nachweis der Unter-
nehmereigenschaft von Schweizer Unter-
nehmern gibt es nunmehr eine wesentliche
Erleichterung. Dieser kann nämlich künftig
durch die Schweizer UID-Nummer erfol-
gen. Vorweg ist festzuhalten, dass es sich
bei der Schweizer UID-Nummer um eine
eigene, nationale Schweizer Steuernum-
mer handelt, die keinesfalls mit den UID-
Nummern der Mitgliedsstaaten der Euro-
päischen Union verwechselt werden darf.
Nach Ansicht der österreichischen Finanz-
verwaltung kann im Verhältnis zur Schweiz
die Schweizer UID-Nummer als Nachweis
der Unternehmereigenschaft herangezo-
gen werden, wenn die folgenden Voraus-
setzungen erfüllt werden:
• Eine Schweizer UID-Nummer mit der
UID-Ergänzung „MwSt.“ verwendet wird.
• Bei der Schweizer UID-Nummer im
Schweizer UID-Register (
.
uid.admin.ch) unter den Mehrwertsteu-
erdaten der Status des MwSt.-Registers
als „aktiv“ eingetragen ist.
• Die Überprüfung und Dokumentation
der Gültigkeit der Schweizer UID-Num-
mer, des Namens und der Anschrift des
Leistungsempfängers (vergleichbar mit
der UID-Bestätigung Stufe 2 über Fi-
nanzOnline) erfolgt.
Der
Ausdruck aus dem Schweizer UID-
Register
stellt bei Erfüllung der obigen Kri-
terien einen
Unternehmernachweis
des
Leistungsempfängers dar. In weiterer Fol-
ge gilt der Schweizer Leistungsempfänger
umsatzsteuerlich als Unternehmer und es
treten die Rechtsfolgen der Leistungser-
bringung an Unternehmer (z. B. Leistungs-
ortregelungen) ein.
VwGH zur umsatz-
steuerlichen Or-
ganschaft
Bisher war für das Vorliegen einer umsatz-
steuerlichen Organschaft zum Nachweis
der wirtschaftlichen Eingliederung ein strik-
tes Über-/Unterordnungsverhältnis (z. B.
Produktion – Vertrieb) gefordert. Daneben
muss natürlich auch die finanzielle und
organisatorische Eingliederung gegeben
sein.
Auf Grund der jüngsten VwGH-Rechtspre-
chung dürfte wohl künftig dieses strikte
Erfordernis eines Über-/Unterordnungsver-
hältnisses entfallen. Der VwGH-Entschei-
dung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Eine GmbH vermietete Geschäftsräum-
lichkeiten an ihre mittelbare 100 %-Gesell-
schafterin. Die organisatorische und finanzi-
elle Eingliederung war gegeben. Zweifelhaft
war das Vorliegen einer wirtschaftlichen
Eingliederung. Anzumerken ist, dass der
VwGH den Fall aus verfahrensrechtlichen
Gründen zurückverwies und damit noch kei-
ne finale Entscheidung in der Sache selbst
vorliegt. Bemerkenswert ist die Feststellung
des Höchstgerichts, dass die wirtschaftliche
Eingliederung im konkreten Fall angenom-
Steuern
1 3,4