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men werden kann, „wenn die Aufgabe der
Mitbeteiligten als Besitzgesellschaft vor-
nehmlich darin bestünde, der X-AG die für
den Betrieb ihrer Bankgeschäfte erforder-
lichen Räumlichkeiten zur Verfügung zu
stellen. In unionsrechtskonformer Interpre-
tation ist mit dem betriebswirtschaftlichen
Zusammenhang das Tatbestandsmerkmal
der wirtschaftlichen Eingliederung erfüllt,
ohne dass es einer wirtschaftlichen „Unter-
ordnung“ bedarf.
Die Lockerung des Kriteriums der wirt-
schaftlichen Eingliederung bedeutet, dass
künftig häufiger eine Organschaft vorliegen
kann. Wobei zu berücksichtigen ist, dass
die umsatzsteuerliche Organschaft von
Amts wegen wahrzunehmen ist.
Vorsicht ist bei jenen Fällen geboten, bei
denen keine umsatzsteuerliche Organ-
schaft angestrebt ist und die finanzielle,
wie auch organisatorische Eingliederung
bereits erfüllt ist. Es ist ratsam, solche Fälle
auf Grund der jüngsten VwGH-Rechtspre-
chung sorgfältig zu prüfen.
VwGH zum Begriff
der Großreparatur
Der VwGH hat sich vor kurzem erstmals mit
dem in § 12 Abs. 10 UStG verwendeten Be-
griff der „Großreparatur“ beschäftigt. In die-
ser Entscheidung definierte der VwGH die
Großreparatur als einen nicht aktivierungs-
pflichtigen (zum Berichtigungszeitpunkt
nicht vollständig verbrauchten) Aufwand,
der nicht „regelmäßig“ erwächst und von
dem sich sagen lässt, er falle „ins Gewicht“.
Im konkreten Fall hatte eine Gesellschaft 13
große Mietobjekte im Eigentum, in denen
sie 38 Aufzugsanlagen um 600.000,00 €
sanieren ließ. Die Sanierungskosten betru-
gen in Relation zu den Anschaffungskosten
der Mietobjekte etwa 2 %. In diesem Fall
vertrat der VwGH die Ansicht, dass es sich
um eine Großreparatur gehandelt habe.
Damit unterliegen die geltend gemachten
Vorsteuerbeträge der Vorsteuerkorrektur,
sofern sich die bei erstmaliger Verwen-
dung maßgebenden Verhältnisse für den
Vorsteuerabzug ändern (z. B. wegen eines
umsatzsteuerfreien Verkaufs).
VwGH zur Abzugs-
fähigkeit von Due
Diligence-Kosten
Der VwGH hat eine Entscheidung des Bun-
desfinanzgerichtes (BFG) aufgehoben, in
der das BFG Due Diligence-Kosten, die vor
dem Kauf einer Beteiligung angefallen sind,
als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben
qualifiziert hat.
Nach Ansicht des Höchstgerichts ist der
Zeitpunkt der Kaufentscheidung für die
Behandlung der Due Diligence-Kosten re-
levant, wobei der VwGH offenkundig (im
Gegensatz zum BFG und der bisherigen
Ansicht) ein weites Verständnis des Begriffs
„Zeitpunkt der Kaufentscheidung“ hat. Im
vorliegenden Fall hat das Höchstgericht die
Kaufentscheidung bereits mit dem Vorlie-
gen eines „Letters of Intent“ als getroffen
beurteilt, obwohl zu diesem Zeitpunkt noch
nicht einmal die Höhe des Kaufpreises fest-
stand. Gegenstand des „Letters of Intent“
waren lediglich die Vereinbarung über die
Durchführung einer Due Diligence und ein
Zeitplan für die Kaufpreisfindung. Nach
Ansicht des VwGH hat der Erwerber mit
dem „Letter of Intent“ bereits seine Absicht
kundgetan, eine konkret definierte Gesell-
schaft in einem bestimmten Zeitraum zu
erwerben. Folglich diente die Due Diligence
laut VwGH nur mehr zur Bestimmung des
Kaufpreises und die Due Diligence-Kosten
waren somit als Anschaffungsnebenkosten
zu qualifizieren.
Was ist bei Reisen
aus EU-Ländern
und Drittstaaten
zu beachten?
Sommerzeit bedeutet auch für viele Rei-
sezeit. Wenn Sie von einer Auslandsrei-
se zurückkehren, stellt sich die Frage,
welche Waren können abgabenfrei mit-
gebracht werden? Dies hängt im We-
sentlichen davon ab, ob Sie aus dem EU-
Raum oder aus einem Drittland kommen.
Einreise nach Österreich aus einem EU-
Land:
Reisende müssen grundsätzlich für in der
EU gekaufte Waren bei einem Grenzüber-
tritt innerhalb der EU keine Abgaben mehr
bezahlen (freier Warenverkehr). Ausnah-
men bestehen bei Tabakwaren und Alkohol,
wenn diese im Reisegepäck zum Eigenbe-
darf eingeführten Waren die persönlichen
Richtmengen überschreiten. Werden die
Mengen überschritten, muss dargelegt
werden, dass die Waren für einen privaten
Bedarf bestimmt sind.
Einreise aus einem Land außerhalb der
EU (Drittland):
Reisende, die aus einem Drittland nach
Österreich einreisen, haben den Zoll zu
passieren und alle eingeführten Gegen-
stände, die die Reisefreimengen über-
schreiten, zu deklarieren. Die persönliche
Reiseausrüstung, die bereits bei der Aus-
reise in ein Drittland mitgeführt wurde,
kann abgabenfrei und formlos nach Öster-
reich eingeführt werden.
TIPP:
Es empfiehlt sich bei neu gekauften
Gegenständen (wie z. B. Fotoausrüstung,
Laptop, Golf- oder Skiausrüstung) den
Kaufbeleg mitzuführen. Achtung bei Pro-
duktfälschungen (Medikamente, Textilien,
Taschen), diese werden abgenommen und
vernichtet. Eine Strafe droht ebenfalls.
Beachten Sie aber, dass es für die Ein-
fuhr von Tieren, Pflanzen, Lebensmitteln,
Waffen und vielen anderen Waren weitere
Beschränkungen und Verbote gibt. Und
vergessen Sie nicht, dass die persönlichen
Reisefreigrenzen bei mehreren Reisenden
(z. B. eine Familie) nicht zusammenge-
rechnet werden dürfen.
Bargeld
Vergessen Sie nicht, dass alle Personen,
die in die EU ein- oder ausreisen und
Bar-
mittel von 10.000,00 € oder mehr
(oder
den Gegenwert in anderen Währungen
oder anderen leicht konvertiblen Werten
wie auf Dritte ausgestellte Schecks) mit
sich führen, diesen Betrag bei den Zoll-
behörden anmelden müssen. Die Zollbe-
hörden sind ermächtigt, natürliche Per-
sonen, Ihr Gepäck und Ihre Verkehrsmittel
zu kontrollieren und nicht angemeldetes
Bargeld einzubehalten. Zusätzlich drohen
empfindliche Strafen (bei vorsätzlicher Be-
gehung bis zu höchstens 100.000,00 € bei
fahrlässiger Begehung bis zu höchstens
10.000,00 €).
Richtmengen
EU
Drittstaaten
Tabak
(ab einem Alter von 17 Jahren)
Zigaretten
800 Stück *)
200 Stück
oder
Zigarillos
400 Stück
100 Stück
oder
Zigarren
200 Stück
50 Stück
oder
Rauchtabak
1.000 g
250 g
Alkohol
(ab einem Alter von 17 Jahren)
> 22 % vol.
10 Liter
1 Liter
oder
< 22 % vol. alkoholische Getränke
20 Liter
2 Liter
und
nichtschäumende Weine
davon Schaumwein
90 Liter
davon max. 60 Liter
4 Liter
und
Bier
110 Liter
16 Liter
Andere Waren
Flugreise
€ 430
Landweg
€ 300
Personen unter 15 Jahren
€ 150
*) Für Zigaretten im Reisegepäck aus Ungarn, Kroatien, Lettland, Litauen, Rumänien und Bulgarien beträgt die Freimenge 300 Stück.