Steuerfuchs Juli 2017 - page 1

KommR MMag. Gerhard Pirklbauer, MBA
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Unternehmensberater
Beschäft igungs-
bonus kann ab
1. Juli 2017 bean-
tragt werden
Nach einigem Hin und Her wurden nun die
Richtlinien für den Beschäftigungsbonus
beschlossen. Der Beschäftigungsbonus
kann grundsätzlich von allen Unterneh-
men, unabhängig von der Branche und der
Unternehmensgröße, beantragt werden,
wenn der Unternehmenssitz oder eine Be-
triebsstätte in Österreich liegt und zusätz-
liche Arbeitsplätze in Österreich geschaffen
werden. Staatliche Unternehmen sind von
der Förderung ausgeschlossen, außer sie
stehen mit anderen am Markt tätigen Un-
ternehmen im Wettbewerb und üben keine
Aufgaben der Hoheitsverwaltung aus.
Der Beschäftigungsbonus wird für
zusätz-
liche
vollversicherungspflichtige Beschäfti-
gungsverhältnisse gewährt, wenn folgende
Personen eingestellt werden:
• beim AMS als
arbeitslos gemeldete
Personen,
Bildungsabgänger
(das sind Personen,
die an einer zumindest viermonatigen
gesetzlich geregelten Ausbildung teilge-
nommen haben, sofern der Abgang von
der Bildungseinrichtung nicht länger als
zwölf Monate zurückliegt)
Jobwechsler
(das sind Personen, die in
den zwölf Monaten vor Eintritt in das Un-
ternehmen in Österreich erwerbstätig
und somit pflichtversichert waren, z. B.
geringfügig Beschäftigte, Selbständige,
Vollzeitangestellte).
Das Dienstverhältnis muss der Kommunal-
steuerpflicht sowie dem österreichischen
Arbeits- und Sozialrecht unterliegen.
Um festzustellen, ob es sich um ein för-
derbares
zusätzliches Arbeitsverhältnis
handelt, wird der Beschäftigungsstand zu
folgenden fünf festgelegten Stichtagen
herangezogen:
• am Tag
vor Entstehung
des ersten för-
derungsfähigen
Arbeitsverhältnisses
sowie
• das jeweiligeEndeder vier Vorquartale
Der Höchstwert an bestehenden Arbeits-
verhältnissen zu einem dieser fünf Stich-
tage wird als Referenzwert festgelegt. Der
Beschäftigtenstand umfasst mit Ausnahme
von Lehrlingen und geringfügig Beschäf-
tigten alle im antragstellenden Unterneh-
men beschäftigte Arbeitnehmer und ist in
Köpfen (= Anzahl der Personen) anzufüh-
ren. Die Förderung gelangt zur Auszah-
lung, sofern ein
Zuwachs
von
zumindest
einem Vollzeitäquivalent (entspricht
38,5 Wochenstunden)
gegenüber dem
Referenzwert nachgewiesen werden kann.
Gefördert werden dabei für die Dauer von
drei Jahren
die anfallenden Lohnnebenko-
sten (Dienstgeberbeiträge zur Sozialversi-
cherung, Beiträge zur Mitarbeitervorsorge,
Dienstgeberbeitrag zum Familienlasten-
ausgleichsfonds, Zuschlag zum Dienst-
geberbeitrag und Kommunalsteuer) durch
einen
Zuschuss in der Höhe von 50 %
der Lohnnebenkosten,
der jährlich im
Nachhinein ausbezahlt wird. Das zusätz-
lich geschaffene Beschäftigungsverhältnis
muss
mindestens vier Monate
dauern.
Der Zuschuss ist von der Einkommensteu-
er befreit. Bei einem Bruttojahresgehalt
von 35.000,00 € betragen die Lohnneben-
kosten rund 10.650,00 € der Zuschuss da-
her rund 5.325,00 € p. a.
Anträge können ab 1. Juli 2017 über den
Austria Wirtschaftsservice, der Förderbank
des Bundes, gestellt werden. Details und
den Antrag finden Sie unter
-
eftigungsbonus.at.
Gerne unterstützen
wir Sie bei der Antragstellung.
Bus i ness -Reg i -
ster-Information-
System-Richtlinie
der EU
Die Umsetzung dieser Richtlinie der EU
soll einerseits den grenzüberschreiten-
den Zugang zu Unternehmensinforma-
tionen über das Europäische Justiz-
portal erleichtern und andererseits in
bestimmten Fällen – wie z. B. bei einer
grenzüberschreitenden Verschmelzung
– eine automatisierte Kommunikation
zwischen den nationalen Registerbe-
hörden der Mitgliedstaaten über eine
zentrale „Europäische Plattform“ er-
möglichen.
Die Änderungen des Firmenbuchge-
setzes sind mit 1. Juni 2017 in Kraft ge-
treten:
Die
Gewerbebehörde
ist nunmehr bei den
im Firmenbuch eingetragenen Rechtsträ-
gern verpflichtet, das
Erlöschen
der ein-
zigen oder
letzten Gewerbeberechtigung
dem
Firmenbuchgericht mitzuteilen.
Dies hat durch eine Verknüpfung der Daten
des Gewerbeinformationssystems Austria
(GISA) mit dem Firmenbuch zu erfolgen.
Die
Benachrichtigungspflichten
des Fir-
menbuchs
an die Sozialversicherungs-
anstalt
der gewerblichen Wirtschaft wurde
auf die für die Sozialversicherung
rele-
vanten Daten beschränkt.
Im Firmenbuchauszug ist die
OeNB-Ident-
nummer,
die von der Österreichischen
Nationalbank (OeNB) vergeben wird wie-
derzugeben.
Basisinformationen
(Name, Rechtsform,
Sitz, Registerstaat und Eintragungsnum-
mer) über eingetragene Kapitalgesell-
schaften werden nunmehr
kostenlos
zu-
gänglich gemacht.
Steuer- und Wirtschaftsinformation
|
Ausgabe Juli 2017
Beschäftigungsbonus kann ab 1. Juli
2017 beantragt werden
Business-Register-Information-System-
Richtlinie der EU
VwGH zur 1.000 m²-Grenze bei der Haupt-
wohnsitzbefreiung
Wo sind Dienstleistungen umsatzsteu-
erbar?
Schweizer UID-Nummer als Nachweis der
Unternehmereigenschaft
VwGH zur umsatzsteuerlichen Organ-
schaft
VwGH zum Begriff der Großreparatur
VwGH zur Abzugsfähigkeit von Due
Diligence-Kosten
Was ist bei Reisen aus EU-Ländern und
Drittstaaten zu beachten?
FERIENJOBS: Was dürfen Kinder steuer-
frei verdienen?
Einschränkung beim Kündigungsschutz
älterer Arbeitnehmer
Interne Ecke
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