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Ab dem 1. Mai 2011 wurde auch der öster-
reichische Arbeitsmarkt für Arbeitnehmer
aus den neuen EU-Mitgliedern im Osten
(Ausnahme Bulgarien und Rumänien, hier
ab 2014) geöffnet. Da befürchtet wurde,
dass diese Öffnung das Lohn- und Sozial-
dumping verstärken wird, wurde das Lohn-
und Sozialdumping Bekämpfungsgesetz
erlassen,mit demversuchtwird, dassalle in
Österreich tätigen Arbeitnehmer jenes Min-
destentgelt erhalten, das ihnen zusteht.
Die Bestimmungen gelten sowohl für Ar-
beitgebermit Sitz inÖsterreichalsauch für
Arbeitgeber ohneSitz im Inland, dieArbeit-
nehmer nach Österreich entsenden, über-
lassenodermit gewöhnlichemArbeitsort in
Österreichbeschäftigen.
Anhand der Lohnunterlagenwird nunmehr
überprüft, ob den Arbeitnehmern jener
Lohn/Gehalt gezahlt wird, der ihnen nach
Gesetz bzw. Kollektivvertrag zusteht. Da-
her sind neben dem Arbeitsvertrag und
dem Dienstzettel auch Arbeitszeitnach-
weise sowie Lohnzahlungsnachweise (zB
Überweisungsbelege, Kassaausgangsbe-
lege) vorzuweisen. Ausländische Arbeit-
geber haben zudem alle erforderlichen
Unterlagen in deutscher Sprache für die
Dauer derBeschäftigungderArbeitnehmer
amArbeits- bzw. Einsatzort bereitzuhalten,
bzw. binnen 24 h nachzuliefern.
Das Gesetz sieht eine Verjährungsfrist
von einem Jahr vor, das heißt, erfolgt eine
Unterentlohnung, somuss innerhalb eines
Jahres kontrolliert werden, da ansonsten
die Verfolgung der Straftat unzulässig ist.
Zur effektiven Kontrolle hat die Wiener
Gebietskrankenkasse (WGKK) bei aus-
ländischenArbeitgebern ein eigenes Kom-
petenzzentrum Lohn- und Sozialdumping-
Bekämpfung eingerichtet, während bei
Arbeitnehmern, die dem ASVG unterlie-
gen, der jeweils zuständige Krankenversi-
cherungsträger prüft.
Beispiele für Verstöße gegen das
LSDB-G
• Bezug des Dienstnehmers liegt unter
dem Mindestbezug lt. Kollektivvertrag
(KV); korrekte KV-Einstufungen (Be-
schäftigungsgruppen, Vordienstzeiten,
Lehr- bzw. anrechenbare Schulzeiten)
sind zu beachten. Gilt auch für geringfü-
gigBeschäftigte.
• BezugdesDienstnehmers liegtunterdem
Mindestbezug lt. KV und der Dienstneh-
mer erhält Zulagen/Zuschläge, wodurch
er insgesamt über dem KV-Mindestan-
spruch liegt (ZulagenundZuschlägedür-
fenauf denGrundlohnnicht angerechnet
werden, gleiches gilt auch für Sonder-
zahlungen, Sachbezüge und Aufwand-
sersätze).
• Ein lt. Kollektivvertrag entlohnter Dienst-
nehmer leistet regelmäßig Überstunden.
Ausfallsentgelt wird nicht oder nicht kor-
rekt berechnet oder wird zwar berechnet
aber nicht ausbezahlt.
• KV-Monatslohn und Lohn/Gehalt für die
tatsächlichen Überstunden finden in
Überzahlung keine Deckung. Höchstbei-
tragsgrundlage ist nicht zu beachten.
• Wenn im KV geregelte Wegzeitvergü-
tungen nicht gewährt werden.
• WennkeinKVanwendbar ist undeinauf-
fälliges Missverhältnis zwischen dem
Wert der erbrachten Arbeitsleistung und
dem dafür vereinbarten Entgelt vorliegt.
Strafen durch Bezirksverwaltungsbe-
hörde
Bezahlt der Arbeitgeber an den beschäf-
tigtenArbeitnehmer nicht denzustehenden
Lohn/Gehalt, so meldet das Kompetenz-
zentrum bzw. der einzelne Krankenver-
sicherungsträger dies der Bezirksverwal-
tungsbehörde, wobei folgende Strafen
vorgesehen sind:
Sind weniger als drei Arbeitnehmer un-
terentlohnt, so beträgt die Geldstrafe pro
Arbeitnehmer zwischen EUR 1.000,00
und EUR 10.000,00 und erhöht sich im
Wiederholungsfall auf EUR 2.000,00 bis
EUR 20.000,00 jeArbeitnehmer.
Betrifft die Unterentlohnung mehr als
drei Arbeitnehmer, so beträgt die Geld-
strafe pro Arbeitnehmer EUR 2.000,00
bis EUR20.000,00 und erhöht sich im
Wiederholungsfall auf EUR 4.000,00 bis
EUR50.000,00.
Bei einer geringfügigen, erstmaligen Ver-
fehlung kann von der Verhängung von
Strafen abgesehen werden, sofern die
Differenz zwischen dem zustehenden und
ausbezahlten Lohn den Arbeitnehmern
nachgezahlt wird.
Zudem sind noch Strafen von EUR 500,00
bisEUR5.000,00bzw. imWiederholungsfall
von EUR 1.000,00 bis EUR 10.000,00 vor-
gesehen, sofern der Arbeitgeber den Zutritt
zu Räumlichkeiten oder die Erteilung von
Auskünften verweigert, dieEinsicht/Kontrol-
lederUnterlagenerschwert oder verweigert
bzw. dieLohnunterlagennicht bereithält.
Zudem ist bei einem ausländischenArbeit-
geber,gegendenbereitseineStrafewegen
Unterschreiten des Lohn/Gehalt bei mehr
als drei Arbeitnehmern oder wegen eines
Wiederholungsfallesvorliegt,dieAusübung
der Dienstleistung für mindestens ein Jahr
zu versagen. EinVerstoßdagegenwirdmit
einer Geldstrafe zwischen EUR 2.000,00
und EUR 20.000,00 geahndet. Besteht
der Verdacht, dass eine Strafverfolgung
oder ein Strafvollzug erschwert sein wird,
so kann per Bescheid eine Sicherheitslei-
stung angeordnet werden (dh, der inlän-
dische Auftraggeber des ausländischen
Arbeitgebers)muss einenTeil des noch zu
leistenden Werklohnes als Sicherheit bei
der Behördeerlegen.
Am 1. Juni 2013 ist Frau
Michaela Plöchl
zu uns
gekommen. FrauPlöchl wirdSie inZukunft amTele-
fon bzw. imSekretariat inEmpfangnehmen.
Neu in unserem Kanzleiteam ist seit 1. Mai 2013
Frau
Stephanie Handlbauer.
Sie verstärkt unser
Buchhaltungsteam.
Lohnverrech-
nung