Steuerfuchs Juli 2013 - page 2

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MMag. GerhardHorner
Steuerberater
E-Mail: ghorner
@pirklbauer.com
„GmbH light“
Im letzten „Steuerfuchs“ vomApril 2013
wurden bereits die geplanten Erleichte-
rungen im Zusammenhang mit GmbH-
Gründungenerläutert (zBReduktionMin-
deststammkapital auf EUR10.000,00).
Die Erleichterungen wurden nunmehr in
der geplanten Form auch vom Gesetz-
geber beschlossen und im Bundesge-
setzblatt am 2. Juli 2013 veröffentlicht.
DieNeuregelungen sindmit 1. Juli 2013
in Kraft getreten. Zu den Details der
Neuregelungen verweisen wir auf den
„Steuerfuchs“ vomApril 2013.
Bemessungs-
grundlage „Nor-
malwert“ in der
Umsatzsteuer
Seit 1. Jänner2013gibt es imUmsatz-
steuergesetz denBegriff Normalwert.
Damit soll verhindert werden, dass
ein Unternehmer etwas aus privaten
Gründen „zu billig“ verkauft und da-
mit eine zu geringe Umsatzsteuer an
denFiskusabgeführtwird.
Wenn das Entgelt für Lieferungen oder
sonstige Leistungen aus
außerbe-
trieblichen Motiven
(familiäre oder
freundschaftliche
Nahebeziehungen,
Gesellschafterstellung,
Arbeitgeber-,
Arbeitnehmerstellung etc.) vomNormal-
wert abweicht, ist dieser Normalwert als
Bemessungsgrundlage für die Umsatz-
steuer anzusetzen.
Der Normalwert entspricht jenem Preis,
der auch fremden Personen verrechnet
werdenwürde.
Wann ist der Normalwert heranzuzie-
hen?
DerNormalwert ist nur dannheranzuzie-
hen, wenn das Entgelt unter dem Nor-
malwert liegt und
• der Empfänger nicht oder nicht zum
vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist
oder
• der Umsatz unecht befreit ist (ausge-
nommen Kleinunternehmerregelung)
oder
• der leistende Unternehmer nicht oder
nicht zum vollen Vorsteuerabzug
berechtigt ist.
Die Lieferung von Grundstücken sowie
die Vermietung und Verpachtung von
Grundstücken fällt nicht unter die Nor-
malwertregelung.
DerNormalwert istauchaufden innerge-
meinschaftlichenErwerbanzuwenden.
WiewirdderNormalwert ermittelt?
Eine vergleichbare Lieferung oder son-
stige Leistung für die Bestimmung des
Normalwertswird regelmäßig nur in den
folgenden Fällen ermittelt werden kön-
nen:
• Wenn ein direkter Preisvergleichmög-
lich ist. Ein direkter Preisvergleich ist
dort möglich, wenn der leistende Un-
ternehmer vergleichbare Geschäfte
auch mit Empfängern tätigt, zu denen
er nicht in einemNaheverhältnis steht.
• Bei Sachzuwendungen des Arbeitge-
bers an denArbeitnehmer werden aus
Vereinfachungsgründen weiterhin die
Werte als Normalwert herangezogen
werden können, diedenSachbezügen
bei der Lohnsteuer zu Grunde gelegt
sind.
• Wenn keine vergleichbare Lieferung
oder sonstige Leistung ermittelt wer-
den kann, wird sich der Normalwert
nach demEinkaufspreis zuzüglich der
mit demEinkauf verbundenenNeben-
kosten oder mangels eines Einkaufs-
preises nachdenSelbstkostenbestim-
men.
Beispiel
Der Fahrradhändler F verkauft seiner
Tochter aus privaten Motiven ein Fahr-
radumEUR400,00 (normaler Verkaufs-
preis nettoEUR800,00).
Lösung
Da die Tochter als Privatperson nicht
zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, bil-
det derNormalwert (dhEUR800,00) die
Bemessungsgrundlage für die Umsatz-
steuer.
BMF-Erlass: Er-
leichterungen bei
der Berechnung
der Grunderwerb-
steuer
Durch den kürzlich veröffentlichten
Erlass des Bundesministeriums für
Finanzen (BMF) reagierte das Mini-
steriumauf die zahlreichenGesetzes-
änderungen imBereich der Grunder-
werbsteuer.
Durch denErlass des BMF vom 28. Mai
2013 sollen Zweifelsfragen im Zusam-
menhangmit der Selbstberechnung der
Grunderwerbsteuer (GrESt) durch No-
tare und Rechtsanwälte geklärt werden.
Die imErlass thematisiertenRegelungen
sind sehr speziell und werden von uns
daher nur inaller Kürzebehandelt.
Bei unentgeltlichen Abtretungen von
Grundstücken in das öffentliche Gut ei-
ner Gemeinde ist der gemeine Wert in
Höhe des einfachen Einheitswertes die
Bemessungsgrundlage für dieGrESt.
Bei Tauschverträgen über Grundstücke
bildet der Verkehrswert des jeweils hin-
gegebenen Grundstückes die GrESt-
Bemessungsgrundlage.
Bei der freiwilligen Feilbietung und der
Aufteilung des ehelichen Gebrauchsver-
mögens ist die Bemessungsgrundlage
grundsätzlich die Gegenleistung. Kann
einesolchenichtermitteltwerden,wirdder
dreifacheEinheitswert herangezogen.
Ist beimErwerb vonMietwohngrundstü-
cken der Nutzungswert für die Berech-
nung der GrESt zu ermitteln, dürfen die
anzusetzendenMietzinswertenichtunter
denRichtwerten nach demRichtwertge-
setz liegen.
Die Bewertung unverzinslicher Kapital-
forderungen und Schulden erfolgt durch
Abzug von Jahreszinsen unter Berück-
sichtigung von Zinseszinsen, wobei ein
Zinsfuß von 5,5% bei unverzinslichen
und ein entsprechend geringerer Zins-
satz bei niedrig verzinsten Kapitalforde-
rungenundSchuldenanzunehmen ist.
Der Bewertung nicht in Geld beste-
hender Leistungen, wie von Nutzungs-
oder Gebrauchsrechten, können Werte
zugrunde gelegt werden, die jene der
Sachbezugswerteverordnungnichtüber-
schreitendürfen.
Neuerungen durch
das Zahlungsver-
zugsgesetz
Am 16. März 2013 ist das Zahlungs-
verzugsgesetz (ZVG) in Kraft getre-
ten. Es bringt fast ausschließlich
Neuerungen im unternehmerischen
Bereich und so viel sei schon vor-
wegverraten: Pünktlich zahlen, zahlt
sichaus.
Steuern
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