Steuerfuchs Juli 2013 - page 1

KommR MMag. Gerhard Pirklbauer, MBA
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Unternehmensberater
Verdeckte Gewinn-
ausschüttung bei
Gesellschafter-Ver-
rechnungskonten
Neues aus der Rechtsprechung des
UnabhängigenFinanzsenats (UFS)
Vor allem bei kleinen GmbHs ist die
Trennung zwischen dem Bankkon-
to der Gesellschaft und jenem der(s)
Gesellschafter(s) oft ungenügend.
Dementsprechendwerden immerwie-
der Ausgaben des Gesellschafters
vom Bankkonto der Gesellschaft be-
zahlt.
Inder Buchhaltungwerden solche „Qua-
si-Entnahmen“ auf das Verrechnungs-
konto des Gesellschafters gebucht und
stellen eine Forderung der Gesellschaft
gegenüber dem Gesellschafter dar. Oft
werden vom Gesellschafter über Jahre
hinweg private Zahlungen vom Bank-
konto der Gesellschaft getätigt und der
Stand des Verrechnungskontos wächst
über denZeitablauf stark an.
VerdeckteGewinnausschüttung
Die Finanzverwaltung betrachtet solche
Verrechnungskonten naturgemäß kritisch,
da durch solche Zahlungen dem Gesell-
schafter ein Vorteil zu Lasten der Gesell-
schaft entsteht und damit die Kriterien für
eine (verdeckte)Gewinnausschüttungvor-
liegen.SolcheverdecktenAusschüttungen
unterliegen (wie reguläreGewinnausschüt-
tungen) der 25%-igenKapitalertragsteuer.
Das Vorliegen einer verdecktenGewinn-
ausschüttung kann verneint werden,
wenn die Vorteilsgewährung
fremdüb-
lich
ist. Das heißt, der Vorteil ist nicht
in der Gesellschafterstellung begründet,
sondern würde auch einem fremden
Dritten in der gleichenArt undWeise ge-
währt werden. Meist erfolgt dies durch
einemehr oderminder fremdüblicheVer-
zinsung der Verrechnungskonten. Dem
Gesellschafter wirdquasi einDarlehens-
rahmeneingeräumt unddieGesellschaft
erhält für die Hingabe der finanziellen
Mittel einenZinsertrag.
Im Fall einer Betriebsprüfung ist die
Einräumung eines solchen Darlehens-
rahmen allerdings nachzuweisen. Der
UFS Wien hält dazu fest: Verträge und
Vereinbarungen zwischen Kapitalge-
sellschaften und ihren Gesellschaftern
werden an jenen Kriterien gemessen,
die für die Anerkennung von Verträgen
zwischen nahen Angehörigen herange-
zogen werden. Die Vereinbarung muss
demnach nach außen ausreichend
zum Ausdruck kommen,
einen
ein-
deutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt
haben und
zwischen Fremden unter den gleichen
Bedingungen abgeschlossen werden.
Diese Anforderungen müssen kumula-
tiv sowie bereits im Zeitpunkt des Ab-
schlusses der behaupteten Vereinba-
rung vorliegen.
Im Sachverhalt, der dem UFSWien zur
Entscheidung vorgelegt wurde, gab es
keine oben erwähnte eindeutige Verein-
barung zwischen der Gesellschaft und
den Gesellschaftern. Im Berufungsver-
fahren wurde vorgegeben, dass in der
Vergangenheit eine mündliche Verein-
barung über die Einräumung eines Dar-
lehensrahmen getroffenworden sei. Un-
ter anderem sei damals auch festgelegt
worden, dass die Verrechnungskonten
durch eine zukünftige reguläre Gewinn-
ausschüttung wieder ausgeglichen wer-
den sollen.
Aus Sicht des UFS entsprach die be-
hauptete mündliche Vereinbarung je-
denfalls nicht jenen Kriterien, die für
die Anerkennung von Vereinbarungen
zwischen Kapitalgesellschaften und ih-
ren Gesellschaftern maßgeblich sind.
Problematisch war auch der Umstand,
dass die Verrechnungskonten nicht zum
BilanzstichtagdurchRückzahlungendes
Gesellschafters wieder ausgeglichen
wurden, sondern über mehrere Jahre
weiter anwuchsen und dass die Forder-
ungenandieGesellschafter nicht zuden
jeweiligen Bilanzstichtagen von der Ge-
sellschaft rückgefordert wurden.
Aufgrund der oben genannten Sachver-
haltsmerkmale ging der UFS von einer
verdeckten Gewinnausschüttung in je-
nen Jahren aus, in denen offene Forde-
rungen gegenüber den Gesellschaftern
zumBilanzstichtag bestanden. Auch der
inspäterenJahrenerfolgteAusgleichder
Verrechnungskontendurcheine reguläre
Gewinnausschüttung sowie die laufen-
de Verzinsung der Verrechnungskonten
änderte nichts an der Tatsache, dass zu
den Bilanzstichtagen der Vergangenheit
eine verdeckteGewinnausschüttung be-
standen hatte.
Fazit: Zur Vermeidung einer verdeckten
Gewinnausschüttung sind für Gesell-
schafterverrechnungskonten schriftliche
und fremdüblicheDarlehensverträge ab-
zuschließen.
Steuer- undWirtschaftsinformation
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Ausgabe Juli 2013
VerdeckteGewinnausschüttungbei
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