Steuerfuchs Juli 2013 - page 3

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BMF-Erlass
zum
„Jobticket“
Wiewir im letzten„Steuerfuchs“bereits
berichtet haben, kann der Arbeitgeber
seinen Dienstnehmern ab 1.Jänner
2013 das „Jobticket“ zur Verfügung
stellen, ohne dass ein Sachbezug ver-
steuert werdenmuss. Durch den kürz-
lich veröffentlichten BMF-Erlass wer-
denZweifelsfragengeklärt.
Bekommt ein Dienstnehmer für Fahrten
zwischen seiner Wohnung und der Ar-
beitsstätte eine Fahrkarte für öffentliche
Verkehrsmittel zur Verfügung gestellt (zB
eine Jahreskarte der Wiener Linien), war
nach der alten Rechtslage beim Dienst-
nehmer ein entsprechender Sachbezug
zu versteuern. Ab 1. Jänner 2013 ist die
Zurverfügungstellung eines solchen Jobti-
ckets grundsätzlich steuerfrei. DieAusga-
ben für das Jobticket stellen beimArbeit-
geber Betriebsausgabendar.
Jobticket für alle?
DieAusgaben für das Jobticket sind auch
dann begünstigt, wenn dieser Vorteil we-
der allen Dienstnehmern noch Gruppen
vonArbeitnehmern gewährt wird.
Streckenkarteoder Netzkarte?
Grundsätzlich ist nurdieZurverfügungstel-
lungeinerStreckenkartesteuerlichbegün-
stigt. Dh es werden lediglich die Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsplatz ge-
fördert. Nur in jenen Fällen, in denen kei-
neStreckenkartenangebotenwerden (die
Wiener Linienbietenbspw. nur Jahreskar-
ten an), ist auch die Zurverfügungstellung
einer Netzkarte begünstigt. Die Begünsti-
gungeinerNetzkartegiltauch in jenenFäl-
len, indenendieNetzkartehöchstensden
KosteneinerStreckenkarteentspricht.Die
Rechnung für das Jobticket muss grund-
sätzlich auf den Arbeitgeber lauten, hat
aber auch denNamen desArbeitnehmers
zu enthalten.
Jobticket oder Pendlerpauschale?
Bekommt einDienstnehmer dasJobticket,
so steht ihm grundsätzlich keine Pend-
lerpauschale zu. In Einzelfällen kann es
vorkommen, dass vom Jobticket nicht
der ganze Weg zur Arbeit umfasst ist
(wenn bspw. der Weg zur Einstiegstelle
des öffentlichen Verkehrsmittels mit dem
Privat-Pkw zurückgelegt werden muss).
In solchen Fällen kann für den Weg bis
zur Einstiegstelle des öffentlichen Ver-
kehrsmittels die Gewährung eines Pend-
lerpauschalesmöglich sein. DieHöhedes
Pendlerpauschales ist allerdings mit dem
fiktivenPendlerpauschale für dieGesamt-
strecke begrenzt.
Bezugsumwandlung und Kostenzu-
schüsse
Wird das Jobticket anstelle einer Ge-
haltserhöhung oder bisher bezahlten
Gehaltsbestandteilen bezahlt, liegt eine
Bezugsumwandlung vor. Diese stellt
auch weiterhin einen steuerpflichtigen
Arbeitslohndar.
Wurden bisher vom Arbeitgeber Fahrt-
kostenzuschüsse bezahlt und bekommt
der Dienstnehmer nun stattdessen das
Jobticket zur Verfügung gestellt, liegt
keine steuerpflichtige Bezugsumwand-
lungvor.BekommteinArbeitnehmerhin-
gegen weiterhin Fahrtkostenzuschüsse
(anstelle des Jobtickets), liegt auchwei-
terhin steuerpflichtigerArbeitslohn vor.
BeendigungdesDienstverhältnisses
Wird ein Dienstverhältnis vor Ablauf
der Gültigkeit des Jobtickets beendet,
mussderDienstnehmer dasTicket dem
Arbeitgeber zurückgeben. Andernfalls
liegt für jene Zeiträume, die außerhalb
des Dienstverhältnisses liegen, ein
steuerpflichtiger Sachbezug vor.
Umsatzsteuer
Wird das Jobticket den Arbeitnehmern
unentgeltlich zur Verfügung gestellt,
liegt ein umsatzsteuerlicher Eigenver-
brauch durch denArbeitgeber vor. Wird
das Jobticket entgeltlich zur Verfügung
gestellt, liegt hingegen eine steuer-
bare und steuerpflichtige Leistung des
Dienstgebers vor.
Lohn- und Sozial-
dumping Bekämpf-
ungsgesetz
(LSDB-G)
Mit dem seit 1. Mai 2011 geltenden
Lohn- und Sozialdumping-Bekämpf-
ungsgesetz (LSDB-G) soll der faire
Wettbewerb zwischen den Unter-
nehmen gewährleistet bleiben, da
nun kontrolliert wird, ob den Arbeit-
nehmern jener Lohn/Gehalt gezahlt
wird, der ihnen nach Gesetz bzw.
Kollektivvertrag zusteht.
GabrieleElmecker
Lohnverrechnerin
E-Mail: gelmecker
@pirklbauer.com
Lohnverrech-
nung
Laut Vorblatt zur Regierungsvorlage zum
ZVG handelt es sich beim neuen Gesetz
um „Maßnahmen, welche die Zahlungs-
moral im unternehmerischen Verkehr för-
dern sollen. Dieswirdwegender dadurch
zu erwartenden Verbesserung der Liqui-
dität von Unternehmen demWirtschafts-
standort zu Gute kommen.“ Doch nicht
nur wirtschaftliche Interessen haben zur
Einführung der neuen Regelungen bei-
getragen, durch das ZVG soll auch die
Anpassung an geänderte EU-Gesetze
erfolgen.
DiewichtigsteÄnderung betrifft dieBank-
überweisungen zwischen Unternehmern
sowiezwischenPrivaten.Dergeschuldete
Betragmuss in Zukunft bereits am Fällig-
keitstag auf demBankkonto des Empfän-
gers einlangen (bisher genügte die Über-
weisung spätestens am Fälligkeitstag).
Davon sind Überweisungen von Privaten
an Unternehmer jedoch nicht betroffen.
Hier gilt nach wie vor die Rechtzeitigkeit
einer ÜberweisungamFälligkeitstag. Das
Risiko für einen Zahlungsverzug trägt der
Geldschuldner,sofernernichtnachweisen
kann, dass die Ursache für den Verzug
beimKreditinstitut desGläubigers liegt.
Wird zu spät gezahlt, stehen demGläubi-
ger regelmäßigVerzugszinsenundMahn-
spesen zu. Als Entschädigung für Betrei-
bungskosten kann ein Pauschalbetrag
von EUR 40,00 verrechnet werden. Da-
bei ist es unerheblich, ob demGläubiger
tatsächlich ein Schaden entstanden ist.
Selbstverständlich können auch etwaige
höhere Kosten (zB für den Rechtsanwalt
oderdas Inkassobüro) statt desPauschal-
betrages angesetzt werden.
Der Zinssatz für Verzugszinsen zwischen
Unternehmen wird durch das ZVG von
8%auf 9%über demBasiszinssatzange-
hoben. Für denZahlungsverzugzwischen
Unternehmern undPrivaten gilt allerdings
weiterhin der Verzugszinssatz von 4%.
Eine vorherigeMahnung ist nicht notwen-
dig. Ein vertraglicherAusschluss vonVer-
zugszinsen ist nichtig.
Im Anwendungsbereich des Mietrechts-
gesetzes gilt als Fälligkeitstag des Miet-
zinses nun der fünfte Tag des Monats. In
den bisherigen Mietverträgen war grund-
sätzlichder ersteTagdesMonats alsFäl-
ligkeitstermin vorgesehen, das würde al-
lerdings zur notwendigen Änderung einer
hohenAnzahl vonDaueraufträgen führen,
da aufgrund der oben erwähnten neuen
Regelung, der Mietzins nun spätestens
amFälligkeitstag auf demKonto des Ver-
mieters seinmüsste.
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