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Arztbesuch bei
privatemAuslands-
aufenthalt
Auf der Rückseite der e-card befin-
det sich die Europäische Kranken-
versicherungskarte (EKVK). Versi-
cherte können mit der EKVK in fast
allen europäischen Ländern ärztliche
Leistungen nach den Rechtsvor-
schriften des jeweiligen Landes in
Anspruchnehmen.
Geltungsbereichder EKVK
Die EKVK bietet Versicherungsschutz in
denEU-Staaten (Belgien, Bulgarien,Dä-
nemark,Deutschland,Estland, Finnland,
Frankreich, Griechenland, Großbritan-
nien, Irland, Italien, Kroatien, Lettland,
Litauen, Luxemburg,Malta,Niederlande,
Polen, Portugal, Rumänien, Schweden,
Slowakei, Slowenien, Spanien, Tsche-
chien, Ungarn, griechischer Teil von
Zypern), in den EWR-Staaten (Island,
Liechtenstein, Norwegen), in Bosnien-
Herzegowina, inMazedonien, inSerbien
und in der Schweiz.
Lohnverrech-
nung
SandraKeplinger
Lohnverrechnerin
E-Mail: skeplinger
@pirklbauer.com
In Bosnien-Herzegowina und in Serbien
muss die EKVK beim zuständigen Kran-
kenversicherungsträger vorgelegt und in
einen ortsüblichen Behandlungsschein
umgetauscht werden.
Leistungen
Bei der Inanspruchnahme erforderlicher
Leistungen (ärztliche Hilfe, Anstaltspfle-
ge) muss die EKVK unbedingt vor Be-
handlungsantritt vorgelegt werden.
Vertragsärzte und Vertragskrankenan-
stalten sindgrundsätzlich verpflichtet, die
EKVK zu akzeptieren und denVersicher-
ten wie einen nationalen Patienten zu
behandeln.
Fährt jemand nur zum Zwecke der ärzt-
lichen Behandlung ins Ausland, muss
für die Kostenübernahme vorher die Zu-
stimmung des zuständigen Krankenver-
sicherungsträgers eingeholt werden. Zu
Unrecht beanspruchte Leistungen müs-
sen dem Krankenversicherungsträger
zurückgezahlt werden.
Urlaub in einemVertragsstaat
MitMontenegroundderTürkei hatÖster-
reich ein zwischenstaatlichesAbkommen
in der Krankenversicherung getroffen. In
diesen Ländern sind die jeweiligen Ur-
laubskrankenscheine zu verwenden. Di-
ese stehen im Formularverzeichnis der
Gebietskrankenkasse zum Download
bereit und sind vomDienstgeber vor Ur-
laubsantritt auszustellen.
Urlaub in anderenLändern
In allen anderen Staaten (Ägypten, Tu-
nesien etc.) müssen die Kosten für eine
ärztliche Behandlung und Medikamente
vorab selbst bezahlt werden. In diesen
Fällen empfehlen wir, eine möglichst
detaillierte Rechnung über Art, Umfang,
Dauer und Datum der Behandlung aus-
stellen zu lassen.
EKVKwirdnicht akzeptiert?
Leider zeigt sich inder Praxis immer wie-
der, dass ein ausländischer Leistungs-
erbringer trotz Verpflichtung die EKVK
nicht akzeptiert und auf eine Barzahlung
besteht. In diesem Fall empfehlen wir
ebenfalls, sich unbedingt eine detaillierte
Rechnung ausstellen zu lassen.
KeineDaten auf der EKVK?
Falls der Versicherte oder seine an-
spruchsberechtigten Angehörigen auf
Grund zu wenig erworbener Versiche-
rungszeiten keine gültige EKVK (die Da-
tenfelder sindmit Sternen befüllt) besitzt,
kann vom zuständigen Krankenversi-
cherungsträger eine „Bescheinigung als
provisorischer Ersatz für die EKVK“ aus-
gestellt werden. Dies gilt auch, wenn der
Versicherte die e-card verloren hat.
Kostenrückerstattung
Falls die Behandlung im Ausland vom
Versicherten zuerst selbst bezahlt wer-
denmusste, kann eineKostenrückerstat-
tung beim zuständigen österreichischen
Krankenversicherungsträger eingereicht
werden. Dafür ist die Rechnung der Be-
handlung (imOriginal oder in Kopie oder
per E-Mail) samt Zahlungsbestätigung
erforderlich.
Da es bei der Kostenrückerstattung (er-
folgt grundsätzlich nach inländischen Ta-
rifen) zu einer Kostendifferenz kommen
kann, empfehlenwirdaherdenAbschluss
einer privaten Reise- und Urlaubs-
krankenversicherung.
InterneEcke
Neu in unserer Kanz-
lei ist seit 18.7.2016
Frau
Verena Kapl.
Sie
unterstützt unser Se-
kretariatsteam.
körperschaft ist im Rahmen des Grup-
penbesteuerungsregimes eine Teilwert-
abschreibung ebenfalls ausgeschlossen.
Der UFS kam zum Schluss, dass eine
Regelungslückevorliegt, unddieTeilwert-
abschreibung bei der Zwischenkörper-
schaft steuerlich berücksichtigt werden
kann. Auch der VwGH musste sich auf
GrundderAmtsrevisiondesFinanzamtes
mit dem Sachverhalt beschäftigen. Der
VwGH folgte in seiner Entscheidungaber
nicht dem UFS, sondern folgerte, dass
der zuschussgewährendeGruppenträger
die Wertminderung insoweit steuerlich
geltendmachenkann, alsdieseWertmin-
derung darauf zurückzuführen ist, dass
die gruppenzugehörige Zwischengesell-
schaft ihrerseits einen Wertverlust aus
der Beteiligung an der nicht gruppenzu-
gehörigen Gesellschaft erleidet. Dabei
muss die Wertminderung jenen Teil der
von der Zwischengesellschaft aktivierten
Anschaffungskosten betreffen, der aus
dem durchgeleiteten (Großmutter-)Zu-
schuss resultiert.
Unsere Mitarbeiterin
Karin Pammer
hat die
Prüfung zur Steuer-
beraterin abgelegt und
wurde im Juni 2016
zur
Steuerberaterin
bestellt. Wir gratulieren
ihr zu dieser Meister-
leistung ganz herzlich.