Steuerfuchs August 2016 - page 3

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Handwerkerbonus
ab 1. Juni 2016
Der Handwerkerbonus, der bereits
2014 und 2015 gewährt wurde, erfährt
nun eineNeuauflage.
Privatpersonen
(sowohl Eigentümer als
auch Mieter) können für ab dem 1. Juni
2016 von
gewerbeberechtigten Hand-
werkern
erbrachte Leistungen, die den
eigenenWohnbereich im Inland betreffen,
eine Förderung in Höhe von 20 % bean-
tragen. Der Antrag kann ab 1. Juli 2016
bei den Bausparkassen eingereicht wer-
den, die maximal förderbaren Kosten pro
Jahr betragen netto 3.000 €. Damit erhält
jeder Förderungswerber bis zu 600 € pro
Jahr,wasgenaudemUmsatzsteuerbetrag
entspricht. Der Fördertopf ist für 2016mit
20 Mio € limitiert. Bei entsprechendem
Wirtschaftswachstum ist der gleiche
Betrag auch für 2017 geplant.
Höchstgerichtliche
Entscheidungen
Genussrechtseinräumung an eine
liechtensteinischeStiftung
Der VwGH musste sich jüngst mit der
Fremdüblichkeit derEinräumungeinesob-
ligatorischen Genussrechts beschäftigen.
Dieses Erkenntnis hat jedoch nur für
Zeiträume bis 2010 Bedeutung. Mit dem
Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 hat
sich mit Wirkung ab 1. Jänner 2011 die
Rechtslage jedoch verändert. Wird ein
Dienstverhältnis nicht ordnungsgemäß
bei der Sozialversicherung angemeldet
und keine Lohnsteuer einbehalten, gilt
eine Nettolohnvereinbarung als verein-
bart und der Arbeitnehmer kann für die
nicht einbehaltene Lohnsteuer auch di-
rekt inAnspruchgenommenwerden.
Finanzierungsfreiheit mittels atypisch
stiller Einlagen
Vor kurzem hat sich der VwGH mit der
Frage beschäftigt, ob die Einlage der
Gesellschafter einer GmbH als atypisch
stille Einlage oder als verdeckte Einlage
indieGmbH zubeurteilen ist. Er ist dabei
zum Schluss gekommen, dass eine par-
allele oder proportionale Beteiligung der
GmbH-Gesellschafter als atypisch stille
Gesellschafter an der GmbH fremdüblich
sein kann und daher die Annahme einer
verdeckten Einlage nicht rechtfertigen
kann. Der VwGH hat weiters festgehal-
ten, dass auch aus dem Verhältnis der
Kapitalausstattung der GmbH zu den
stillen Einlagen keine Fremdunüblichkeit
abgeleitet werden kann, weil es bei der
GmbH kein betriebswirtschaftlich gebo-
tenes (Mindest-)Eigenkapital gibt. Auch
ist es nach Ansicht des VwGH bei der
Rechtsform der GmbH & Still geradezu
üblich, dass sicheinGroßteil des (steuer-
lichen) Eigenkapitals nicht in der GmbH,
sondern in der Personengesellschaft be-
findet. Auch eine Rangrücktrittserklärung
der stillenGesellschafter schadet steuer-
lichnicht.DerVwGHstützt diesteuerliche
Einordnung der atypisch stillen Gesell-
schaft als Mitunternehmerschaft gerade
darauf, dass der Stille etwa die Position
des Kommanditisten bei der KG hat. Die
Kommanditisten einer KG haben nämlich
von vornherein diesenNachrang.
Teilwertabschreibung inderGruppe
Wird in der Unternehmensgruppe ein
Großmutterzuschuss an eine nicht grup-
penzugehörige Enkelgesellschaft ge-
leistet, stellt sich die Frage, ob und wer
eine Teilwertabschreibung geltend ma-
chen kann. Teilwertabschreibungen sind
bei Einlagen in mittelbar verbundene
Körperschaften bei der Zwischenkörper-
schaft zur Vermeidung einer doppelten
Verlustberücksichtigung nicht zulässig.
ImVerhältnisGruppenträger –Zwischen-
MarkusWagner
Steuerberater
E-Mail: mwagner
@pirklbauer.com
Im Anlassfall wurde von einer österrei-
chischenGmbHeinderartigesFremdkapi-
talgenussrecht an eine liechtensteinische
Stiftung ausgegeben und als Verzinsung
die Aufteilung der künftigen Ergebnisse
im Verhältnis des Genussrechtskapitals
zum Eigenkapital der GmbH vereinbart.
Die österreichische GmbH stand im Al-
leineigentum einer österreichischen Pri-
vatstiftung, deren Begünstigte auch die
das Genussrecht zeichnende liechten-
steinische Stiftung war. Auf Grund dieser
Konstellation beurteilte der VwGH die
Emission des Genussrechts als einen
Vertrag zwischennahenAngehörigen, der
den Kriterien der Fremdüblichkeit stand-
haltenmüsse. Da dieGmbH im konkreten
Fall imEmissionszeitpunkt keinen ersicht-
lichen Finanzierungsbedarf gehabt habe,
sei die vereinbarte Vergütung für die Zur-
verfügungstellung des Genussrechtskapi-
tals sozietär bedingt gewesen und daher
fremdunüblich.
Im finanzbehördlichenVerfahrenwar auch
strittig,obdie liechtensteinischeStiftungals
transparent oder intransparent einzustufen
war.DerVwGHvertrat letztlichdieAnsicht,
dass die Frage der (In-)Transparenz der
liechtensteinischen Stiftung im konkreten
Fall ohne jeglicheBedeutung sei.
Schwarzlohnvereinbarungen (Rechts-
lagebis2010)
NachAnsicht des VwGH ist bei Schwarz-
lohnzahlungen an Arbeitnehmer grund-
sätzlich keine Nettolohnvereinbarung zu
unterstellen. Bei einem steirischen Fuß-
ballverein wurden Spielern und Trainern
neben den laufenden Gehältern in „Side
Lettern“ vereinbarte Handgelder, Punkte-
undAufstiegsprämienbezahlt. ImRahmen
einer GPLA-Prüfung war strittig, ob diese
Schwarzzahlungen als Nettogehälter an-
gesehen und auf Bruttogehälter hoch-
gerechnet werden müssen oder nicht.
Der VwGH teilte in seinem Judikat die
Ansicht des OGH, wonach bei Einigkeit
von Arbeitgeber und Arbeitnehmer über
SchwarzzahlungenohneBerechnungund
Abfuhr vonAbgaben, diese nicht als Net-
tolohnvereinbarungen zu beurteilen sind,
da in diesem Fall ein Verpflichtungswille
des Arbeitgebers, diese Abgaben zu tra-
gen, nicht angenommen werden könne.
Der VwGH verweist auch auf die ständige
Rechtsprechung des OGH, wonach der
Arbeitgeber bei derAbfuhr der vomArbeit-
nehmer einbehaltenen Lohnsteuer eine
fremde Schuld iSd § 1358ABGB bezahlt,
für die er persönlich haftet. Wenn er da-
her wegen zuwenigbezahlter Lohnsteuer
in Anspruch genommen wird, tritt er gem
§ 1358 ABGB insoweit in die Rechte des
Gläubigerseinund ist zivilrechtlichbefugt,
vomArbeitnehmer denErsatz der bezahl-
tenSchuldzu fordern, sodass imErgebnis
dem Arbeitnehmer, dem ein Betrag ohne
Abzug der darauf entfallenden Lohnsteu-
er ausgezahlt wurde, nur der Nettobe-
trag (nach Abzug der darauf entfallenden
Lohnsteuer) verbleibenwürde.
Steuern
des betragen daher 510.000 € (680.000 €
minus 170.000 €) und reduzieren sich um
die jährlicheAfAvon 9.000 €.
Sind in Fällen, in denen in der Vergan-
genheit der Gebäudeanteil pauschal an-
gesetzt wurde (mit beispielsweise 80 %
der Anschaffungskosten des bebauten
Grundstückes), nachträgliche Herstel-
lungsaufwendungen angefallen, sind die-
se Aufwendungen bei der „Überführung“
des Aufteilungsverhältnisses mangels
Grundanteils auszuscheiden.
Instandsetzungs-und Instandhaltungs-
aufwendungen
Die Verteilungszeiträume von Instandset-
zungsaufwendungen sowie von Instand-
haltungsaufwendungen werden ab 2016
von 10 auf 15 Jahre verlängert. Die Ver-
längerung gilt auch für bereits laufende
Zehntelabsetzungen für Instandsetzungs-
aufwendungen. Freiwillig in der Vergan-
genheit begonnene Zehntelabsetzungen
(zBzurVermeidungeinesansonstennicht
ausgleichbaren Verlustes) laufen aber
unverändert weiter.
Inflationsabschlag
Bei Veräußerung von Grund und Boden
darfab1. Jänner2016 (bzw inWirtschafts-
jahren, die nach dem 31. Dezember 2015
enden) kein Inflationsabschlag mehr
berücksichtigt werden.
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