KommR MMag. Gerhard Pirklbauer, MBA
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Unternehmensberater
Zweifelsfragen zu
den neuen Bestim-
mungendesGrund-
erwerbsteuerrechts
Das BMF hat am 13.5.2016 einen Er-
lass zu Zweifelsfragen bei verschie-
denen Sachverhalten im Zusammen-
hang mit den neuen Bestimmungen
des
Grunderwerbsteuergesetzes
veröffentlicht.
Der Erlass umfasst 40 Seiten und be-
fasst sich anhand vonBeispielenmit der
Lösung von mannigfaltigen Zweifelsfra-
gen. Auf diese kann an dieser Stelle nur
exemplarisch hingewiesenwerden:
• Wie ist die Besteuerung einer Grund-
stücksschenkung imFall derZurückbe-
haltungdeswirtschaftlichenEigentums
durcheinFruchtgenussrecht vorzuneh-
men? Welche Folgen hat der spätere
Wegfall des Fruchtgenussrechts durch
denToddesBerechtigten?
• Wie ist die Anwachsung grunderwerb-
steuerlich zu behandeln?
• Wie sind kumulierteAnteilsübertragun-
gen bei Personengesellschaften im
Hinblick auf den neuen 95 %-Tatbe-
stand zu sehen?
• Welche grunderwerbsteuerlichen Fol-
gen sind mit Treuhandschaften und
auch dem Wechsel des Treuhänders
verbunden?
• Zweifelsfragen im Zusammenhang mit
Liegenschaften und Unternehmens-
gruppen
• Fragen zur Befreiung von Betriebs-
übertragungen
• Zweifelsfragen imZusammenhangmit
Umgründungen
• Zweifelsfragen imZusammenhangmit
der Grundstückswertverordnung (zB
Fragen zumSanierungstatbestand)
Von den durchwegs sehr interessanten
Fragen und deren Beantwortung durch
das BMF greifen wir zwei unseres
Erachtens besonders praxisrelevante
Fälle heraus:
Wegfall Fruchtgenussrecht
Der Geschenkgeber eines Grundstücks
behält sich das
Fruchtgenussrecht
sowie die wirtschaftliche Verfügungs-
macht (durch eine Vereinbarung, dass
der Geschenknehmer das Grundstück
nur auf seineAnordnung verkaufen darf
und er den Verkaufserlös erhält) zurück.
Ertragsteuerlich ist durch eine derartige
Vereinbarung sichergestellt, dass der
Geschenkgeber weiterhin die laufenden
Einkünfte versteuert und auch die Ab-
schreibunggeltendmachen kann. Durch
diese Übertragung wird der Grunder-
werbsteuertatbestand erfüllt und es fällt
Grunderwerbsteuer an. Die Zurückbe-
haltung des wirtschaftlichen Eigentums
stelltkeinenErwerbsvorgang iSdGrEStG
dar.Stirbt inderFolgederFruchtgenuss-
berechtigte oder verzichtet dieser auf
das Fruchtgenussrecht, stellt dies einen
weiteren
grunderwerbsteuerlichen
Vorgang dar.
Eine (ergänzende) GrESt
wird aber nur dann erhoben, wenn die
Bemessungsgrundlage für den späteren
Erwerbsvorgang den Betrag übersteigt,
der beim vorangegangenen Erwerb Be-
messungsgrundlage war (zB infolge ei-
ner zwischenzeitlichen Wertsteigerung
desGrundstücks).
Treuhandschaften
Kurz vor Jahreswechsel waren alle No-
tariatskanzleien mit der Auflösung bzw.
Übertragung von
Treuhandschaften
betreffend der Anteile von grundstücks-
besitzenden Kapital- und Personen-
gesellschaften überlastet. Im Zuge der
Übertragung von Treuhandschaften von
einem Treuhänder zu einem anderen
TreuhänderwurdevomBMFvölligunver-
mutet die Rechtsansicht vertreten, dass
ein Treuhänderwechsel jedenfalls den
Rückfall des Treuguts auf den Treuge-
ber bewirken würde. Dieser Ansicht des
BMFwurde vonZivilrechtlernmassivwi-
dersprochen. Nunmehr vertritt das BMF
in der gegenständlichen Information die
Ansicht, dass nur dann, wenn der Treu-
handvertrag einen direkten Treuhänder-
wechsel „ausdrücklichvertraglich regelt“,
eine (fiktive) Rückübertragung auf den
Treugeber vermieden werden kann. Nur
in diesemFall wäre ein direkterWechsel
des Treuhänders (ohneRückfall auf den
Treugeber und die damit vielfach ver-
bundene Anteilsvereinigung beim Treu-
geber)möglich.
In diesem Zusammenhang bleibt leider
unklar, was eine „ausdrückliche vertrag-
liche Regelung“ sein soll. Bekanntlich
sind Treuhandverträge formfrei und be-
dürfenkeinerSchriftformundeine–auch
nur konkludente – Abänderung jedes
Treuhandvertrags ist jederzeit möglich.
Somit bleibt abzuwarten, ob das BMF
diese Aussage aus demGrEStG-Erlass
noch präzisieren wird. Aus Gründen
der Vorsicht sollte aber vorsorglich ein
schriftlicher Treuhandvertrag mit einem
entsprechenden Passus für den Treu-
händerwechsel abgeschlossenwerden.
Steuer- undWirtschaftsinformation
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AusgabeAugust 2016
Zweifelsfragen zudenneuenBestim-
mungendesGrunderwerbsteuerrechts
ErtragsteuerlicheNeuerungenbei Grund-
stücken
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HöchstgerichtlicheEntscheidungen
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liechtensteinischeStiftung
- Schwarzlohnvereinbarungen
(Rechtslagebis 2010)
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stiller Einlagen
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