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der Benutzung eines Geschäftslokals
durch eine Seuche die Minderung des
Mietzinses erlauben würde. Außerdem ist
zu beachten, dass Geschäftsräume auch
bei vollständiger Schließung weiterhin der
Lagerung von Waren dienen und viele
geschlossene Betriebe zunehmend dazu
übergegangen sind, ihre Waren über das
Internet zu vertreiben bzw. Gastronomie-
betriebe Zustellungen oder Abholungen
ermöglicht haben. Daher kann derzeit
keine allgemein gültige Vorgangsweise
hinsichtlich
Mietzinsminderung
bei Ge-
schäftsräumlichkeiten empfohlen werden.
Es ist in jedem Einzelfall das
Einverneh-
men mit dem Vermieter
zu suchen.
6.2 Gesellschaftsrecht:
Die
Frist zur Aufstellung von Jahres-
abschlüssen
von Kapitalgesellschaften,
Genossenschaften und Vereinen mit Bi-
lanzstichtagen zwischen dem 16. Oktober
2019 und dem 31. Juli 2020 wurde von
(bisher) fünf auf neun Monate verlängert.
Daher können Jahresabschlüsse von
Kapitalgesellschaften, die einen
Bilanz-
stichtag 31. Dezember 2019 haben bis
30. September 2020 aufgestellt
werden.
Gleichzeitig wurde die
Frist für die Of-
fenlegung
des Jahresabschlusses von
Kapitalgesellschaften, Genossenschaften
und Vereinen mit Bilanzstichtagen zwi-
schen dem 16. Oktober 2019 und dem
31. Juli 2020 von (bisher) neun Monaten
auf zwölf Monate verlängert. Daher kön-
nen z. B.
Jahresabschlüsse zum 31. De-
zember 2019 bis 31. Dezember 2020
beim Firmenbuch eingereicht
werden.
Die
Fristen zur Beschlussfassung
über
den Jahresabschluss von Kapitalgesell-
schaften und Genossenschaften wurden
von acht Monate
auf zwölf Monate ver-
längert.
Versammlungen von Gesell-
schaftern und Organmitgliedern einer
Kapitalgesellschaft, einer Personengesell-
schaft, einer Genossenschaft, eines Ver-
eins und einer Privatstiftung können
ohne
physische Anwesenheit der Teilnehmer
Beschlüsse auch auf andere Weise ge-
fasst werden.
6.3 Insolvenz- und Gebührenrecht:
Wenn eine
Überschuldung
(einer Kapi-
talgesellschaft) im Zeitraum
1. März 2020
bis 30. Juni 2020
eintritt, besteht keine
Insolvenzantragspflicht.
Ist die Über-
schuldung nach dem 30. Juni 2020 noch
aufrecht, ist die Eröffnung eines Insol-
venzverfahrens ohne schuldhaftes Zö-
gern,
spätestens innerhalb von 60 Ta-
gen nach dem 30. Juni 2020 oder 120
Tage nach Eintritt der Überschuldung
zu beantragen, je nachdem welcher Zeit-
raum später endet. Tritt durch die Pande-
mie Zahlungsunfähigkeit ein, ist die Eröff-
nung des Insolvenzverfahrens innerhalb
von 120 Tagen zu beantragen.
Wird ein Schuldner in einem Insolvenzver-
fahren von COVID-19-Maßnahmen wirt-
schaftlich beeinträchtigt, kann er
fällige
Zahlungsplanraten bis zu neun Monate
stunden
lassen.
Ein
eigenkapitalersetzender Kredit
liegt
nicht vor, wenn ab dem 5. April 2020 bis
30. Juni 2020 ein Geldkredit für nicht mehr
als 120 Tage gewährt wird, für den die Ge-
sellschaft weder ein Pfand noch eine ver-
gleichbare Sicherheit bestellt hat.
Pfandrechtseintragungen
zur Besi-
cherung von Darlehen, die zur Erhaltung
der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung
von Liquiditätsschwierigkeiten von Unter-
nehmen im Zusammenhang mit der CO-
VID-19-Pandemie aufgenommen werden,
sind von der
Pfandrechtseintragungsge-
bühr
befreit.
Interne Ecke
Am 1. November 2019 ist
Raphaela Schaumberger
zu uns gekommen. Sie
verstärkt unsere Personal-
verrechnung und ist unter
der DW 14 erreichbar.
6. Auswirkung der Co-
rona-Krise auf Miet-, Ge-
sellschafts-, Insolvenz-
und Gebührenrecht
Mit den COVID-19-Gesetzen wurden auch
bestimmte Erleichterungen auf dem Sek-
tor des Miet-, Gesellschafts-, Insolvenz-
und Gebührenrechts vorgenommen:
6.1 Mietrecht:
Auf dem Sektor von
Wohnungsmietver-
trägen
wurden insbesondere folgende
Regelungen getroffen:
•
Befristete Mietverträge,
die dem
Voll- und Teilanwendungsbereich des
MRG unterliegen, können normalerwei-
se stets nur um mindestens drei weitere
Jahre verlängert werden. Nun wurde
geregelt, dass befristete Mietverträge,
die nach dem 30. März 2020 und vor
dem 1. Juli 2020 ablaufen, abweichend
von der Normalregelung des § 29 MRG
schriftlich (Achtung: ein Mail reicht nicht
aus!) für einen Zeitraum bis zum Ablauf
des 31. Dezember 2020 oder für einen
kürzeren Zeitraum verlängert werden
können.
•
Mietzinszahlungen
(einschließ-
lich Betriebskosten),
die im Zeitraum
1. April 2020 bis 30. Juni 2020
fällig
werden und nicht oder nicht vollständig
entrichtet werden, können bis 31. Dezem-
ber 2020 vom Vermieter nicht eingeklagt
werden. Der Vermieter darf bis 31. De-
zember 2020 auch nicht eine allenfalls
vorhandene Kaution zum Ausgleich der
Mietrückstände verwenden. Nach dem
31. Dezember 2020 können die rückstän-
digen Mieten wieder eingeklagt werden.
Der Mieter hat also bis 31. Dezem-
ber 2020 Zeit, die Mieten nachzuzah-
len.
Weiters steht dem Vermieter kein auf
diesen Zahlungsverzug gestütztes Kündi-
gungsrecht zu. Zur Kündigung ist der Ver-
mieter erst berechtigt, wenn die für den
gegenständlichen Zeitraum geschuldeten
Mieten (samt
4 % Verzugszinsen
) nicht
bis spätestens 30. Juni 2022 nachgezahlt
werden. Außergerichtliche Betreibungs-
kosten dürfen dem Mieter auch bis zum
30. Juni 2022 nicht angelastet werden.
Voraussetzung für die Stundung der
Mieten ist aber, dass der Mieter durch
die COVID-19-Pandemie in seiner wirt-
schaftlichen Leistungsfähigkeit erheb-
lich beeinträchtigt ist.
Die Beweislast
für die Beeinträchtigung trägt der Mieter.
• Für
Geschäftsraummieten
wurden
keine gesonderten gesetzlichen Be-
stimmungen
vorgesehen. Hier stellt sich
nach wie vor die Frage, ob der Geschäfts-
raummieter eine Zinsminderung aufgrund
der verringerten oder Unmöglichkeit der
Benutzung des Geschäftslokals begeh-
ren kann. Dabei wird in der Öffentlichkeit
vielfach auf die § 1104 und 1105 ABGB
verwiesen, wonach die Unmöglichkeit
Herzlichen Glückwunsch unserer
Mitarbeiterin
Raphaela Stumbau-
er.
Sie ist zum zweiten Mal „Mutti“
geworden. Der Kleine heißt Marvin
und ist am 3. April 2020 geboren. Es
geht ihnen sehr gut.