KommR MMag. Gerhard Pirklbauer, MBA
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und
Unternehmensberater
Editorial
Die gesamte Welt befindet sich in einer
schweren Krise. Das Virus SARS CO-
VID-19 hat eine Pandemie ausgelöst, zu
deren Eindämmung ein weltweiter Shut-
down herbeigeführt wurde. Ausgehend
von der Einschränkung der persönlichen
Kontakte bis hin zur Schließung von
Handel, Produktion und nicht lebensnot-
wendigen Dienstleistungen. Das hat zu
dramatischen wirtschaftlichen Einschnit-
ten geführt, deren finanzielle Abfederung
in Österreich mit den COVID-19-Geset-
zen in wöchentlich ergänzten Fassungen
begegnet wird.
Im Hinblick auf die Aktualität finden Sie
einen Beitrag zum Corona-Hilfsfonds,
der Unternehmen mit Garantien, Direkt-
krediten und Direktzuschüssen unter-
stützen soll. Weiters finden Sie einen
kurzen Überblick über die zweite Pha-
se des Corona-Härtefallfonds, von dem
Auszahlungen ab dem 20. April 2020 be-
antragt werden können.
In dieser Ausgabe finden Sie weiters
zwei interessante Judikate zu Privatstif-
tungen und GmbH-Geschäftsführer.
Gemeinsam schaffen wir das!
Als Berater stehen wir Ihnen in diesen
schwierigen Zeiten zur Seite. Bleiben
Sie gesund!
Hö c h s t g e r i c h t -
liche Judikatur
VfGH entschärft die stiftungsrechtliche
„Mausefalle“
Vom Mausefalleneffekt spricht man dann,
wenn Vermögen eines Stifters an eine Pri-
vatstiftung zugewendet wurde und der Stifter
in der Folge die Privatstiftung widerruft und
als Letztbegünstigter das gestiftete Ver-
mögen wieder zurückerhält. In diesem Fall
muss der Stifter die Differenz zwischen dem
steuerlichen Buchwert
des zugewendeten
Vermögens und dem
Verkehrswert des Ver-
mögens
zum Zeitpunkt des Widerrufs der
27,5 %igen Kapitalertragsteuer unterziehen.
Der VfGH hat diesen „Mausefalleneffekt“
nun insoweit entschärft, als er jüngst aus-
gesprochen hat, dass bei Wirtschaftsgütern,
bei denen zum Zeitpunkt der Zuwendung
die Spekulationsfrist bereits abgelaufen war,
nicht die tatsächlichen Anschaffungskosten
(vermindert um allfällig geltend gemachte
AfA), sondern vielmehr die
Verkehrswerte
zum Zeitpunkt der Zuwendung
als steuer-
lich maßgebende Eingangswerte anzuset-
zen sind. Im konkreten Fall wurden von der
Stifterin im Jahr 2000 mehrere Zinshäuser
(bei denen die 10-jährige Spekulationsfrist
bereits abgelaufen war) unter dem Vorbehalt
des Fruchtgenussrechts zugewendet und
die Stiftung im Jahr 2005 widerrufen. Dem
VfGH zufolge musste nur die Differenz zum
Verkehrswert der Zinshäuser abzüglich der
Werte der darauf lastenden Fruchtgenuss-
rechte im Zeitpunkt des Widerrufs versteuert
werden, was eine deutlich niedrigere Steuer-
belastung bedeutet.
VwGH zum GmbH-Geschäftsführer, der
an die GmbH auch EDV-Leistungen er-
bringt
Der VwGH hat unlängst entschieden, dass
ein wesentlich beteiligter Gesellschafter-Ge-
schäftsführer, der neben seiner Geschäfts-
führertätigkeit auch gesondert abgerechnete
EDV-Leistungen an seine GmbH erbringt
nur über
einen
einheitlichen
Betrieb
verfügt.
Daher muss eine einheitliche Gewinnermitt-
lung vorgenommen werden. Aufgrund der
Eingliederung des Geschäftsführers in die
GmbH, seien sämtliche bezogenen Einkünf-
te solche aus selbständiger Arbeit gem. § 22
Z 2 Teilstrich 2 EStG. Die EDV-Leistungen
könnten nur dann gesonderte betriebliche
Leistungen darstellen, wenn sie durch Mit-
arbeiter eines eigenständigen (einzelunter-
nehmerischen) Betriebs des Geschäftsfüh-
rers erbracht worden wären.
Steuer- und Wirtschaftsinformation
|
Ausgabe April 2020
Höchstgerichtliche Judikatur
Der Corona-Hilfsfonds
Der Corona-Härtefallfonds
Steuerliche Auswirkung für Dienstnehmer
Erleichterungen bei Steuern und Abgaben
Auswirkungen der Corona-Krise auf die
Jahres- und Konzernabschlusserstellung
Auswirkung der Corona-Krise auf Miet-
Gesellschafts-, Insolvenz- und Gebüh-
renrecht
Interne Ecke
ALLES WAS SIE AUS
ARBEITS- UND ABGA-
BENRECH T L I CHER
SICHT ÜBER DIE CO-
RONA-MASSNAHMEN
WISSEN MÜSSEN.
1. Der Corona-Hilfsfonds
Im Zuge des 3. COVID-19 Gesetzes, be-
schlossen am 3. April 2020 im Nationalrat,
wurde der Corona-Hilfsfonds im Umfang
von EUR 15 Mrd. als zusätzliche Förder-
maßnahme geschaffen. Das Ziel des Coro-
na-Hilfsfonds ist die Gewährung von finan-
ziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der
Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von
Liquiditätsschwierigkeiten von Unterneh-
men im Zusammenhang mit der Ausbreitung
von COVID-19 und den dadurch verursach-
ten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten
sind. Mit
Garantien und Direktkrediten
der
Republik, sowie
Direktzuschüssen
soll das
wirtschaftliche Überleben der Unternehmen
sichergestellt werden. Die Detailausgestal-
tung der Direktkredite und Garantien der
Republik Österreich wurde mit Verordnung
vom 8. April 2020 geregelt.
1.1 Garantien / Direktkredite
Die Unternehmen müssen folgende
Vo-
raussetzungen
kumulativ erfüllen:
Sitz oder eine Betriebsstätte und eine we-
sentliche operative Tätigkeit in Österreich
UND
kein „Unternehmen in Schwierig-
keiten“ i.S.d. GruppenfreistellungsVO am
31. Dezember 2019. Vereinfachend dar-