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5. Auswirkungen auf die
Jahres- und Konzernab-
schlusserstellung
Die COVID-19-Pandemie wird als
wert-
begründendes Ereignis
angesehen,
welches erst nach dem 31. Dezember
2019 eingetreten ist. Daher stellt sie
kei-
nen werterhellenden Umstand
für Jah-
resabschlüsse zum 31. Dezember 2019
dar und ist demnach grundsätzlich
nicht
bei der Bilanzierung zum 31. Dezember
2019 zu berücksichtigen.
Eine Ausnah-
me von diesem Grundsatz liegt nur dann
vor, wenn aufgrund von wirtschaftlichen
Auswirkungen der Pandemie auf das
jeweilige Unternehmen
keine positive
Fortbestandsprognose
mehr möglich ist.
In diesem Fall muss auf die Bilanzierung
zu
Liquidationswerten
übergegangen
werden.
Bei kleinen Aktiengesellschaften sowie
mittelgroßen und großen Kapitalgesell-
schaften müssen wesentliche wertbe-
gründende Ereignisse, die nach dem Bi-
lanzstichtag eingetreten sind, im Anhang
berichtet werden. Bei Kleinstkapitalge-
sellschaften, die keinen
Anhang
erstellen
müssen, wird empfohlen, entsprechende
Angaben in den Jahresabschluss auf-
zunehmen. Dabei ist die bestmögliche
Einschätzung der Auswirkungen der Pan-
demie auf das jeweilige Unternehmen an-
zugeben.
Gesellschaften bei denen ein
Lagebe-
richt
aufzustellen ist, müssen darin über
die Auswirkungen der Pandemie für die
Gesellschaft nach bestmöglicher Ein-
schätzung berichten.
Für jeden Jahresabschluss zum 31. De-
zember 2019 ist eine
Fortbestandspro-
gnose
zu erstellen, wenn handfeste
Krisensymptome die Aufzehrung des Ei-
genkapitals im nächsten Wirtschaftsjahr
oder eine sonstige Bestandsgefährdung
erwarten lassen. Dabei können realis-
tische Kosteneinsparungen, konkret
geplante Sanierungsmaßnahmen so-
wie (rechtsverbindliche) Ansprüche auf
Zuschüsse sowie unter bestimmten Vo-
raussetzungen auch staatlich garantierte
Überbrückungskredite
berücksichtigt
werden.
Bei der Gewinnverwendung im Jahr 2020
ist die
Ausschüttungsbeschränkung
des § 82 Abs. 5 GmbHG zu beachten,
nach der
bei Eintritt erheblicher und
voraussichtlich nachhaltiger Verluste
die Gewinne insoweit von einer Aus-
schüttung ausgeschlossen sind. Besteht
die Absicht, staatliche Hilfen in Anspruch
zu nehmen, sind uU weitere Dividenden-
auszahlungsbeschränkungen zu beach-
ten (z. B. bei garantierten Krediten nach
dem Corona Hilfsfonds).
Bei Jahresabschlüssen mit Bilanzstich-
tagen nach dem 31. Dezember 2019 ist
jeweils im Einzelfall zu beurteilen, ob der
Bilanzstichtag nach dem Ausbruch der
Pandemie liegt. Dies wird jedenfalls bei
Jahresabschlüssen ab dem Bilanz-
stichtag 31. März 2020
der Fall sein. In
diesem Fall stellt der Ausbruch der
Pan-
demie ein wertbegründendes Ereignis
dar, welches bei der Aufstellung des Jah-
resabschlusses von Einfluss sein wird. In
diesem Fall sind möglicherweise Wert-
minderungen im
Anlagevermögen
(auch
Finanzanlagen, wobei bei diesen die
Wertminderung voraussichtlich von Dau-
er sein wird) und
Umlaufvermögen
(z. B.
eine verlängerte Verwertungsdauer bei
Vorräten) zu berücksichtigen. Eine An-
passung von
aktivierten latenten Steu-
ern
wird vielfach erforderlich sein, da sich
die Verwertungsmöglichkeiten von Ver-
lustvorträgen vermutlich verschlechtern
wird. Im Bereich der
Rückstellungen
können Vorsorgen für Drohverluste oder
Restrukturierungen erforderlich sein. Bei
vertraglich vereinbarten Fertigstellungs-
terminen, die mit Konventionalstrafen
abgesichert sind, ist zu beachten, dass
durch § 4 des 2. COVID-19-JuBG nor-
miert wurde, dass Konventionalstrafen
infolge Verzug durch die Pandemie bei
Verträgen, die vor dem 1. April 2020 ab-
geschlossen wurden, nicht zu entrichten
sind, auch wenn diese verschuldensun-
abhängig vereinbart wurden.
Karin Pammer
Steuerberaterin
E-Mail: kpammer
@pirklbauer.com
Steuern
Die
Antragstellung
für Phase 2 startet ab
Montag, 20. April 2020 und ist bis 31. De-
zember 2020 möglich. Allen Antragstellern
(unabhängig davon, ob bereits ein Antrag
in Phase 1 gestellt wurde) steht in Summe
derselbe maximale Förderbetrag von bis
zu EUR 6.000,00 zur Verfügung. Bereits
gewährte Soforthilfe aus Phase 1 wird
beim ermittelten Förderzuschuss für Pha-
se 2 angerechnet.
Der
Förderzuschuss beträgt max.
EUR 2.000,00 pro Monat über max.
drei Monate.
Basis für die Berech-
nung ist der Nettoeinkommensentgang
(„Verdienstentgang“) jeweils in den Mo-
naten 16. März 2020 – 15. April 2020,
16. April 2020 – 15. Mai 2020 und
16. Mai 2020 – 15. Juni 2020. Für
jeden
der drei fixierten Betrachtungszeiträume
ist ein
gesonderter Antrag
zu stellen.
3. Steuerliche Auswir-
kung für Dienstnehmer
Die
Pendlerpauschale
steht weiterhin in
der bisherigen Höhe zu, auch wenn auf
Grund der derzeitigen Krise die Strecke
Wohnung-Arbeitsstätte nicht mehr zurück-
gelegt wird (wie dies auch bei einem Kran-
kenstand der Fall wäre). Ebenso können
die Zulagen und Zuschläge gem. § 67
EStG weiterhin steuerfrei gezahlt werden.
Zulagen und Bonuszahlungen,
die auf
Grund der Corona-Krise für
außerge-
wöhnliche Leistungen
im Kalenderjahr
2020 zusätzlich bezahlt werden, sind bis
zu
EUR 3.000,00 steuer- und sozialver-
sicherungsfrei,
erhöhen aber nicht das
Jahressechstel. (
Achtung:
Belohnungen
aufgrund von bisherigen Leistungsverein-
barungen sind davon
nicht
umfasst).
4. Erleichterungen bei
Steuern und Abgaben
Die im Zusammenhang mit der Corona-
Krise erlassenen Sonderregelungen kön-
nen wie folgt zusammengefasst werden:
• Herabsetzung der
Einkommen-/Kör-
perschaftsteuerzahlungen bis auf
Null.
Bei der Veranlagung 2020 werden
dann
keine Anspruchszinsen
vorge-
schrieben, sollte es zu einer Nachzah-
lung kommen.
•
Fällige Abgaben
können bis zum
30. September 2020 gestundet
wer-
den. Auf Antrag werden
keine
Stun-
dungszinsen vorgeschrieben. Die Abga-
ben (Lohnabgaben, Umsatzsteuer etc.)
müssen aber nach wie vor fristgerecht
gemeldet
werden.
• Für
Sozialversicherungsbeiträge
wur-
de von der österreichischen Gesund-
heitskasse die
Stundungsdauer
auf
drei Monate
verlängert
• bereits festgesetzten
Säumniszuschlä-
ge
werden auf Antrag wieder
gutge-
schrieben
• Die
Frist für die Abgabe der Jah-
ressteuererklärung für 2019 wird bis
31. August 2020 erstreckt.
Für steuer-
lich vertretene Steuerpflichtige gelten
unverändert längere Fristen.
Voraussetzung für diese Erleichterungen
ist, dass der Steuerpflichtige glaubhaft
machen kann, konkret von einem Liqui-
ditätsengpass in Folge der Corona-Krise
betroffen zu sein. Das Finanzamt geht bei
der Antragstellung davon aus, dass diese
Voraussetzung vorliegt.