Steuerfuchs April 2020 - page 2

2
Alois Aufreiter
Bilanzbuchhalter
E-Mail: aaufreiter
@pirklbauer.com
gestellt befindet sich ein kleines und mitt-
leres Unternehmen (KMU) „in Schwie-
rigkeiten“, wenn es
mehr als die Hälfte
des Stamm- oder Grundkapitals bzw. der
Eigenmittel verloren hat (und bereits
drei Jahre besteht), sich in einem
Insol-
venzverfahren
befindet oder die
Vo-
raussetzungen
für die Eröffnung eines
Insolvenzverfahren erfüllt. Ein großes
Unternehmen befindet sich zusätzlich in
Schwierigkeiten, wenn der buchwertba-
sierte
Verschuldungsgrad
in den letzten
beiden Jahren bei mehr als 7,5 und das
anhand des EBITDA berechnete Zinsde-
ckungsverhältnis unter 1,0 lag.
Die Haftungsübernahme bzw. Vergabe
von Direktkrediten ist an keine bestimmte
Rechtsform gebunden. Kreditinstitute,
Versicherungsunternehmen, Wertpapier-
firmen und Wertpapierdienstleistungsun-
ternehmen sowie Pensionskassen sind
von der
Gewährung
dieser finanziellen
Maßnahmen
ausgenommen.
Die
Höhe des Kredites bzw. der Ga-
rantie
orientiert sich an den
nicht ge-
deckten Zahlungsverpflichtungen
des
Unternehmens (Liquiditätsbedarf) in der
Betrachtungsperiode vom 1. März 2020
bis 30. September 2020 (ein längerer
Betrachtungszeitraum ist bei besonderen
Verhältnissen, z. B. Saisonalität, mög-
lich). Es ist stets der geringere Betrag
heranzuziehen aus:
- Nicht gedeckten Zahlungsverpflich-
tungen und dem Zweifachen der jähr-
lichen Lohnsumme des Unternehmens
ODER
- 25 % des Jahresumsatzes
- maximal EUR 120 Mio.
Vor Gewährung einer finanziellen Maß-
nahme ist bestmöglich zu erheben, ob
und inwiefern die Zahlungsverpflich-
tungen durch angemessene Maßnah-
men
reduziert
oder
vermieden
(z. B.
Inanspruchnahme nicht ausgenützter
Betriebsmittelkreditlinien, Kurzarbeit etc.)
bzw.
gestundet
werden können.
Zu den abzudeckenden
Zahlungsver-
pflichtungen
zählen Mieten, Leasing-
entgelte, laufende Kreditraten und Zins-
zahlungen, Löhne und Gehälter inkl.
Lohnnebenkosten, eine angemessene
Unternehmerentlohnung, Abgaben, Zah-
lungen für notwendige Dienstleistungen
und Warenbeschaffung sowie Versiche-
rungsprämien.
Für das laufende Geschäftsjahr dürfen
keine Boni an Vorstände oder Ge-
schäftsführer
bezahlt werden, die über
50 % der Boni des Vorjahres hinausge-
hen. Für die Zeit vom 16. März 2020 bis
zum 16. März 2021 besteht ein
Dividen-
den- und Gewinnauszahlungsverbot,
für die verbleibende Laufzeit muss die Di-
videndenpolitik maßvoll gestaltet werden.
Unternehmen können seit 8. April 2020
über ein
Kreditansuchen bei ihrer Haus-
bank
in den Vorteil einer bis zu 90 % (für
KMU: 100 % bis zu einem Kreditnennbe-
trag von EUR 500.000,00) garantierten
Finanzierung gelangen. Single-Point of
Contact ist für den Unternehmer stets die
Hausbank, die den Kreditantrag dann an
die entsprechenden Stellen weiterleitet.
Die Laufzeit beträgt grundsätzlich 5 Jah-
re. Es kommt ein Zinssatz von 1 % zur
Anwendung zuzüglich angemessener
Nebenkosten. Für KMU beträgt der Zins-
satz in den ersten beiden Jahren 0 %. In
Abhängigkeit von der Größe des Unter-
nehmens und der Laufzeit werden Ga-
rantieprämien zwischen 0,25 % und 2 %
verrechnet.
1.2 Direktzuschüsse
Wie bereits erwähnt, fehlen die Richtlinien
für die Zuschussgewährung noch. In den
Grundzügen kann das Modell wie folgt
skizziert werden:
Nicht rückzahlbare Direktzuschüsse
erhalten
Unternehmen,
die entweder
be-
hördlich geschlossen
oder während der
Corona-Krise einen
Umsatzverlust von
zumindest 40 % erleiden.
Wie bei den
Garantien müssen die Unternehmen Sitz
oder Betriebsstätte und eine wesentliche
operative Tätigkeit in Österreich haben
und dürfen am 31. Dezember 2019 nicht
„in Schwierigkeiten“ gewesen sein. Die
Fixkosten müssen in Österreich operativ
anfallen. Unternehmen müssen sämtliche
zumutbare Maßnahmen setzen, um die
Fixkosten zu reduzieren
und die Arbeits-
plätze in Österreich zu erhalten.
Für folgende
Fixkosten
soll ein Zuschuss
gewährt werden:
- Geschäftsraummieten (wenn der Miet-
zins nicht reduziert werden konnte und
in unmittelbarem Zusammenhang mit
der Geschäftstätigkeit steht)
- Versicherungsprämien
- Zinsaufwendungen (sofern diese nicht
gestundet werden konnten)
- Betriebsnotwendige, vertragliche Zah-
lungsverpflichtungen (die nicht gestun-
det oder reduziert werden konnten), z. B.
Leasing
- Lizenzkosten, Zahlungen für Strom, Gas;
Telekommunikation(Internet,Telefon,etc.)
- fiktiver Unternehmerlohn in Höhe von
maximal EUR 2.000,00 pro Monat (ana-
log der Regelungen aus dem Härtefall-
fonds).
Die
Zuschusshöhe
hängt vom Umsatz-
rückgang ab, wenn der Umsatzrückgang
binnen drei Monaten EUR 2.000,00 über-
steigt. Der Umsatzrückgang des Unter-
nehmens wird zwischen 15. März 2020
und dem Ende der COVID-19-Maßnah-
men (derzeit noch unklar) bestimmt. Maxi-
mal soll ein Zuschuss von EUR 90 Mio. je
Unternehmen gewährt werden.
Der Zuschuss soll betragen:
Umsatzrückgang Höhe der
Entschädigung
40 - 60 % 25 % der Fixkosten
60 - 80 % 50 % der Fixkosten
80 - 100 % 75 % der Fixkosten
Der Fixkostenzuschuss ist steuerfrei, je-
doch reduziert er die abzugsfähigen Auf-
wendungen im betreffenden Wirtschafts-
jahr.
Der Fixkostenzuschuss kann ab dem 15.
April 2020 bis 31. Dezember 2020 über
das Online-Tool der AWS beantragt wer-
den. Die
Auszahlung erfolgt nach Ende
des Wirtschaftsjahres
und Feststellung
des Schadens (Bestätigung von einem
Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer er-
forderlich) über die Hausbank.
2. Der Corona-Härtefall-
fonds
Der
Härtefallfonds unterstützt
Ein-Per-
sonen- und Kleinstunternehmer sowie
andere Selbstständige, die akut durch die
Corona-Krise in Notlage geraten sind. In
einer
ersten Phase
wurde für Selbststän-
dige
Soforthilfe von bis zu EUR 1.000,00
geleistet. Die Antragstellung dafür endete
am 17. April 2020.
In
Phase 2
wird die Gruppe der Anspruchs-
berechtigten ausgeweitet, und zwar:
Gründer,
die zwischen
1. Jänner und
15. März 2020
gegründet haben, können
einen
Pauschalbetrag
beantragen.
• Künftig
entfallen Einkommensober-
und -untergrenzen
(im letztverfügbaren
Einkommensteuerbescheid müssen je-
doch positive Einkünfte aus Selbständig-
keit vorhanden sein, alternativ kann eine
3-Jahresbetrachtung gewählt werden).
• Nebeneinkünfte sind erlaubt, allerdings
werden die Einkünfte bei der Ermittlung
des Zuschusses angerechnet.
• Mehrfachversicherung in der Kranken-
und/oder Pensionsversicherung ist zu
lässig.
Steuern
1 3,4