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kraft die Grenze von 18 Tagen, steht ab
BeginndesneuenBeschäftigungsverhält-
nisseszu jenemDienstgeber, bei demdie
18 Tage überschritten werden, die Steu-
erfreiheit nichtmehr zu.DieSteuerfreiheit
der davorliegendenAushilfstätigkeiten zu
anderen Dienstgebern bleibt unberührt.
Bei Missachtung der Informationspflicht
undbei Überschreitender 18-Tage-Gren-
ze verliert dieAushilfskraft – nicht jedoch
der Dienstgeber – die steuerlicheBegün-
stigung. Die Korrektur erfolgt über die
Pflichtveranlagung.
Der
Dienstgeber
beschäftigt an
nicht
mehr als 18 Tagen
im Kalenderjahr
steuerfreie Aushilfen. Überschreitet der
Dienstgeber diese 18-Tage-Grenze,
steht die Begünstigung ab Beginn der
Beschäftigung jener Aushilfskraft, bei der
dieGrenzeüberschrittenwird, nichtmehr
zu.
Beispiel:DienstgeberbeschäftigtAushilfs-
kraftAvon1 - 7/2017anneunTagen. Die
Aushilfskraft B arbeitet von 8 - 12/2017
an 10 Tagen. Der Dienstgeber kann die
Aushilfskraft A steuerfrei abrechnen, die
AushilfskraftBkannnicht steuerfrei abge-
rechnet werden.
Beispiel: Der Dienstgeber Y beschäftigt
für 12 Tage eineAushilfskraft, die bereits
bei Dienstgeber X für 9 Tage beschäftigt
war. Da der Dienstgeber Y darüber nicht
informiert ist, rechnet er den Dienstneh-
mer als Aushilfskraft steuerfrei ab. Im
Rahmen der Pflichtveranlagung erfolgt
die Nachversteuerung beim Dienstneh-
mer ab Beginn des Dienstverhältnisses
zuDienstgeber Y.
Beispiel: Der Dienstgeber M beschäftigt
eine Aushilfskraft für mehr als 18 Tage.
DieBegünstigungsteht vonBeginnan für
das gesamte Beschäftigungsverhältnis
nicht zu
.
Bei der
Sozialversicherung
werden erst
ab dem Jahr 2018 Sonderregelungen
eingeführt. Danach sind ab 2018 vom
Dienstgeber für Aushilfskräfte die Arbei-
terkammerumlage von 0,50 % und der
Pauschalbetrag für Dienstnehmer von
14,12%vomBezugeinzubehalten (diese
würdenohneSonderregelungdenDienst-
nehmern imNachhinein vorgeschrieben).
Der vomDienstgeber zuentrichtendeUn-
fallversicherungsbeitrag entfällt dann für
„solche“Aushilfen. DieDienstgeberabga-
be (DAG) ist bei Zutreffen der Vorausset-
zungen (bei Überscheiten der 1,5-fachen
Geringfügigkeitsgrenze) abzuführen.
Bei der Ermittlung der Grenze für den
Alleinverdienerabsetzbetrag
werden
auch die steuerbefreiten Einkünfte von
Aushilfskräften berücksichtigt.
Arbeitnehmerbegriff bei denSteuerbe-
günstigungen
Soweit im§3EStGSteuerbegünstigungen
fürArbeitnehmer vorgesehen sind, gelten
diese grundsätzlich nur für Personen in
einem aufrechten Dienstverhältnis. Die
Begünstigungen in Zusammenhang mit
der Benützung vonEinrichtungen undAn-
lagen (wie z. B. Erholungsheime, Kinder-
gärten etc.), der Gesundheitsförderung,
Teilnahme an Betriebsveranstaltungen
und Zukunftssicherungsmaßnahmen (be-
schränkt auf Risikoversicherungen) gelten
aber auch für ehemaligeArbeitnehmer.
Trinkgelder
Trinkgelder, deren Höhe nicht durch den
Kunden sondern imWege der ausgestell-
tenRechnungdurchdenArbeitgeber fest-
gelegt werden, sindmangels Freiwilligkeit
nicht steuerfrei.
Gutscheine für Mahlzeiten und zur Be-
zahlung vonLebensmitteln
Es wird klargestellt, dass Gutscheine bis
zueinemBetragvon1,10€proArbeitstag,
dieauchzurBezahlungvonLebensmitteln
verwendet werden können, die nicht so-
fort konsumiert werdenmüssen, bei jenen
Arbeitnehmern, die sich auf Dienstreise
befinden, nicht auf dasTaggeld anzurech-
nen sind, sondern zusätzlich steuerfrei
bleiben.
Freiwillige Zuwendung des Arbeitge-
bers zumBegräbnis
Ab1.1.2017sind
nurmehr freiwilligeZu-
wendungen
desArbeitgebers für die Be-
gräbniskostendesArbeitnehmers, dessen
Partners oder dessen Kinder steuerfrei.
Zuwendungen, dieaufgrunddesKollektiv-
vertrages geleistet werden, sind zu ver-
steuern.
PKW-Sachbezug
Ist bei Neufahrzeugen der Anschaffungs-
zeitpunkt für die Bestimmung der CO
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Emissionswertgrenze nicht eindeutig zu
ermitteln, kann das Datum der Zulassung
herangezogenwerden.
Mit dem Sachbezugswert sind alle geld-
werten Vorteile abgegolten, die mit der
Nutzung des arbeitgebereigenen KFZ
üblicherweise verbunden sind. Dies um-
fasst auch die
gratisE-Ladestation
beim
Arbeitgeber. Klargestellt wird, dass der
Ersatz der Stromkosten für ein arbeitneh-
mereigenes/privates E-Fahrzeug durch
den Arbeitgeber keinen Auslagenersatz
darstellt, sondern steuerpflichtigen Ar-
beitslohn.
Versicherungsbeiträge zur auslän-
dischenSozialversicherung
Beiträgezueinerverpflichtendabzuschlie-
ßenden Pflegeversicherung (z. B. die so-
ziale Pflegeversicherung in Deutschland)
sind bei einer engen organisatorischen
und inhaltlichen Verknüpfung mit der
Krankenversicherung ebenfalls als Wer-
bungskosten abzugsfähig.
Pendlerpauschale
Der Verfassungsgerichtshof bestätigt den
Ausschluss des Pendlerpauschales bei
gleichzeitiger Zurverfügungstellung eines
Dienstautos auch für private Fahrten, wie
für Fahrten zwischen Wohnung und Ar-
beitsstätte.
Außergewöhnliche Belastung: Beurtei-
lungder Leistungsfähigkeit
Bei der Berücksichtigung von Krankheits-
kosten beim zahlenden (Ehe-)Partner als
außergewöhnliche Belastung sind in die
Berechnung der Grenze, ob das steuer-
liche Existenzminimum (11.000,00 €) des
erkrankten Partners überschritten wird,
auch die Einkünfte aus privaten Grund-
stücksveräußerungen und die Einkünfte
ausKapitalvermögen einzubeziehen.
Kinderbetreuungskosten–pädagogisch
qualifiziertePersonen
Als Reaktion auf ein VwGH-Erkenntnis
gelten ab der Veranlagung 2017 nur Be-
treuungspersonen, diedas18. Lebensjahr
vollendet haben und eine Ausbildung zur
Kinderbetreuung und Kindererziehung
im Ausmaß von mindestens 35 Stunden
nachweisen, als pädagogisch qualifizierte
Person. Dies gilt auch fürAu-pair-Kräfte.
AlsÜbergangsregelung für das Jahr 2017
gilt, dass die erforderliche Ausbildung bis
spätestens 31.12.2017 nachgeholt wird.
Ab dem Jahr 2018 können die Kinderbe-
treuungskosten erst ab jenem Zeitpunkt
abgesetzt werden, ab dem die Betreu-
ungsperson über die erforderliche Ausbil-
dung verfügt. Erfolgt bei Au-pair-Kräften
die Ausbildung innerhalb der ersten bei-
denMonate desAu-pair-Einsatzes in Ös-
terreich, könnendieKostenabBeginndes
Aufenthaltes abgesetzt werden.
InterneEcke
Zur Information:
Unsere Kanzlei hat am Freitag,
28. April 2017 wegen Betriebsausflug
geschlossen!
Personalverrechnung:
Sollten Sie Anmeldungen von Dienst-
nehmern ab 28., 29., oder 30. April 2017
bzw. 1. und2.Mai 2017haben, teilenSie
uns diese bis spätestens Donnerstag,
27. April 2017mit.