Steuerfuchs April 2017 - page 3

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Die Errichtung von öffentlich zugäng-
lichenSchnellladestationenwirdmit biszu
10.000,00€gefördert. ImprivatenBereich
wird der Kauf einer „Wallbox“-Ladestation
oder eines intelligenten Ladekabels mit
200,00 € unterstützt.
Anträge auf Förderprämien können unter
www.umweltfoerderungen.at eingereicht
werden. Dort findet sich auch eine Liste
der gefördertenFahrzeuge.
Wartungserlasszu
denUmsatzsteuer-
richtlinien
Vorsteuerabzugbei Elektroautos
Aus ökologischen Erwägungen ist seit
1.1.2016 bei Personenkraftwagen oder
Kombinationskraftwagen mit einem
CO
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-
Emissionswert von 0 g/km
(insbeson-
dere sogenannte Elektrofahrzeuge, aber
auch wasserstoffbetriebene Fahrzeuge)
einVorsteuerabzugunterdenallgemeinen
Voraussetzungenmöglich.
DieLuxustan-
gente bleibt jedoch unberührt. Soweit da-
her die betreffenden Kfz-Aufwendungen
ertragsteuerlich nicht abzugsfähig sind,
unterliegt der nicht abzugsfähige Teil der
Eigenverbrauchsbesteuerung:
PKW-An-
schaffungs-
kosten brutto
Vorsteuer-
abzug
Eigenver-
brauch
bis €40.000 100% keiner
€ 40.000 bis
€ 80.000
100% nicht ab-
zugsfähiger
Teil
mehr als
€ 80.000
0%
keiner
Beachten Sie, dass es sich bei der Lu-
xustangente bei PKWs von 40.000,00 €
um einenBruttobetrag handelt.
Beispiel:
Elektroauto wird 2016 gekauft. Die An-
schaffungskosten betragen 44.000,00 €
brutto. Für dieAnschaffungwurde ein (un-
echter) Zuschuss von5.000,00€gewährt.
Der Unternehmer kann den vollen Vor-
steuerabzug geltend machen, muss je-
doch den Betrag von 4.000,00 € der Ei-
genverbrauchsbesteuerung unterziehen.
Die Eigenverbrauchsbesteuerung hat im
Jahr der Anschaffung zu erfolgen. Der
Zuschuss hat keinen Einfluss auf die Be-
handlung, auch wenn für den Zuschuss
dieUmsatzsteuer geschuldet wird.
Vorsteuerabzug
Der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung
mit einer grundsätzlich unzureichenden
Neuerungen inder
Lohnverrechnung
In der Lohnverrechnung gibt es, auch
2017 zahlreicheÄnderungen vor allem
durch das EU-Abgabenänderungsge-
setz, das Abgabenänderungsgesetz
2016 und den Lohnsteuerwartungs-
erlass 2016. Im Folgenden eine Über-
sicht über die wesentlichen Ände-
rungen 2017:
Neue Befreiung für Aushilfskräfte be-
fristet für 2017 - 2019
Ab 1.1.2017 können Einkünfte für Aus-
hilfskräfte steuerfrei ausbezahlt werden,
für den Dienstgeber entfallen auch die
Lohnnebenkosten
(Kommunalsteu-
er, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag), allerdings ist ein
Lohnzettel zu übermitteln. Folgende Vo-
raussetzungenmüssen vorliegen, um die
Begünstigung in Anspruch nehmen zu
können:
Esmuss sich um ein
geringfügiges Be-
schäftigungsverhältnis
handeln, wobei
die monatliche Geringfügigkeitsgrenze
von 425,70 € (Wert 2017) nicht über-
schrittenwerden darf.
Die Aushilfskraft steht nicht in einem
Dienstverhältnis zumDienstgeber.
DieAushilfskraft muss neben der steuer-
freien Beschäftigung eine
Vollversiche-
rung
aufgrund einer
selbständigen
oder
unselbständigen
Tätigkeit haben.
Die Beschäftigung der Aushilfskraft dient
zur Abdeckung eines temporären zusätz-
lichenArbeitsanfalls inSpitzenzeiten (z.B.
Einkaufssamstag) oder zur Abdeckung
eines Ausfalls einer Arbeitskraft im regu-
lärenBetriebsablauf (z. B. Krankheitsfall).
Die Tätigkeit der
Aushilfskraft
umfasst
insgesamt
nicht mehr als 18 Tage
pro
Kalenderjahr, unabhängig vonderAnzahl
der Dienstgeber. Um diese Vorausset-
zung gewährleisten zu können, besteht
eine Verpflichtung der Aushilfskräfte, den
Dienstgeber über diebisherigenTageder
begünstigtenAushilfstätigkeitbei anderen
Dienstgebern zu informieren (Formulare
dafür können in unserer Kanzlei angefor-
dert werden). Überschreitet die Aushilfs-
Beschreibung/Angabe
der
Leistung
oder des Liefertages bzw. Leistungszeit-
raumes ist jedoch dann zulässig, wenn
die Behörde aus vom Leistungsempfän-
ger beigebrachten Unterlagen über alle
notwendigen Informationen verfügt, um
zu prüfen, ob die materiellen Vorausset-
zungen vorliegen.
VIPTickets
Eintrittsberechtigungen für sportliche Ver-
anstaltungen unterliegen dem ermäßigten
Steuersatz. Nicht unter die Begünstigung
fällt daher dieBerechtigung zur Teilnahme
an einer Veranstaltung, wie Nenngelder,
Startgelderudgl. zusportlichenWettkämp-
fen (z. B. Radrennen, Marathon usw.).
Werden „VIP-Karten“ für sportliche Ver-
anstaltungen zur Verfügung gestellt, die
neben der Eintrittsberechtigung zur sport-
lichenVeranstaltung (SitzplatzaufderVIP-
Tribüne)weitereLeistungenwiez.B.Zutritt
zum VIP-Bereich, Cateringleistungen und
Zurverfügungstellung von Abstellplätzen
für Kfz beinhalten, liegt eine einheitliche
komplexe Dienstleistung vor, diemangels
Begünstigung dem Normalsteuersatz in
Höhe von20% unterliegt.
Voneiner „VIP-Karte“wird imVergleich zu
einer „normalen“ Eintrittskarte auszuge-
hen sein, wenn der Preis der „VIP-Karte“
mehr als doppelt so hoch als jener der
teuersten „normalen“ Eintrittskarte zu ei-
ner sportlichenVeranstaltung ist.
Biswannmussdie
Steuererklärung
2016 eingereicht
werden?
Der Termin für die Abgabe der Einkom-
mensteuererklärung 2016
(Pflichtveran-
lagung)
ist heuer Dienstag, der 2.5.2017
(für Online-Erklärungen der
30.6.2017
).
Steuerpflichtige, die durch einen
Steu-
erberater vertreten
sind, haben es gut:
für sie gilt für die Steuererklärungen
2016 grundsätzlich eine
generelle Frist-
verlängerung
max.
bis 31.3.2018 bzw.
30.4.2018,
wobei zubeachten ist, dass für
Steuernachzahlungen bzw. -guthaben ab
dem 1.10.2017 Anspruchszinsen zu be-
zahlen sind bzw. gutgeschrieben werden.
In denmeisten Fällen der
Arbeitnehmer-
veranlagung
gilt wie bisher eine Fristver-
längerung bis
30.9.2017
. Grundsätzlich
kann die Einreichfrist individuell mit
be-
gründetem Antrag
schriftlich jederzeit
auchmehrfach verlängert werden.
Lohnver-
rechnung
SandraKeplinger
Lohnverrechnerin
E-Mail: skeplinger
@pirklbauer.com
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