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legt werden kann.
In allen anderen
Fällen sind auch nahe Angehörige und
Führungskräfte weiterhin an das Ar-
beitszeitgesetz und die damit einher-
gehenden Einschränkungen und Auf-
zeichnungsverpflichtungen gebunden.
Kollektivvertragliche Ermächtigung
zur Übertragung von Zeitguthaben
Bisher war es den Kollektivvertrags-
parteien freigestellt, eine Übertragung
von Zeitguthaben ausschließlich in den
nächsten
Durchrechnungszeitraum
(die genaue Festlegung des Durch-
rechnungszeitraums wie beispielswei-
se das Kalenderjahr erfolgt ebenso
im Kollektivvertrag) zu ermöglichen.
Künftig ist auch eine
mehrmalige statt
einmaliger Übertragung möglich.
Zusätzlich entfallen ist die Einschrän-
kung auf
Zeitguthaben
und es kön-
nen nunmehr auch
Zeitschulden
des
Dienstnehmers übertragen werden.
Diese Übertragungsmöglichkeit muss
weiterhin im Kollektivvertrag geregelt
sein, weshalb eine sofortige flächen-
deckende Anwendbarkeit der Neurege-
lung als nicht wahrscheinlich gilt und je
nach Kollektivvertrag weiterhin separat
geprüft werden muss, ob ein vorhan-
denes Zeitguthaben (mit oder ohne
Zeitzuschläge) auszubezahlen ist oder
(einmalig oder mehrmals) übertragen
werden darf.
Gleitzeit
Bisher galt auch bei vereinbarter Gleit-
zeit die Einhaltung der täglichen Ar-
beitszeit von maximal zehn Stunden.
Diese Grenze wurde nun auf z
wölf
Stunden pro Tag
angehoben. Dies ist
nur unter der Voraussetzung zulässig,
dass die Gleitzeitvereinbarung einen
ganztägigen Verbrauch von Zeitgut-
haben
vorsieht und der Verbrauch im
Zusammenhang mit einer wöchent-
lichen Ruhezeit nicht ausgeschlos-
sen
ist. In allen anderen Fällen bleibt
die bisherige Grenze von zehn Stunden
pro Tag aufrecht. Für Dienstgeber wird
es daher von entscheidender Bedeu-
tung sein, die Adaptierung bestehender
Gleitzeitvereinbarungen vorzunehmen.
BV-Ermächtigung für Wochenend-
und Feiertagsdienste
Bei vorübergehend auftretendem be-
sonderen Arbeitsbedarf kann mittels
Betriebsvereinbarung
(BV) eine Aus-
nahme von der Wochenendruhe (min-
destens 36 Stunden durchgehende
Freizeit) und der Feiertagsruhe (minde-
stens 24 Stunden durchgehende Frei-
zeit) an
vier Wochenenden oder Feier-
tagen pro Dienstnehmer und pro Jahr
zugelassen werden, wobei dies ein-
schränkend nicht an vier aufeinander-
folgenden Wochenenden erfolgen darf.
Ausgenommen sind Verkaufstätigkeiten
außerhalb des Öffnungszeitengesetzes.
Bestandsgarantie
Die neuen gesetzlichen Bestimmungen
führen zu keiner abrupten Änderung
zulasten der Dienstnehmer, weil für
bestehende Gleitzeitvereinbarungen
sowie
günstigere Bestimmungen in
geltenden Kollektivverträgen und Be-
triebsvereinbarungen
eine gesetzliche
Bestandsgarantie vorgesehen ist. Sind
diese Vereinbarungen zeitlich befristet
abgeschlossen, können die neuen Re-
gelungen aber bei Abschluss von neuen
Vereinbarungen selbstverständlich be-
rücksichtigt werden.
Interne Ecke
Herzlichen Glückwunsch unserer
Mitarbeiterin
Michaela Deibl.
Sie
ist zum zweiten Mal „Mutti“ gewor-
den. Die Kleine heißt Eva und ist
am 21.7.2018 geboren. Beiden
geht es sehr gut.
Neu in unserem Kanzleiteam ist
seit 1.9.2018
Johanna Voit.
Sie
verstärkt unser
Buchhaltungs-
team.
Sie ist unter der DW 96
erreichbar.
Am 1.8.2018 ist
Annalena Müllner
zu
uns gekommen. Sie wird unser
Sekre-
tariatsteam
verstärken und macht in
unserem Haus eine Lehre als Büro-
kauffrau.