Steuerfuchs Oktober 2018 - page 3

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Entgeltlicher Verzicht auf ein Wohn-
recht
Der Verzicht auf ein Wohnrecht fällt un-
ter die Einkünfte aus Leistungen gem.
§ 29 Z 3 EStG. Wurde ein Wohnrecht im
Zuge der Veräußerung eines Gebäudes
zurückbehalten und hat es damit den
Veräußerungserlös gemindert, stellt das
Entgelt für die nachträgliche Aufgabe
des Wohnrechts einen nachträglichen
Veräußerungserlös aus der Grund-
stücksveräußerung dar.
Herstellerbefreiung bei Veräußerung
von Gebäuden
Die Herstellerbefreiung für selbst er-
richtete Gebäude steht nur dann zu,
wenn innerhalb der letzten zehn Jahre
keine Nutzung zur Erzielung von Ein-
künften vorlag. Auch eine kurzfristige
Vermietung ist befreiungsschädlich. Die
Befreiung für nicht vermietete, selbst
hergestellte Gebäudeteile bleibt aber er-
halten. Die Vereinbarung eines Options-
entgelts im Rahmen des beabsichtigten
Verkaufs steht der Herstellerbefreiung
nicht entgegen.
Neuregelung der
A r b e i t s z e i t a b
1.9.2018
Erhöhung der Höchstgrenzen der Ar-
beitszeit
Seit einigen Wochen ist nunmehr die viel
diskutierte Erhöhung der Höchstgrenzen
der Arbeitszeit in Kraft. In Anbetracht der
Verunsicherung, die diese Neuregelung
verursacht hat, wollen wir daher vorweg
ausdrücklich festhalten, dass es durch
die Reform des Arbeitszeitgesetzes zu
keiner Änderung bei der bestehen-
den täglichen und wöchentlichen
Normalarbeitszeit
gekommen ist. Der
Acht-Stunden-Tag sowie die 40-Stun-
den-Woche ist als rechtlicher Normalzu-
stand unverändert bestehen geblieben.
Geändert wurden die generell
zuläs-
sigen Höchstarbeitszeiten,
die sich
aufgrund von
Überstunden
für den ein-
zelnen Mitarbeiter pro Arbeitstag sowie
pro Arbeitswoche ergeben können. Die
tägliche zulässige Höchstarbeitszeit
wird nunmehr von zehn auf
zwölf Stun-
den
sowie die wöchentliche von derzeit
50 auf
60 Stunden
erhöht.
Diese Erhöhung spiegelt zumindest in
Teilbereichen die bereits bestehende
Wirklichkeit des Arbeitslebens in Öster-
reich wider und führt einerseits zu einer
von der Wirtschaft seit Jahren gefor-
derten
Flexibilisierung der Arbeitszeit
und andererseits zu einer
Entkrimina-
lisierung von Dienstgebern,
die im
Zuge dringender Auftragsabwicklungen
bzw. bei kurzfristigen Projekten an ein-
zelnen Tagen Überstunden angeordnet
und dabei die bisherige tägliche Zehn-
Stunden-Grenze überschritten haben.
Bei Vorliegen eines erhöhten Arbeits-
bedarfs können daher seit 1.9.2018
wöchentlich bis zu 20 Überstunden
geleistet,
täglich jedoch maximal
zwölf Stunden gearbeitet
werden.
Die Leistung dieser Überstundenanz-
ahl darf nicht permanent erfolgen, da
zu beachten ist, dass innerhalb eines
Durchrechnungszeitraumes von 17
Wochen eine durchschnittliche wö-
chentliche Arbeitszeit von 48 Stun-
den
nicht überschritten werden darf.
Ein Dienstnehmer ist nur dann zur Lei-
stung von Überstunden verpflichtet,
wenn dies im Kollektivvertrag, einer
Betriebsvereinbarung oder im Dienst-
vertrag vorgesehen ist. Bisher schon
konnten Dienstnehmer Überstunden
(also die neunte und zehnte Stunde)
bei Vorliegen eines erhöhten Arbeits-
bedarfs trotz vorhandener Verpflich-
tung sanktionslos ablehnen, wenn be-
rücksichtigungswürdige Interessen des
Dienstnehmers der Überstundenarbeit
entgegengestanden sind. Überstunden,
die als elfte bzw. zwölfte Stunde täglich
bzw. 51. - 60. Stunde wöchentlich er-
bracht werden sollen, können
ohne An-
gabe von Gründen
abgelehnt werden.
Für diese Überstunden (elfte bzw. zwölf-
te Stunde täglich sowie 51. - 60. Stun-
de wöchentlich), besteht ein
Wahlrecht
des Dienstnehmers
diese in
Geld oder
in Zeitausgleich abgegolten
zu be-
kommen.
Vom Dienstgeber
angeordnete
Arbeits-
stunden, die über die Normalarbeitszeit
hinausgehen, gelten automatisch als
Überstunden
, wodurch die kollektiv-
vertraglichen Folgen (insbesondere
Überstundenzuschläge) zur Anwendung
gelangen. In der Praxis lässt sich nur
schwer feststellen, ob eine Überstunde
„freiwillig“ geleistet oder ob diese vom
Dienstgeber „angeordnet“ wurde. Aller-
dings ist aufgrund der tendenziell arbeit-
nehmerfreundlichen Rechtsprechung
davon auszugehen, dass im Zweifels-
falle eine stillschweigende Anordnung
von Überstunden dem Dienstgeber
zuzuschreiben ist, sofern keine ent-
sprechenden Nachweise und Aufzeich-
nungen geführt bzw. vom Dienstneh-
mer unterfertigt werden.
Neben einem
Benachteiligungsver-
bot
bei Ablehnung der Leistung von
Überstunden wurde zusätzlich eine
eigene
gerichtliche Kündigungsan-
fechtung
(Geltendmachung binnen
zwei Wochen durch den Dienstnehmer)
eingeführt.
Ausnahmen vom Geltungsbereich
des Arbeitszeitrechts
Der vom Anwendungsbereich des Ar-
beitszeitrechts ausgenommene Perso-
nenkreis wurde gesetzlich neu definiert
und umfasst neben den
Familienange-
hörigen
nunmehr auch die
dritte Füh-
rungsebene.
Als Familienangehörige gelten nahe
Angehörige des Arbeitgebers. Dazu
zählen: Eltern, volljährige Kinder, im
gemeinsamen Haushalt lebende Ehe-
partner, eingetragene Partner sowie
Lebensgefährten (sofern seit zumin-
dest drei Jahren ein gemeinsamer
Haushalt besteht).
Ausgenommen waren bisher schon
Mitarbeiter der ersten und zweiten Füh-
rungsebene. Diese Ausnahme wurde
nunmehr auf Arbeitnehmer erweitert,
die
maßgebliche selbständige Ent-
scheidungsbefugnisse
übertragen
bekommen haben. Damit ist laut den
erläuternden Bemerkungen
die dritte
Führungsebene gemeint.
Die Ausnahme vom Geltungsbereich
gilt für beide Personenkreise nur dann,
wenn die
gesamte Arbeitszeit auf-
grund der besonderen Merkmale der
Tätigkeit NICHT gemessen ODER
NICHT im Voraus festgelegt ODER
von diesen hinsichtlich Lage und
Dauer die Arbeitszeit selbst festge-
Sandra Keplinger
Lohnverrechnerin
E-Mail: skeplinger
@pirklbauer.com
Lohnver-
rechnung
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