Steuerfuchs Oktober 2018 - page 2

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Kathrin Hörbst
Bilanzbuchhalterin
E-Mail: khoerbst
@pirklbauer.com
Highlights
des
Einkommensteu-
errichtlinie-War-
tungserlasses
Die
Einkommensteuerrichtlinien
(EStR) wurden zuletzt im Jahr 2015
aktualisiert. Der nunmehr vorlie-
gende EStR-Wartungserlass 2018
arbeitet in die EStR sämtliche ge-
setzlichen Änderungen, BMF-Erläs-
se, VwGH-Judikate und geänderte
Verwaltungsmeinungen ein, die seit
der letzten Wartung ergangen sind.
Der Wartungserlass hat einen Um-
fang von 366 Seiten, weshalb im
Folgenden nur punktuell die für die
Praxis wichtigsten Änderungen dar-
gestellt werden können:
Bilanzberichtigung nach § 4 Abs.
2 EStG
Entsprechend der neuesten Rechtspre-
chung des VwGH fordern nun auch die
EStR für eine Bilanzberichtigung nicht
nur eine objektive, sondern auch eine
subjektive Unrichtigkeit der Bilanz.
Eine Grenze findet dieser Grundsatz
allerdings dort, wo die Unrichtigkeit der
Bilanz auf einer unrichtigen rechtlichen
Beurteilung beruht. In diesem Fall muss
auch eine nur objektiv unrichtige Bilanz
berichtigt werden. Bei lediglich objek-
tiver Unrichtigkeit der AfA-Bemessung
ist die AfA ab dem Wirtschaftsjahr, in
dem der Fehler bekannt wurde, zu be-
richtigen. Die Berichtigung erfolgt durch
die Verteilung des Restbuchwerts auf
die Restnutzungsdauer.
Bilanzielle Berücksichtigung von
Steuernachforderungen (Rz 1600)
In der Vergangenheit bestand in der
Fachwelt Uneinigkeit darüber, wann
Steuernachforderungen bilanziell zu
berücksichtigen sind. In den EStR wur-
de nun der Rechtsprechung des VwGH
insofern gefolgt, als nur bei vorsätzlich
verkürzten Steuern die bloße Kenntnis
des Steuerpflichtigen von der Tatbege-
hung alleine noch nicht die Passivierung
einer daraus allenfalls resultierenden
Steuerschuld rechtfertigt. In diesem
Fall ist für die Passivierung erforderlich,
dass die Nachforderung zumindest der
Höhe nach bekannt und deren Geltend-
machung hinreichend wahrscheinlich
ist. In allen anderen Fällen stellt aber die
fehlende Erfassung einer Steuer einen
unrichtigen Bilanzansatz dar, der gem.
§ 4 Abs. 2 EStG im Wurzeljahr zu be-
richtigen ist. Eine Nachforderung an
Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Dienstgeber-
und Sozialversicherungsbeiträgen ist da-
her in jenem Jahr zu bilanzieren, in dem
der Abgabenanspruch entstanden ist.
Bilanzierungs- und Bewertungs-
grundsätze des UGB
Die Änderungen des Unternehmens-
rechts durch das RÄG 2014 wurden
eingearbeitet. So wird auf die Zuschrei-
bungspflicht gem. § 208 Abs. 1 UGB
und die Bildung einer Zuschreibungs-
rücklage im Wirtschaftsjahr 2016 sowie
deren Auflösung näher eingegangen.
Bei der Gewinnermittlung gem. § 5 Abs.
1 EStG können die steuerlichen Begün-
stigungen gem. §§ 8 Abs. 2, 12 Abs. 1
und 8 sowie 13 EStG für Wirtschaftsjahre
ab 2016 in der Steuerbilanz weiterge-
führt bzw. weiter geltend gemacht wer-
den. Eine geeignete Evidenzhaltung für
steuerliche Zwecke ist aber notwendig.
Änderungen bei Grundstücksveräu-
ßerungen
Grundsätzlich stellt die Rückabwicklung
einer Grundstücksveräußerung eine
neue Veräußerung dar. Nur wenn die
Rückabwicklung aufgrund einer gericht-
lichen Vertragsauflösung mit Ex-tunc-
Wirkung (z. B. im Fall von Irrtum) erfolgt,
stellt die Rückabwicklung ein rückwir-
kendes Ereignis dar. In diesem Fall
kommt der Rückabwicklung auch dann
steuerliche Wirkung zu, wenn die Immo-
ESt bereits entrichtet wurde. Weiters ist
bei Grundstücksveräußerungen gegen
Ratenzahlungen oder gegen Rente eine
Rückabwicklung auch dann steuerlich
anzuerkennen, wenn noch kein Abga-
benanspruch entstanden ist. Ein Immo-
ESt-Anspruch entsteht erst dann, wenn
die Summe der zugeflossenen Raten
oder Renten die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten des Grundstücks
überstiegen hat. Solange dies nicht der
Fall ist, ist kein Abgabenanspruch ent-
standen und der Vertrag kann auch mit
steuerlicher Wirkung rückabgewickelt
werden.
Die mittlerweile ergangene Judikatur
des VwGH zur
Hauptwohnsitzbefrei-
ung
wurde in die EStR eingearbeitet.
Das Erfordernis des Vorliegens von
Wohnungseigentum zum Zeitpunkt der
Veräußerung wurde ebenso aufgenom-
men wie die Einrechnung der Mietzeit
vor dem Kauf der Eigentumswohnung
oder des Eigenheims in die Mindestfrist
für die Hauptwohnsitzbefreiung. Die bis-
her in den EStR enthaltene einjährige
Frist für die erforderliche Aufgabe des
Hauptwohnsitzes zur Geltendmachung
der Hauptwohnsitzbefreiung wurde
entsprechend der Judikatur des VwGH
etwas aufgeweicht. Steht daher bei Ab-
schluss des Verkaufsvertrags fest, dass
der Hauptwohnsitz aufgegeben wird,
der neue Hauptwohnsitz aber noch nicht
bezugsfertig ist, kann die Toleranzfrist
auch ein Jahr übersteigen.
Für die Praxis von Interesse ist auch die
neue Aussage in den EStR, wonach im
Fall eines ratenweisen Zuflusses des
Veräußerungspreises die Regelbesteu-
erungsoption jedes Jahr von Neuem
in Anspruch genommen werden kann.
Durch eine Optionsausübung im Vorjahr
besteht keine Bindungswirkung für die
Folgejahre. Die Hauptwohnsitzbefrei-
ung umfasst weiterhin nur eine Grund-
stücksfläche von 1.000 m².
Beitragszuschlag nach ASVG
Beitragszuschläge der Sozialversiche-
rung stellen keine Strafe bzw. Sankti-
on mit strafrechtlichem Charakter dar,
sondern sind als Pauschalersatz der
Dienstgeber für den Verwaltungsauf-
wand der Sozialversicherung zu werten
und sind daher als Betriebsausgaben
abzugsfähig.
Unentgeltliche Übertragung von Mit-
unternehmeranteilen
Bei der unentgeltlichen Übertragung
eines Mitunternehmeranteils erfolgt
keine Veräußerungsgewinnermittlung,
sondern der Erwerber hat die bishe-
rigen Buchwerte fortzuführen. Eine
Schenkung liegt allerdings nur dann
vor, wenn der Rechtsnachfolger tat-
sächlich bereichert wird. Dies ist nur
dann der Fall, wenn der reale Wert des
Mitunternehmeranteils positiv ist. Die
Übernahme der mit dem negativen Ka-
pitalkonto des Geschenkgebers verbun-
denen Einkommensteuerlatenz durch
den Geschenknehmer stellt dabei keine
Gegenleistung für die Übertragung des
Mitunternehmeranteils dar.
Steuern
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