Steuerfuchs Oktober 2014 - page 3

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Zuflusszeitpunkt
Geschäftsführungs-
vergütung
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat
kürzlich über die Frage entschie-
den, ob aufgrund einer Liquiditäts-
knappheit einer GmbH gestundete
Geschäftsführerbezüge bereits als
Zufluss beim Geschäftsführer zu er-
fassen sindoder nicht.
Grundsätzlich gelten alle auf dem
Geschäftsführerverrechnungskonto ge-
buchten Bezüge als zugeflossen, auch
wenn diese noch nicht ausbezahlt wur-
den. Erfolgt die Verbuchung wie im
vorliegenden Fall für den Zeitraum der
Stundung über ein Rückstellungskonto
und nicht auf dem Verrechnungskonto
des Geschäftsführers, so liegt noch kein
Zufluss der Bezüge vor. Diese Beträge
sind daher mangels Zufluss noch nicht
steuerpflichtig.
Ersatzleistungen
des Dienstgebers
für Reparaturko-
stendesarbeitneh-
mereigenenKFZ
Ein Außendienstmitarbeiter hat mit
seinem Privat-PKW eine Dienstreise
angetreten. Auf der Rückfahrt ist er
aufgrund von Blitzeis ins Schleudern
geraten und mit der Leitplanke kol-
lidiert. Muss der Unternehmer dem
Dienstnehmer den durch den Unfall
entstandenenSchaden ersetzen?Wie
ist eine Ersatzzahlung abgabenrecht-
lich zubewerten?
Der Dienstgeber ist dem Dienstnehmer
bei Unfällen während einer dienstlich
angeordneten Fahrt mit dem Privatfahr-
zeug für den entstandenen Schaden
ersatzpflichtig (vgl. § 1014 Allgemeines
bürgerlichesGesetzbuch).
Ersetzt der Dienstgeber dem Dienst-
nehmer die mittels Rechnung nachge-
wiesenen Reparaturkosten bei einem
Schadensfall, unterliegt diese Zahlung
mangels Entgeltcharakter keiner Bei-
tragspflicht im Rahmen der Sozial-
versicherung. Dies deshalb, weil die
Ersatzleistung nicht als Abgeltung für
eine aufgrund des Dienstverhältnisses
erbrachte Arbeitsleistung erfolgt. Somit
liegt kein Entgelt im Sinne des Allge-
meinen
Sozialversicherungsgesetzes
vor. Beitragspflicht besteht hingegen für
die Schadenersatzzahlung, wenn mit
Gastgewerbe:
FallweiseBeschäf-
tigung vonDienst-
nehmern
Fallweise Beschäftigte sind Arbeit-
nehmer, die in unregelmäßigen Ab-
ständen und nur tageweise (kürzer
als eine Woche) beim selben Arbeit-
geber beschäftigt sind.
Auch wenn Arbeitnehmer nur fallweise
beschäftigt werden, müssen die gesetz-
lichen Bestimmungen eingehalten wer-
den. Sie müssen beim Sozialversiche-
rungsträger angemeldet werden.
Eshandelt sichhäufigumeinegeringfü-
gige Beschäftigung. Diese liegt im Jahr
2014 vor, wenn bei einem unbefristeten
Dienstverhältnis dasmonatliche Entgelt
von € 395,31 brutto bzw. bei einem auf
einen kürzeren Zeitraum befristeten Ar-
beitsverhältnis den Betrag von € 30,35
pro Tag nicht überschreitet. Werden die
Grenzenüberschritten,muss derArbeit-
nehmer voll pflichtversichert werden.
Nach dem Kollektivvertrag für Arbeiter
im Hotel- und Gastgewerbe steht fall-
weise Beschäftigten kein Anspruch auf
Sonderzahlungen zu. Jedoch erhalten
sie120%desKollektivvertragesder ent-
sprechenden Beitragsgruppe. Sonder-
zahlungen stehen Arbeitnehmern dann
zu, wenn sie mindestens zwei Monate
beschäftigt werden.
EntscheidungdesOberstenGerichts-
hofs zu einer fallweisen Beschäfti-
gung
Ein nur gelegentlich tätiger Kellner
machte vor dem Obersten Gerichtshof
(OGH) ein durchgehendes Dienstver-
hältnisgeltendund forderteeineUrlaub-
sersatzleistung und anteilige Sonder-
zahlungen ein.
Der Kellner vereinbarte mündlich mit
seinem Arbeitgeber, dass jeden letzten
Samstag imMonat in einer Dienstplan-
besprechung die Dienste für den näch-
stenMonat vereinbart werden.
SandraKeplinger
Lohnverrechnerin
E-Mail: skeplinger
@pirklbauer.com
demKilometergeld eine generelle Scha-
densabgeltung vereinbart wurde und der
Dienstgeber den Schaden trotzdem be-
gleicht, sowie für die den tatsächlichen
Schaden überschreitende Vergütung
bzw. wenn keineNachweise vorliegen.
Ersatzleistungen des Dienstgebers für
Reparaturen am Fahrzeug des Dienst-
nehmers, das auf einer Dienstreise be-
schädigt wird, sind steuerpflichtiger Ar-
beitslohn. Die Reparaturkosten können
für den Dienstnehmer Werbungskosten
darstellen.
Tipp:DieRisikohaftung für denDienstge-
ber kann durch eine Risikoversicherung
abgedeckt werden.
Übermittlungeines
Lohnzettels nach
Beendigung eines
Lehrverhältnisses
Da ein Lehrverhältnis mit Ablauf der
imLehrvertragvereinbartenDauerder
Lehrzeit automatisch endet und für
die Dauer der Behaltefrist ein neues
Dienstverhältnis begründet wird, ist
der Dienstgeber verpflichtet, bis zum
Ende des Folgemonates nach Been-
digung des Lehrverhältnisses einen
Lohnzettel zuübermitteln.
Nach herrschender Lehre und Recht-
sprechung endet das Lehrverhältnis we-
gen seiner Befristung automatisch. Die
Bestimmung des § 18 Abs. 1 BAG über
dieWeiterverwendung von ausgelernten
Lehrlingen normiert nicht etwa für die
Dauer der Behaltefrist einen Vertrags-
abschluss kraft Gesetz, sondern ledig-
lich die Verpflichtung des Lehrherrn, mit
dem Lehrling einenDienstvertrag (in der
Dauer der Behaltefrist) abzuschließen.
Es handelt sich somit bei dem für die
Dauer derBehaltefrist abzuschließenden
Dienstverhältnis jedenfalls um ein neues
Dienstverhältnis, das allerdings bereits
im Lehrvertrag vereinbart und nicht wirk-
samabbedungenwerden kann.
Demzufolge ist der Arbeitgeber aber
auch verpflichtet, bei Beendigung des
Lehrverhältnisses bis zum Ende des
Folgemonats einen Lohnzettel an den
zuständigen Krankenversicherungsträ-
ger oder das Finanzamt der Betriebs-
stätte zu übermitteln. Unterlässt er dies,
verletzt er seine Meldeverpflichtung und
kann ihm ein Beitragszuschlag bis zum
Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundla-
ge vorgeschriebenwerden. Dies trifft nur
dannzu,wennkeineÄnderungsmeldung
hinsichtlich der Beitragsgruppe bei der
Gebietskrankenkasse eingereicht wird.
Lohnverrech-
nung
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