Steuerfuchs Oktober 2014 - page 2

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ElisabethRauhofer
Bilanzbuchhalterin
E-Mail: erauhofer
@pirklbauer.com
NovellezurAuftrag-
geberhaftung(AGH)
Der Generalunternehmer bzw. Auftrag-
geber haftet bei Erbringung von Bau-
leistungen und seit 1.1.2011 auch bei
Erbringung von Reinigungsleistungen
für Beiträge undAbgaben ausArbeits-
verhältnissenvonSubunternehmen.
Entfall der Haftung
DieHaftungentfällt, wenndas beauftragte
Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung
desWerklohnes inderGesamtlistederhaf-
tungsfreistellenden Unternehmen (HFU-
Liste) geführt wird oder der Auftraggeber
25% (20% Sozialversicherungsbeiträge
und 5% Lohnabgaben) des zu leistenden
Werklohnes (Haftungsbetrag) gleichzei-
tig mit der Leistung des Werklohnes an
das Dienstleistungszentrum der Wiener
Gebietskrankenkasseüberweist.
HFU-Liste
Unternehmen, die insgesamt mindestens
drei Jahre lang Bauleistungen in der EU/
EWR oder der Schweiz erbracht haben,
sind auf schriftlichenAntrag vom beitrags-
kontenführenden Krankenversicherungs-
träger in diese jeweils tagesaktuell zu
führende elektronische HFU-Liste aufzu-
nehmen.
Neuab1.1.2015
Ab 1.1.2015 besteht für
natürliche Per-
sonen ohne Dienstnehmer (Einper-
sonenunternehmen – EPU)
die Mög-
lichkeit der Aufnahme in die HFU-Liste
sowie die Möglichkeit der Anweisung des
Haftungsbetrages auch für Unternehmen
ohneDienstgebernummer.
Voraussetzung ist, dass die natürliche
Person seit mindestens drei Jahren Bau-
leistungen erbringt und nach demGewerb-
lichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
pflichtversichert ist.
Was ist bei der Her-
stellerbefreiung zu
beachten?
Beim Verkauf eines privaten Grund-
stückes muss im Regelfall Immobilien-
ertragsteuer bezahlt werden. Selbst
hergestellte Gebäude sind von dieser
Besteuerung ausgenommen.
Ein Gebäude wurde (nach dieser Befrei-
ungsbestimmung) dann selbst hergestellt,
wenn der Steuerpflichtige das (finanzielle)
Baurisiko hinsichtlich der Errichtung des
Gebäudes trägt. Als selbst hergestellt gilt
das Gebäude auch dann, wenn ein beauf-
tragter Unternehmer dasGebäudeerrichtet
hat, der Eigentümer aber das Risiko allfäl-
liger Kostenüberschreitungen zu tragen
hatte.
ImGegensatz zur Hauptwohnsitzbefreiung
ist bei der Herstellerbefreiung nur der Ver-
kauf vomGebäude selbst steuerfrei –nicht
hingegen der Verkauf des Grundstücks.
Treffen die Voraussetzungen für beide Be-
freiungen zu, hat die Hauptwohnsitzbefrei-
ungVorrang.
WirddasGebäudeunentgeltlichübertragen
(zB. durch ein Erbe), kann der Erwerber
nicht dieHerstellerbefreiungbeantragen.
Eine Ausnahme gibt es auch, wenn das
Gebäude vermietet wird. Die Hersteller-
befreiung kann nicht angewendet werden,
wenn das Gebäude innerhalb der letzten
zehn Jahre (wenn auch nur kurzfristig) der
Erzielung vonEinkünften gedient hat.
Werdennur TeiledesGebäudes vermietet,
kann der nicht vermietete Teil von der Be-
steuerungausgenommenwerden– für den
vermieteten Teil greift die Herstellerbefrei-
ung allerdings nicht.
Beispiele zur Herstellerbefreiung
Ein Ehepaar errichtet gemeinsam in Form
einer Miteigentümerschaft ein Gebäude.
Nach der Fertigstellung nutzen es die bei-
den als Ferienhaus und haben dort nicht
ihren Hauptwohnsitz (daher keine Anwen-
dung der Hauptwohnsitzbefreiung). Kann
bei einem Verkauf die Herstellerbefreiung
angewendet werden?
Variante 1:
Die Herstellkosten werden von beiden ge-
tragen.
Lösung:BeidehabendieHerstellung finan-
ziert, daher tragen auch beide das Bau-
herrenrisiko. Deshalb ist der Verkauf des
Hauses für beide aufgrund der Hersteller-
befreiung befreit.
Variante2:
Für dieHerstellung desGebäudeswird ein
Kredit aufgenommen.DieRückzahlungder
Raten übernimmt der Ehemann. Die Frau
haftet allerdings als Bürge und Zahler für
denaufgenommenenKredit.
Lösung: Obwohl nur der Mann den Kredit
zurückzahlt, können in diesem Fall trotz-
dem beide die Herstellerbefreiung anwen-
den. Die Frau trägt auch das Bauherrenri-
siko aufgrund der Haftung als Bürge und
Zahler.
Variante3:
DieHerstellungskostenwerdennur vonder
Fraugezahlt.
Lösung: Nur die Frau trägt die gesamten
Kosten.Wirtschaftlichwird somit demEhe-
manneinGebäude in seinMiteigentum zu-
gewendet. Es liegt beim Ehemann ein un-
entgeltlicher Erwerb vor. DieFrauhat allein
dasBauherrenrisikogetragen, nur für ihren
Miteigentumsanteil ist die Herstellerbefrei-
unganwendbar.
Befreiung von der
Pflichtversicherung
für Kleingewerbe-
treibende
Einzelunternehmermit Gewerbeberech-
tigungkönnensich rückwirkendvonder
Kranken- und Pensionsversicherung
befreien lassen, und zwar dann, wenn
die Einkünfte im Jahr 2014 nicht über
€4.743,72 und der jährliche Umsatz
nicht über € 30.000 liegen.
Es bleibt dann lediglich diePflichtversiche-
rung in der Unfallversicherung. Diese be-
trägt für das Jahr 2014 € 8,67 monatlich.
Diese Bestimmung gilt auch für Ärzte –
allerdings können sie nur eine Befreiung
vonderPensionsversicherungbeantragen.
Wer kanndenAntrag stellen?
Neben den obigen Grenzen müssen auch
nochweiterepersönlicheVoraussetzungen
erfüllt sein:
• Unternehmer, die in den letzten fünf
Jahren maximal zwölf Monate GSVG-
pflichtversichert warenoder
• Personenüber 60 Jahre oder
• Personen über 57 Jahre, die in den letz-
ten fünf Jahren die zwölffache monatliche
Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten
haben.
Wann muss der Antrag gestellt wer-
den?
Für das Jahr 2014 muss der Antrag bis
spätestens 31.12.2014 bei der Sozial-
versicherungsanstalt der Gewerblichen
Wirtschaft eingelangt sein.
Löschung/Überschreibung zu exportieren,
sodass es in unveränderter Form zur Ver-
fügunggestellt werden kann.
Von der Finanzpolizei darf eine Datenko-
pie verlangt werden.
Hausdurchsuchungen oder Beschlag-
nahmen dürfen nur bei Gefahr in Verzug
oder bei Vorliegen eines entsprechenden
Auftragsvorgenommenwerden. Bestehen
Sie in diesen Fällen auf die Zuziehung
IhresSteuerberaters!
Dies stellt nur eine kurze Information dar.
Falls Sie weitere Informationen benötigen
oderFragenhaben, könnenSiesich jeder-
zeit an unswenden.
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