KommR MMag. Gerhard Pirklbauer, MBA
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und
Unternehmensberater
Editorial
Seit Anfang Juli haben sich die COVID-be-
dingten Beschränkungen deutlich reduziert.
Für stark Betroffene wurden die Unterstüt-
zungen verlängert. Die Wirtschaftsforscher
prognostizieren bereits erfreuliche Wachs-
tumssteigerungen. So bleibt nur zu hoffen,
dass der wirtschaftliche Aufschwung nicht
wieder im Herbst aufgrund von anstei-
genden Infektionszahlen gebremst wird.
Wichtig dabei wird die fortschreitende
Durchimpfung der Bevölkerung und auch
die weitere Einhaltung der bekannten Vor-
sichtsmaßnahmen sein.
In der vorliegenden Ausgabe des Steuer-
fuchs gehen wir auf die bilanziellen Auswir-
kungen der COVID-19-Hilfsmaßnahmen für
den Jahresabschluss 2020 ein und widmen
uns dem Thema Aufwandsentschädigung
für Helfer bei den Test- und Impfstraßen.
Eine Übersicht über die umsatzsteuerliche
Neuregelung des innergemeinschaftlichen
Versandhandels ab dem 1.7.2021 runden
unsere aktuelle Information ab.
Alles über die möglichen Vorsteuererstat-
tungen und weitere wichtige Termine bis
Ende September 2021 finden Sie in der
Terminübersicht.
Wir wünschen Ihnen erholsame Sommer-
tage und bleiben Sie gesund! Gemeinsam
schaffen wir das!
Verlängerung Un-
terstützungen
Einige Corona-Unterstützungsleistungen
wurden zuletzt noch einmal verlängert
und in einigen Punkten adaptiert.
Der Ausfallsbonus wurde bis September
2021 verlängert. Der Umsatzausfall muss
künftig 50 % (statt bisher 40 %) betragen,
die Höhe des Ausfallsbonus ist künftig
branchenabhängig gestaffelt (Ersatzra-
ten 10 % bis 40 % des Rohertrages). Die
maximale monatliche Förderung wird von
EUR 30.000,00 auf EUR 80.000,00 erhöht.
Neu ist, dass die im Rahmen des Ausfalls-
bonus bezahlten Unterstützungsleistungen
gemeinsam mit einer allenfalls bezogenen
Kurzarbeitsbeihilfe in Summe den Umsatz
des Vergleichszeitraumes nicht überstei-
gen dürfen.
Weiters wurde der Verlustersatz bis De-
zember 2021 verlängert. Der Umsatzaus-
fall muss 50 % (bislang 30 %) betragen, der
Verlustersatz ist mit EUR 10 Mio. gedeckelt.
Der Haftungsrahmen für Überbrückungsfi-
nanzierungen wird bis 31.12.2021 verlän-
gert.
Der Härtefallfonds wurde um drei Monate
(bis September 2021) verlängert. EinAntrag
kann künftig nur noch dann gestellt werden,
wenn der Umsatzausfall 50 % beträgt oder
die laufenden Kosten nicht mehr gedeckt
werden können. Der Fördermindestbe-
trag beträgt künftig EUR 600,00 (bislang
EUR 1.100,00 inklusive Comeback-Bonus
und Zusatzbonus), der Förderhöchstbetrag
beträgt EUR 2.000,00.
Schadene r sa t z -
zahlungen vom Ar-
beitnehmer an den
Arbeitgeber
Führt ein rechtswidriges Verhalten eines
Arbeitnehmers dazu, dass über den Arbeit-
geber eine Strafe verhängt wird und be-
zahlt der Arbeitnehmer Schadenersatz, so
können die Schadenersatzzahlungen beim
Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend
gemacht werden. Im vorliegenden Fall vor
dem VwGH hatte sich der Arbeitnehmer
wegen Mitwirkung an einem Kartellverstoß
in einem Vergleich mit dem Arbeitgeber zu
einer Schadenersatzzahlung verpflichtet.
Die Schadenersatzzahlung ist beim Arbeit-
geber als steuerpflichtige Betriebseinnah-
me zu werten, die Strafe selbst ist aller-
dings nicht abzugsfähig.
Steuer- und Wirtschaftsinformation
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Ausgabe Juli 2021
Editorial
Verlängerung Unterstützungen
Schadenersatzzahlungen vom
Arbeitnehmer an den Arbeitgeber
Bilanzierung COVID-19 Hilfsmaßnahmen
Umsatzsteuerliche Neuregelung des
innergemeinschaftlichen Versandhandels
ab dem 1.7.2021
Termine Juli bis September
Aufwandsentschädigungen für
COVID-19-Helfer abgabefrei
Gleiche Kündigungsfristen für Arbeiter
und Angestellte erneut verschoben
Interne Ecke
B i l a n z i e r u n g
COVID-19 Hilfsmaß-
nahmen
Über die vielfältigen Corona Hilfsmaß-
nahmen haben wir bereits berichtet.
Nach Beantragung dieser Hilfsmaß-
nahmen stellt sich nun die Aufgabe, die-
se Hilfsmaßnahmen richtig in der Bilanz
darzustellen.
In diesem Zusammenhang hat das AFRAC
(Austrian Financial Reporting and Auditing
Committee) eine Fachinformation veröf-
fentlicht. Auf Grund der Vielfalt der Corona-
Hilfsmaßnahmen beschränken wir uns hier
auf den Umsatzersatz, den Ausfallsbonus,
den Fixkostenzuschuss, den Verlustersatz,
die Investitionsprämie, die Corona-Kurz-
arbeitshilfe, die COVID-19-Rücklage und
den Verlustrücktrag.
Ansatzzeitpunkt
Der Ansatzzeitpunkt der COVID-19-Zu-
schüsse als
Forderung,
richtet sich nach
dem Entstehen des Rechtsanspruchs auf
diese. Mit Vorliegen der sachlichen Vo-
raussetzungen für den jeweiligen COVID-
19-Zuschuss besteht ein Rechtsanspruch
auf diesen. Zusätzlich muss bis zur Auf-
stellung des Abschlusses der Förderantrag
ordnungsgemäß gestellt worden sein oder
mit an Sicherheit grenzender Wahrschein-
lichkeit gestellt werden. Eine Bewilligung ist
nicht erforderlich. Beihilfen, die zugeflossen
sind, der Antragsteller die Voraussetzungen
dafür jedoch nicht erfüllt, müssen als
Ver-
bindlichkeiten
(aufgrund der drohenden
Rückzahlung) ausgewiesen werden.