3
Umsatzsteuerliche
Neuregelung des
innergemeinschaft-
l i chen Versand-
handels ab dem
1.7.2021
Mit Wirkung zum 1. Juli 2021 wurden
die Regelungen zum innergemeinschaft-
lichen Versandhandel umfassend geän-
dert. So entfallen einerseits die nationalen
Lieferschwellen, weshalb
innergemein-
schaftliche Versandhandelsumsätze
nun grundsätzlich im Bestimmungs-
land zu versteuern
sind. Davon aus-
genommen sind lediglich „Kleinstunter-
nehmer“ mit Versandhandelsumsätzen
in die EU von maximal EUR 10.000,00
pro Jahr. Andererseits kann nun die in
den jeweiligen EU-Mitgliedstaaten zu
entrichtender Umsatzsteuer auf innerge-
meinschaftliche Versandhandelsumsätze
über den sog. EU-OSS (EU-One-Stop-
Shop) in nur einem EU-Mitgliedstaat (in
Österreich über Finanzonline) erklärt und
abgeführt werden. Eine Registrierung in
den einzelnen Mitgliedstaaten ist dadurch
nicht mehr zwingend erforderlich. Wur-
den also die EU-Versandhandelsumsätze
von EUR 10.000,00 im Jahr 2020 oder im
ersten Halbjahr 2021 überschritten, so
ist die Neuregelung bereits für sämtliche
Versandhandelsumsätze ab 1.7.2021
anzuwenden. Eine
Registrierung für
den EU-OSS
ist in diesen Fällen
bis
10.8.2021
vorzunehmen, anderenfalls
eine steuerliche Registrierung in den ein-
zelnen Mitgliedstaaten zu erfolgen hat. Zu
beachten ist in diesem Zusammenhang
auch, dass beim EU-OSS die
Umsätze
vierteljährlich zu erklären
sind und die
Umsatzsteuer jeweils
bis zum Ende des
Folgemonats fällig
ist.
Ein innergemeinschaftlicher Versandhan-
del liegt jedenfalls bei Erfüllen folgender
Voraussetzungen vor:
• Beförderung oder Versendung von
einem EU-Mitgliedstaat in einen ande-
ren EU-Mitgliedstaat erfolgt durch den
Lieferer (gilt somit nicht in Abholfällen)
• Erwerber (Kunde) ist Privatperson
oder Schwellenerwerber unter Erwerbs-
schwelle (Banken, Versicherungen,
Ärzte, Kleinunternehmer, pauschalierte
Landwirte, nichtunternehmerisch tätige
juristische Person), sofern Schwellen-
erwerber ohne UID-Nr. auftreten
• EU-Versandhandelsumsätze über-
schreiten den Schwellenwert von
EUR 10.000,00 oder es wird freiwillig
auf diesen Schwellenwert verzichtet
Termine Jul i bis
September
Um keine Fristen in den Monaten Juli bis
September zu versäumen, empfiehlt sich
ein Blick auf folgende Terminübersicht.
Termin 1.7.2021
• Inkrafttreten der
Erhöhung der Norm-
verbrauchsabgabe
(Nova) und der KFZ-
Steuer.
• Ab 1.7.2021 wird die
Einfuhrumsatz-
steuerbefreiung abgeschafft,
die bis-
lang für Paketlieferungen aus Drittstaaten
bis zu einem Warenwert von EUR 22,00
gegolten hat.
Termin 30.9.2021
• Vorsteuerrückerstattung für EU-Staaten
Für die Erstattung von Vorsteuern des
Jahres 2020 in
EU-Mitgliedsstaaten
en-
det die Frist am
30.9.2021.
Die Anträge
in der EU sind zwingend über das loka-
le elektronische Portal (für alle österrei-
chischen Unternehmer somit via
Finanz
Online
) einzureichen. Dabei gilt es, die
Vorsteuerabzugsfähigkeit nach den im
jeweiligen EU-Mitgliedsstaat geltenden
Regelungen zu beachten.
Grundsätzlich sind
Rechnungen
mit ei-
ner Bemessungsgrundlage von mind.
EUR 1.000,00 bzw. Tankbelege über
EUR 250,00 einzuscannen und dem An-
trag als
PDF-File
beizufügen. Dabei gilt
es die maximale Datengröße bei Einrei-
chung über Finanz Online von 5 MB und
40 Belegen je Antrag zu beachten.
Unterjährig gestellte Anträge müssen
Vorsteuern von
zumindest EUR 400,00
umfassen. Bezieht sich ein Antrag auf
ein
ganzes Kalenderjahr
bzw. auf den
letzten Zeitraum eines Kalenderjahres, so
müssen die Erstattungsbeträge
zumin-
dest EUR 50,00
betragen.
Im Zuge der Bearbeitung der Anträge
durch die ausländischen Finanzbehörden
kommt es oft zu
Rückfragen oder er-
gänzenden Unterlagenanforderungen,
wofür eine Nachfrist von einem Monat
eingeräumt wird. Bei Nichteinhaltung die-
ser Nachfrist reagieren die ausländischen
Behörden häufig mit einer Ablehnung
der eingereichten Anträge mit der Be-
gründung, dass die Frist für die Nachrei-
chung der Unterlagen nicht eingehalten
wurde. Der
EuGH
stellt dazu klar, dass
es sich bei der
Frist für die Beantwor-
tung allfälliger Rückfragen um keine
Ausschlussfrist handelt.
Daraus ergibt
sich, dass bei Nichteinhaltung der Nach-
frist die Finanzbehörde nicht berechtigt
ist, die zugrundeliegenden Vorsteuerer-
stattungsanträge endgültig abzulehnen.
Es empfiehlt sich dennoch, die von den
Behörden gesetzten Fristen einzuhalten,
um langwierige Rechtsmittelverfahren
hintanzuhalten.
• Offenlegung des Jahresabschlusses
2020
Kapitalgesellschaften und sogenannte
„kapitalistische Personengesellschaften“
(z. B. GmbH & Co KG), bei denen kei-
ne natürliche Person als unbeschränkt
haftender Komplementär fungiert, sind
verpflichtet, ihren Jahres-/Konzernab-
schluss spätestens neun Monate nach
dem Bilanzstichtag an das Firmenbuch-
gericht zu übermitteln. Die Frist von neun
Monaten wurde pandemiebedingt auf 12
Monate verlängert. Diese Regelung gilt
für Bilanzstichtage, die vor dem 1.1.2021
liegen.
Die seit 1.5.2021 erhöhten Kosten
der Eintragung betragen EUR 22,00,
die gerichtliche Eingabegebühr be-
trägt für GmbH EUR 36,00 bzw. für AG
EUR 162,00.
Bei nicht fristgerechter Einreichung,
(Achtung: es gilt Einlangen beim Fir-
menbuchgericht!) droht eine
automa-
tische Zwangsstrafe
von mindestens
EUR 700,00
pro
Geschäftsführer
(Vorstand) und Gesellschaft.
Wird der
Jahresabschluss trotz Verhängung ei-
ner Strafe nicht offengelegt, so folgen
alle zwei Monate automatisch weitere
Zwangsstrafen, bis der Jahresabschluss
beim Firmenbuch hinterlegt ist. Bei mittel-
großen Kapitalgesellschaften erhöht sich
die Zwangsstrafe im ordentlichen Verfah-
ren auf das Dreifache, also mindestens
EUR 2.100,00 pro Organ und Gesell-
schaft. Bei großen Kapitalgesellschaften
sogar auf das Sechsfache, also minde-
stens EUR 4.200,00. Bei Kleinstkapital-
gesellschaften halbiert sich der Strafrah-
men und beträgt EUR 350,00.
• Spendenbegünstigungsbestätigung
und Spendengütesiegel
Im Corona Jahr 2020 wurde die Frist für
die Vorlage der Bestätigung des Wirt-
schaftsprüfers über das Vorliegen der
einkommensteuerlichen Voraussetzung
2019 für den Verbleib in der
Liste der
spendenbegünstigten Einrichtungen
von Ende September auf Ende Dezem-
ber verlängert. Nach Ansicht des BMF
ist diese Regelung auch noch auf das
Kalenderjahr 2020 anzuwenden, sodass
die
Frist für die Bestätigung 2020 am
31.12.2021
endet.
Steuern
Mag. Andreas Pirklbauer, LL.M.
Öffentlich bestellter Bilanzbuchhalter,
Steuerberater-Berufsanwärter
E-Mail: