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MMag. Gerhard Horner
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
E-Mail:
Bei Zuschüssen, die eine individuelle
Kombination von Betrachtungszeiträu-
men zulassen (z. B. Fixkostenzuschuss
oder Verlustersatz), kann es sein, dass
einzelne sachliche Voraussetzungen
(bestimmter Prozentsatz an Umsatzei-
nbußen) für die Betrachtungszeiträume
bis zum Abschlussstichtag noch nicht
vorliegen, diese jedoch insgesamt über
den gesamten Betrachtungszeitraum
erfüllt werden. Ist die Erfüllung der Vo-
raussetzungen über den gesamten Be-
trachtungszeitraum so gut wie sicher, so
ist eine Forderung in Höhe des auf das
Geschäftsjahr entfallenden Teils der För-
derung anzusetzen.
Wurde die gesetzliche Grundlage für ei-
nen COVID-19-Zuschuss erst nach dem
Abschlussstichtag geschaffen, so sind
folgende zwei Fallkonstellationen zu un-
terscheiden:
a) Wurde die Förderung bereits vor
dem Abschlussstichtag hinreichend ge-
nau angekündigt (inkl. der sachlichen
Voraussetzungen) und wurde die damit
im Zusammenhang stehende gesetz-
liche Grundlage bis zur Aufstellung
des Jahresabschlusses geschaffen, ist
es vertretbar, diese Beihilfe bereits im
Abschluss zu berücksichtigen (Wert-
aufhellung).
Beispiel: Die Voraussetzungen für die
Inanspruchnahme des Verlustersatzes
wurden am 20.11.2020 veröffentlicht.
Die Veröffentlichung der dazugehö-
rigen Verordnung (gesetzliche Grund-
lage) erfolgte am 16.2.2021. Lösung:
Ein Ansatz des Verlustersatzes ist
in allen Abschlüssen möglich, die ei-
nen Abschlussstichtag nach dem
20.11.2020 haben (z. B. 30.11.2020
oder 31.12.2020), wenn der Jahres-
abschluss nach dem 16.2.2021 aufge-
stellt wurde.
b) Erfolgt die Ankündigung und Schaf-
fung der gesetzlichen Grundlage nach
dem Abschlussstichtag, so handelt es
sich um ein wertbegründendes Ereig-
nis, welches nicht im Abschluss dar-
gestellt werden darf (allenfalls ist bei
Wesentlichkeit eine Erläuterung im An-
hang zulässig).
Beispiel: Die Rahmenbedingungen
für den Ausfallsbonus wurden am
17.1.2021 veröffentlicht. Die gesetz-
liche Grundlage wurde mit 16.2.2021
geschaffen (siehe Beispiel oben). Lö-
sung: Der Ausfallsbonus darf daher
frühestens in einem Jahresabschluss
mit Stichtag nach 17.1.2021 (z. B.
31.1.2021) bilanziert werden, wenn der
Jahresabschluss nach dem 16.2.2021
aufgestellt wurde. Ein Ansatz im Jah-
resabschluss zum 31.12.2020 ist nicht
möglich.
Bewertung
Im Jahresabschluss darf nur
maximal je-
ner Betrag
des Zuschusses aktiviert wer-
den, für den
bereits
die entsprechenden
Aufwendungen im Jahresabschluss
erfasst
sind. Bilanziell noch nicht erfasste
Teile eines Zuschusses sind gegebenen-
falls im Anhang zu erläutern.
Wurden Forderungen bereits bilanziert
und stellt sich heraus, dass der Zuschuss
nicht oder nicht in der beantragten Höhe
gewährt wird, so ist eine
Wertberichti-
gung
der Forderung durchzuführen. Wur-
de der Zuschuss bereits ausbezahlt und
droht die Rückzahlung nach dem Bilanz-
stichtag, so ist eine
Rückstellung
zu pas-
sivieren. Steht die Rückzahlung bereits
fest, so ist stattdessen eine
Verbindlich-
keit
auszuweisen.
Darstellung der COVID-19-Zuschüsse
Grundsätzlich ist der Zweck der COVID-
19-Zuschüsse für die Darstellung des
Zuschusses maßgebend. Dabei wird zwi-
schen
Investitions- und Aufwandszu-
schüssen
unterschieden.
Investitionszuschüsse
werden zur För-
derung von Investitionen gewährt (z. B.
Investitionsprämie). Diese Zuschüsse
sind in einem
gesonderten Passivpo-
sten nach dem Eigenkapital
auszuwei-
sen und anteilig analog zur Abschreibung
ertragswirksam aufzulösen.
Aufwandszuschüsse
werden zur För-
derung der laufend angefallenen Kosten
gewährt und werden entsprechend dem
Aufwandsanfall ergebniswirksam sofort
erfasst. Die Erfassung kann als
„übrige
sonstige betriebliche Erträge“
oder als
offene
Absetzung vom jeweiligen Auf-
wand (in einer Vorspalte) erfolgen. Eine
Kürzung des Aufwands auf Grund des
Saldierungsverbots ist nicht zulässig.
Die Darstellung der einzelnen COVID-
19-Zuschüsse kann wie folgt kurz zusam-
mengefasst werden:
Steuern
Ansatz im Jahresabschluss
2020 (Stichtag 31.12.)
Darstellung im Abschluss
Umsatzersatz I
ja
„übrige sonstige betriebliche Erträge“
Umsatzersatz II
ja, bei Aufstellung nach dem
16.2.2021
FKZ I
ja
„übrige sonstige betriebliche Er-
träge“ oder offene Absetzung vom
jeweiligen Aufwand (als Vorspalte)
FKZ 800.000
ja
Verlustersatz
ja
„übrige sonstige betriebliche Erträ-
ge“
Investitionsprämie ja
gesonderter Passivposten nach dem
Eigenkapital mit offenem Korrektur-
posten zu den Abschreibungen oder
im Posten „übrige sonstige betrieb-
liche Erträge“
Corona-Kurzarbeit ja
„übrige sonstige betriebliche Er-
träge“ oder offene Absetzung vom
Personalaufwand (als Vorspalte)
Ausfallsbonus
nein
keine Darstellung im Jahresab-
schluss zum 31.12.2020
ab 2021 zulässig
„übrige sonstige betriebliche Er-
träge“ oder offene Absetzung vom
jeweiligen Aufwand (Vorspalte) – nur
für den Vorschussteil zulässig
Verlustrücktrag und COVID-19-Rück-
lage
Die Bestimmungen zur
COVID-19-Rück-
lage sowie zum Verlustrücktrag
wurden
am 22.6.2020 veröffentlicht. Der frühest-
mögliche Zeitpunkt für eine Berücksichti-
gung wäre der Bilanzstichtag 30.6.2020.
Wird ein Verlust aus dem Jahr 2020 in das
Jahr 2019 rückgetragen oder eine COVID-
19-Rücklage gebildet, so muss im Jahres-
abschluss 2020 ein Steuererstattungsan-
spruch als
Forderung
gegenüber dem
Finanzamt angesetzt werden, wenn die
sachlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt
der Aufstellung vorliegen und der jeweilige
Antrag gestellt worden ist oder wird.