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InterneEcke
Wie viele Tage
Urlaub stehen einem
Arbeitnehmer zu?
Urlaub ist abhängigvondenArbeitsjahren
Bei einer Dienstzeit bis zu 25 Jahren be-
trägt derUrlaubsanspruch30Werktagepro
Arbeitsjahr –bei über 25 JahrenDienstzeit
36Werktage. Dies ergibt bei einer 5-Tage-
WocheeinenUrlaubsanspruch von25bzw
30Arbeitstagen.
Bei der Berechnung der Jahre werden
angerechnet:
• alle Vordienstzeiten beim selben Arbeit-
geber, unter derVoraussetzung, dassdie
UnterbrechungendieDauer vondreiMo-
naten nicht übersteigen.
• Vordienstzeitenbei anderenArbeitgebern
sowie Zeiten einer selbständigen Er-
werbstätigkeit werden bis maximal fünf
Jahre angerechnet, sofern sie mind.
sechs Monate (im Inland bzw in einem
EWR-Staat) gedauert haben und der
Dienstnehmer diese nachweisen kann.
• Schulzeiten über die allgemeine Schul-
pflichthinaus,zB fürdenBesucheinerall-
gemeinbildendenhöherenSchule,werden
mit max. vier Jahren und Hochschul-
zeiten bis zu einem Ausmaß von max.
fünf Jahren, vorausgesetzt das Studium
wurde mit Erfolg abgeschlossen, ange-
rechnet.
Zu beachten sind auch die max. Anrech-
nungsjahre bei einem Zusammentreffen
mehrerer verschiedener Vordienstzeiten.
Urlaubsvorgriff muss vereinbart werden
Nachherrschender Rechtsprechung ist ein
Urlaubsvorgriff zulässig. In einer Entschei-
dung vom Jänner 2015 stellt der Oberste
Gerichtshof (OGH) aber klar, dass dafür
eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber
undArbeitnehmer notwendig ist. Eine „au-
tomatische“ Anrechnung eines „vorgezo-
genen“ Urlaubs auf den erst im nächsten
Urlaubsjahr entstehenden Urlaubs-
anspruch ist laut OGH nicht möglich.
Das Urlaubsgesetz sieht nur die Über-
tragung von nicht verbrauchtem Urlaubs-
anspruch auf das nächsteUrlaubsjahr vor,
nicht aber den einseitigen „Übertrag“ von
zu viel verbrauchtenUrlaubstagen.
Sachverhalt
Eine gekündigte Angestellte klagte ihren
ehemaligen Arbeitgeber auf € 1.070,26
Urlaubsersatzleistung. Der ehemalige Ar-
beitgeber bestritt dies und beantragte eine
Klageabweisung,weil seinerMeinungnach
der gesamteUrlaub verbraucht wurde.
DerOGHgabder ehemaligenAngestellten
Recht. Der Arbeitgeber hätte eine Verein-
barung des Urlaubsvorgriffs nachweisen
müssen. Da er dies nicht konnte, geht
das Gericht davon aus, dass der ehema-
ligen Mitarbeiterin ein zusätzlicher Urlaub
gewährt wurde, der über den Mindestan-
spruchhinausging.
Sind Sie in Ihrem
Urlaubsland krank-
enversichert?
Europäische Krankenversicherungskarte
Auf der Rückseite der e-Card ist die
Europäische Krankenversicherungskarte
(EKVK) aufgedruckt.
Mit ihr sindSie in jedemEU/EWR-Ausland,
Mazedonien, Serbien und auch in der
Schweiz versichert. Sie erhalten ärztliche
Leistungen nach den Rechtsvorschriften
des jeweiligenLandes.
SollteeinArzt eineBarzahlung fordernund
die Karte nicht akzeptieren, verlangen Sie
eine detaillierte Rechnung, die Folgendes
beinhaltet:
• Art
• Umfang
• Diagnose und
• Datum der Behandlung
Urlaubskrankenschein
In der Türkei, Bosnien-Herzegowina und
MontenegrowirdeinUrlaubskrankenschein
benötigt. Urlaubskrankenscheine können
auf denWebseitendes jeweiligenKranken-
versicherungsträgers ausgedruckt werden
und sind vomDienstgeber auszufüllen.
selbst bezahlen
Für alle anderen Staaten, wie zB Ägypten
oder Tunesien, gilt weder die e-Card noch
ein Urlaubskrankenschein. Die Kosten für
Behandlungen und Medikamente müssen
selbst getragenwerden.Hier ist eineRech-
nung mit den oben genannten Angaben
sehr wichtig.
Wieviel Geldbekomme ich zurück?
Nach der Rückkehr kann dieOriginalrech-
nung inklusive der Zahlungsbestätigung
bei der Krankenkasse eingereicht werden.
EinTeil der Kostenwirddann rückerstattet.
Zurückgezahlt werden nur die Kosten, die
auch inÖsterreichangefallenwären.
Tipp:
Vielleicht haben Sie bereits eine
private Reiseversicherung, zB über die
Kreditkarte?
Neu in unserer Kanzlei ist seit 1.6.2015 Frau
Elisabeth
Haunschmied.
Sieunterstützt unserSekretariatsteamund
macht in unseremHaus eineLehre alsBürokauffrau.
Lohnverrech-
nung
SandraKeplinger
Lohnverrechnerin
E-Mail: skeplinger
@pirklbauer.com
Keine Umsatzsteuerpflicht besteht daher
beimVerkauf, Eigenverbrauch, Sachbezug,
Entnahme des Fahrzeugs in das Privatver-
mögenundWeiterverrechnung vonKosten.
Abschreibung
DiesteuerrechtlicheNutzungsdauerbeträgt
acht Jahre. LiegendieAnschaffungskosten
über € 40.000, muss dieAfAauch um den
übersteigendenBetrag gekürzt werden.
Klein-Lkw, Lkw, Kleinbusse
Alle Fahrzeuge, die nach demSteuerrecht
in diese Kategorie fallen, sind in der Liste
der vorsteuerabzugsberechtigten Fahr-
zeuge des BMF erfasst: https://www.bmf.
gv.at/steuern/fahrzeuge/vorsteuerabzugs-
berechtigte-fahrzeuge.html
Kauf
DieVorsteuer darf von denAnschaffungs-,
Herstellungs- und Betriebskosten abge-
zogen werden. Die Anschaffungskosten-
Obergrenze von € 40.000 gilt nicht. Auch
bei teureren Fahrzeugen müssen die An-
schaffungskosten und die wertabhängigen
Betriebskosten nicht gekürzt werden.
Verkauf
Wenn ein Recht zum Vorsteuerabzug be-
standen hat, ist der Verkauf (Eigenver-
brauch) umsatzsteuerpflichtig.
Abschreibung
Ein Klein-Lkw, Lkw oder Kleinbus wird auf
die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
abgeschrieben (zB fünf Jahre). Die AfA
muss nicht gekürzt werden, da die Ober-
grenze von€ 40.000 nicht gültig ist.