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Gewinnaus-
schüttung
Das Einkommen einer Kapitalgesell-
schaft (GmbH, AG, etc.) wird auf zwei
Ebenen besteuert. Die zu entrichtende
Körperschaftsteuer (KöSt) beträgt
einheitlich 25%.
Wird der bereits um die KöSt verminderte
Gewinn an die Gesellschafter (natürliche
Personen) ausgeschüttet, ist zusäztlich
eineKapitalertragsteuer (KESt) zuentrich-
ten. Die KESt beträgt ebenso 25%, wird
von der Körperschaft einbehalten und an
denFiskus abgeführt. DieSteuerpflicht ist
damit abgegolten (Endbesteuerung).
Im Zuge der Steuerreform ist für Gewinn-
ausschüttungen ab 1.1.2016 eine KESt-
Erhöhung von 25% auf 27,5% geplant.
Auch wenn in den zur Steuerreform ver-
öffentlichten Papieren nur davon gespro-
chenwird, dass vondieserErhöhungDivi-
denden erfasst sind, ist zu erwarten, dass
die Erhöhung auch für Kapitalgewinne,
Zuwendungen von Stiftungen uä gelten
wird. Lediglich Zinsen aus Sparbüchern
und Girokonten sollen ausgenommen
sein, sodass hier dieKESt bei 25%bleibt.
Die Gesamtsteuerbelastung von ausge-
schütteten Gewinnen aus einer Kapital-
gesellschaft (nach Abzug der 25%-igen
KöSt) erhöht sich damit von derzeit
43,75% auf 45,625%.
ImHinblick auf diegeplanteErhöhungder
KESt wird es sinnvoll sein, Gewinnaus-
schüttungen vorzuziehen.
Geplante Änderun-
genbeiVermietungen
Lt. dem Entwurf des Steuerreform-
gesetzes sollen ab dem Jahr 2016 die
Absetzmöglichkeiten von Instandset-
zungsaufwendungen von bisher 10
Jahren auf 15 Jahreverlängert werden.
Für bereits in der Vergangenheit getätigte
Instandsetzungsaufwendungen verlängert
sich der Verteilungszeitraum ebenfalls
entsprechend.
In den Einkommensteuerrichtlinien ist
derzeit festgelegt, dass erfahrungsgemäß
grundsätzlich 20% derAnschaffungs- bzw
Herstellungskosten eines bebauten Miet-
grundstückes auf Grund und Boden und
80% auf dasGebäude entfallen.
Im Zuge der Steuerreform soll eine Än-
derung der Aufteilung der Anschaffungs-
kosten beschlossen werden, wonach von
den gesamten Anschaffungskosten 40%
auf Grund und Boden und 60% auf das
Gebäude entfallen. Mit dieser Neurege-
lung reduziert sichdie jährlichesteuerliche
Abschreibung. Diese Änderung soll auch
auf bereits vermieteteGebäudeanzuwen-
den sein, sofern bisher kein Nachweis
über ein anderesAufteilungsverhältnis er-
Wichtig für die Praxis ist die nunmehr
geschaffeneMöglichkeit, eine
GesbR im
Wege der Gesamtrechtsnachfolge in
eine OG oder KG umzuwandeln.
Dies
ist besonders bedeutsam für allfällige
Mietrechte, die zum Vermögen der Ges-
bR gehören und im Zuge der Gesamt-
rechtsnachfolge zu unveränderten Kon-
ditionen von den bisherigen (Mit)mietern
auf dieOG/KGalsHauptmieterinüberge-
hen (keineAnhebungsmöglichkeit für den
Hauptmietzins durch denVermieter).
Ferner wurde vomGesetzgeber dieMög-
lichkeitgeschaffen,sichals
stillerGesell-
schafter
an einer GesbR zu beteiligen.
Die Neuregelungen treten grundsätz-
lich mit 1.1.2015 in Kraft, für schon am
1.1.2015
bestehende GesbR
gilt das
Innenrecht aber erst ab 1.7.2016, wobei
jeder Gesellschafter die
Weitergeltung
des alten Innenrechts bis 31.12.2021
begehren kann.
Vertragliche Rege-
lungen, die zulässigerWeise vomGesetz
abweichen, bleibenweiterhin gültig.
WelcheUnterschiede
gibtes imSteuerrecht
bei Fahrzeugen?
PkwundKombi
Unter dem Begriff Pkw fallen im Steuer-
recht auch: Jeeps,Geländewagen, Klein-
busse für weniger als sieben Personen
und Fahrzeuge mit Sport- oder Luxus-
Charakter.
Kauf
BeimKaufeinesPkw‘sbesteht keinRecht
auf Vorsteuerabzug. Daher wird der Pkw
bzw Kombi mit dem Brutto-Kaufpreis im
Anlageverzeichnisaktiviert (keinVorsteu-
erabzug–gilt dann inweitererFolgeauch
für die Betriebskosten). Steuerrechtlich
werdenmaximalAnschaffungskostenvon
€40.000anerkannt. Ist derPkw teurer, ist
der übersteigendeBetrag steuerlich nicht
abzugsfähig. Auch die wertabhängigen
Betriebskosten (zB Versicherung)
müssen um diese sogenannte Luxustan-
gentegekürzt werden.
Innerhalb der Grenze von € 40.000 sind
auchAusgaben für Sonderausstattungen
miteingerechnet, wie zBKlimaanlage,All-
rad, Alufelgen, serienmäßig eingebaute
Navigationsgeräte.
Verkauf
Im Zusammenhang mit einem Pkw bzw
Kombi fällt keineUmsatzsteuer an.
Mag. Dieter Tumfart
Berufsanwärter
E-Mail: dtumfart
@pirklbauer.com
brachtwurde.Beioffenkundigerheblichem
Abweichen der tatsächlichen Verhältnisse
vondiesemAufteilungsverhältnis soll aber
der Abschreibungsbemessung ein abwei-
chendes Aufteilungsverhältnis zu Grunde
gelegt werden können.
Die Gesellschaft
bürgerlichenRechts
ab1.1.2015
Mit 1.1.2015 ist eine umfassende Neu-
regelung des Rechts der Gesellschaft
nach bürgerlichem Recht (GesbR) in
Kraft getreten. Besonderseilighattees
derGesetzgeber janichtmit einer Neu-
regelung, wennman bedenkt, dass die
diesbezüglichenRegelungen imABGB
noch großteils aus der Urfassung des
Jahres 1811 stammten, schwer lesbar
und durch die Judikatur zum Teil über-
holt waren. Die wesentlichen Neue-
rungen imGesbR-Recht sindwie folgt:
Die GesbR hat
wie bisher keine eigene
Rechtspersönlichkeit,
dh die Gesell-
schaft selbst kann keine Rechte inne
haben (imGegensatz zur OGundKG).
Forderungen der GesbR sind
weiterhin
Gesamthandforderungen
und können
nur von allenGesellschaftern gemeinsam
geltend gemacht werden. Körperliche Sa-
chen stehen im Miteigentum der Gesell-
schafter. Sie können aber auch imAllein-
eigentum eines GesbR-Gesellschafters
stehen, der die Sachen der Gesellschaft
zur Nutzungüberlässt.
Die schon bisher in der Praxis angenom-
mene
Solidarhaftung aller Gesellschaf-
ter
für im Namen der GesbR eingegan-
gene Verbindlichkeiten wurde nunmehr
insGesetz aufgenommen.
Bei vielen Fragen des
Innenrechts der
GesbR
wurde eine
Annäherung
an die
Bestimmungen des UGB
zur OG vor-
genommen.
Zum Beispiel erfolgte eine
Annäherung der Bestimmungen über die
Gewinn- und Verlustberechnung, Aus-
schüttungen, Entnahmen, Auseinander-
setzung mit ausscheidenden Gesell-
schaftern undErben sowieAuflösung und
Liquidation (auch Ausschließung eines
Gesellschafters aus wichtigemGrund) an
dasRecht der OG.
Statt einer Gesamtgeschäftsführung sieht
das Gesetz nun
grundsätzlich die Ein-
zelgeschäftsführung
mit Widerspruchs-
recht bei gewöhnlichen Geschäften vor.
Nur bei außergewöhnlichen Geschäften
ist Einstimmigkeit erforderlich.
Grundsätzlichkann jederGesellschafterdie
GesbRbei gewöhnlichenGeschäftenallei-
ne vertreten (Anpassungan§178UGB).
Mit
Mehrheitsbeschluss können Nach-
schüsse von den Gesellschaftern
ein-
gefordert werden. Gesellschafter, die
damit nicht einverstanden sind, können
austreten und sindabzufinden.
Steuern