Steuerfuchs Juli 2015 - page 2

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IsabellaMader
Bilanzbuchhalterin
E-Mail: imader
@pirklbauer.com
Aktuelles aus der
Umsatzsteuer
E-Books unterliegen nicht dem
reduziertenUSt-Satz
In Österreich unterliegt der Verkauf von
gebundenen Büchern dem ermäßigten
Steuersatz von 10%, der Umsatz mit
Hörbüchern und E-Books hingegen dem
Regelsteuersatzvon20%.DieseUngleich-
behandlung stößt in der Fachwelt sowohl
aus Gründen der Wettbewerbsneutralität
alsauch inHinblickauf denUmweltschutz
auf Kritik. Leider hat jetzt der EuGH in
zwei Vertragsverletzungsverfahren gegen
FrankreichundLuxemburgbestätigt, dass
auf die Lieferung elektronischer Bücher
(E-Books) zumUnterschied von Büchern
aus Papier kein ermäßigter Umsatzsteu-
ersatz zurAnwendung kommt. Begründet
wurde diese Entscheidung damit, dass
es sich bei E-Books um eine elektronisch
erbrachte Dienstleistung handelt, auf die
der Regelsteuersatz anzuwenden ist.
Leasingverträge als vorsteuerabzugs-
berechtigteRechnung
IneinemaktuellenErkenntnishat sichder
VwGHmit der Fragebeschäftigt, wann im
Fall von Leasingverträgen der Vorsteu-
erabzug erfolgen darf. Der Beschwerde-
führer hatte im gegenständlichenFall den
Vorsteuerabzug bereits für zukünftige
Zeiträume geltend gemacht, ohne dass
eine entsprechende Leasingrate bereits
fällig gewesen ist.
Der VwGH führt aus, dass bei Leasing-
verträgen die Leistung, nämlich die Nut-
zungsüberlassung für einen bestimmten
Zeitraum (zB Monat), rechnungsmäßig
erst durch den monatlichen Zahlungs-
beleg konkretisiert wird. Auch im Voraus
ausgestellte „bis auf weiteres“ oder „bis
auf Widerruf“ lautende Dauerrechnungen
begründen keinen Vorsteuerabzug. Die-
sem Erkenntnis folgend ist ein Vorsteue-
rabzugbei Leasingverträgennicht auf Ba-
sis des Leasingvertrages allein bzw. auch
nicht für zukünftigeZeiträumemöglich.
Erst wenn ergänzend zum Leasingver-
trag, der das vereinbarte Leasingentgelt
(einschließlich dem gesondert ausgewie-
senen Umsatzsteuerbetrag) enthält, ein
entsprechender Zahlungsbeleg vorliegt,
kann ein Vorsteuerabzug vorgenommen
werden. Dieser kann allerdings nur für
jenen Zeitraum vorgenommen werden,
auf den sich dieAbrechnung bezieht.
Kein pauschalierter Vorsteuerabzug
aus Reisediäten für ausländische Un-
ternehmer
Inländische Unternehmer können gem
§ 13 Umsatzsteuergesetz pauschal aus
den einkommensteuerlichen
Tages- und
Nächtigungsgeldern
Vorsteuern ermit-
teln. Ausländische Unternehmer dürfen
hingegenbei Geschäfts- oder Dienstreisen
nur die tatsächlich in Rechnung gestellte
Umsatzsteuer geltendmachen. Der VwGH
stellte fest, dassbereitsdie für
inländische
Unternehmervorgesehene
pauschaleVor-
steuerermittlung nicht EU-konform
ist,
dadiesemVorsteuerabzugkeinevoneinem
Unternehmer abgeführte Umsatzsteuer
gegenübersteht. Vor diesem Hintergrund
ist eine interpretative
Ausdehnung
des
Anwendungsbereichs der begünstigenden
Regelung auf
ausländische Unterneh-
mer
somit jedenfalls
ausgeschlossen.
Für
inländischeUnternehmersolltesichdadurch
aber auf Grund der eindeutigen gesetz-
lichenRegelungnichts ändern.
Vorsteuererstattung
inEU-Mitgliedstaaten
bis30.9.2015
Österreichische Unternehmer, die Vor-
steuerndesJahres2014 inEU-Mitglied-
staaten geltend machen wollen, haben
bis 30.9.2015 Zeit, ihreAnträge elektro-
nischüber FinanzOnlineeinzureichen.
Grundsätzlich ist die Übermittlung der
jeweiligen Papierrechnungen/Einfuhrdoku-
mente – bedingt durch das elektronische
VerfahrenunddieStandardisierungdesEr-
stattungsantrages–nichtmehrerforderlich.
Ausnahme:
Der Erstattungsmitgliedstaat
kann bei Rechnungen über €1.000 (bzw
Kraftstoffrechnungen über €250) verlan-
gen, dass zusammenmit demErstattungs-
antragaufelektronischemWegeeineKopie
der Rechnung oder des Einfuhrdokuments
übermitteltwird.UnterjähriggestellteAnträ-
gemüssen rückerstattbareVorsteuern von
zumindest €400
umfassen. Bezieht sich
ein Antrag auf ein
ganzes Kalenderjahr
bzw auf den letzten Zeitraum eines Ka-
lenderjahres, so müssen die Erstattungs-
beträge
zumindest €50
betragen.
Prüfen Sie rechtzeitig, ob der jeweilige
EU-Staat verlangt, dass
Rechnungen
über € 1.000undTankbelegeüber €250
einzuscannen
und als
pdf
mit dem Ver-
gütungsantrag mitzusenden sind (so zB
Deutschland).Andernfalls kann derAntrag
abgelehnt werden, da er als nicht vollstän-
digeingebracht gilt. Bevor einVergütungs-
antrag gestellt wird, sollten Sie prüfen, ob
auch die Voraussetzungen dafür erfüllt
sind. So werden nur Vorsteuern erstattet,
die im jeweiligen EU-Land auch zum Vor-
steuerabzug berechtigen (zBTreibstoff für
PKW, Hotelübernachtung und Restaurant
sind in vielen EU-Ländern vomVorsteuer-
abzugausgeschlossen).
Umsatzsteuer bei
versendetenWaren
Käufer ist kein Unternehmer, Liefer-
schwellewirdnicht überschritten
Bei Gegenständen, die innerhalb von EU-
Ländern versendet oder befördert werden,
muss die Umsatzsteuer von dem Land, in
dem die Lieferung beginnt, in Rechnung
gestellt werden.
Beispiel:
Ein deutscher Unternehmer
liefert von Deutschland nach Österreich.
Daher ist deutscheUmsatzsteuer inRech-
nung zu stellen.
Dies gilt bei folgendenKunden:
• Privatpersonen bzw Unternehmer, die
sich nicht als solche zu erkennen geben
• Schwellenerwerber – das sind:
* Unternehmer, die nur steuerfreie Um-
sätzeausführen, fürdiekeineVorsteuer
abgezogenwerdendarf (unechtbefreit)
* Land- und Forstwirte, die die Umsatz-
steuer pauschal ermitteln
* Juristische Personen, die nicht Unter-
nehmer sind oder den Gegenstand
nicht für ihr Unternehmen erwerben.
Ausgenommen davon sind Schwellen-
erwerber, die auf die Anwendung der Er-
werbsschwelle verzichtet haben.
Käufer ist kein Unternehmer, Lieferant
überschreitet Lieferschwelle
Überschreitet der Lieferant die im jewei-
ligen Bestimmungsland gültige Liefer-
schwelle, muss die Steuer jenes Landes,
in dem die Beförderung oder Versendung
endet, in Rechnung gestellt werden. Die
Lieferschwelle gilt für alle Lieferungen pro
EU-Mitgliedstaat.
Beispiel:
Alle Lieferungen von einem Lie-
feranten nach DE werden zusammenge-
zählt. Die Lieferschwelle von DE in Höhe
von€100.000 ist entscheidend.
Käufer ist Unternehmer
Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
zwischen Unternehmern wird keine Steuer
in Rechnung gestellt, wenn alle erforder-
lichen Voraussetzungen für eine innerge-
meinschaftlicheLieferungvorliegen.Wichtig
ist u.a., dass die UID-Nummer desAbneh-
mers inderRechnungangegebenwird.
Beispiel: Kauf beiAmazon
Wenn eine Privatperson eine Ware im
Internet bei Amazon bestellt, wird auf der
Rechnungösterr.Umsatzsteuer ausgewie-
sen, weil Amazon die österr. Lieferschwel-
le von € 35.000 überschreitet.
Achtung:
Bestellt ein Unternehmer mit
dem „privaten“ Konto bei Amazon, wird
auch österr. Umsatzsteuer in Rechnung
gestellt, dienicht alsVorsteuer abgezogen
werdendarf!
Unternehmer sollten deshalb ein eigenes
Amazon-Konto einrichten und die UID-
Nummer angeben. Dannwird vonAmazon
keine Umsatzsteuer auf der Rechnung
ausgewiesen.
Steuern
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