Steuerfuchs Juli 2014 - page 4

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war bisher auch die unentgeltliche Konto-
führung vonBanken für ihreMitarbeiter ein
geldwerter Vorteil.
In einem aktuellen Erkenntnis des VwGH
wird nun für die SV-Beitragspflicht aus-
geführt, dass bei der Beurteilung, ob eine
Sachleistung tatsächlich als Entgelt einzu-
stufen ist, auf die Ausprägung der
wech-
selseitigen Interessen
sowieauchaufden
Wert der Leistung abzustellen sei. Je hö-
her der
Wert der Leistung
ist, desto eher
sprichtdieVermutung fürdasVorliegenvon
Entgelt. Bei höherwertigenSachleistungen
kann die Beitragspflicht widerlegt werden,
wenneinentsprechend intensivesbis aus-
schließliches
betriebliches Interesse des
Arbeitgebers
glaubhaft gemacht werden
kann. Im vorliegenden Fall gelang dies
durch Argumente, wie der mit der Konto-
führung einhergehenden Offenlegung der
Einkommens– und Vermögensverhält-
nisse, Kontrolle der Wertpapiergeschäfte,
effizientere Personalverwaltung und Lohn-
verrechnung etc. Wie bereits erwähnt, ist
das gegenständliche Erkenntnis zur Bei-
tragspflicht in der Sozialversicherung er-
gangen. Ob dies auch für die steuerliche
Beurteilung herangezogen werden kann,
bleibt abzuwarten.
VwGH – Auslands-
schulbesuch als
außergewöhnliche
Belastung
Bekanntlich können Aufwendungen
für die Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes mit einem
Pauschbetrag von
W
110 pro angefan-
genen Kalendermonat als außerge-
wöhnliche Belastung (ohne Selbstbe-
halt) berücksichtigt werden.
Voraussetzung ist, dass in der Nähe des
Wohnortes keine entsprechende Ausbil-
dungsmöglichkeit besteht. Wie die vie-
len höchstgerichtlichen Entscheidungen
zeigen, hat genau diese Voraussetzung
immer wieder zu unterschiedlichenAuffas-
sungen zwischen Steuerpflichtigem und
der Finanzverwaltung geführt. Der VwGH
nimmt hier zunehmend eine großzügige
Haltungein. ImVorjahr hat der VwGHerst-
mals die Gewährung des Pauschbetrags
für die Teilnahme an einem ausländischen
Schüleraustauschprogramm anerkannt,
wobei in diesem Falle als zusätzliche Be-
gründung eine konkrete Studienabsicht an
einer amerikanischen Universität vorlag.
In einer ganz aktuellen Entscheidung hat
der VwGH nunmehr ganz allgemein fest-
gestellt, dass der
imRahmen des Schul-
Am 2.6.2014 ist Frau
Kathrin Hörbst
zu
uns gekommen. Sie wird unser
Bilanz-
buchhalterteam
verstärken und ist unter
der DW 33 erreichbar.
Neu in unserem Kanzleiteam ist seit
17.6.2014 Frau
Sandra Struber.
Sie ver-
stärkt unser
Buchhaltungsteam
und ist
unter der DW30 erreichbar.
Wir gratulieren Frau
Lydia Buchmayr
ganz herzlich zu ihremerstenKind.
Tobiashat am3.6.2014dasLicht derWelt
erblickt. Es geht beiden sehr gut.
Lohnverrech
-nung
unterrichtsgesetzes geförderte Aus-
landsschulbesuch zur Förderung der
allgemeinen Sprachkompetenz eben-
falls einenAnspruch auf den Pausch-
betrag für die außergewöhnlicheBela-
stung vermittelt.
UFS: Kinderbe-
treuung als außer-
gewöhnliche Bela-
stung – Ende der
Nachmittagsbe-
treuung und Feri-
encamps?
Die Kosten der Kinderbetreuung für
Kinder bis zum 10. Lebensjahr kön-
nenseit 1.1.2009mit bis zu
O
2.300als
außergewöhnlicheBelastungohneBe-
rücksichtigung eines Selbstbehaltes
angesetzt werden.
Der Umfang der Kinderbetreuungs-
kosten wird in der Verwaltungspraxis
eher weit ausgelegt und umfasst neben
der
unmittelbarenBetreuungauchVer-
pflegungskosten, Bastelbeiträge und
Kosten der Nachmittags- und Ferien-
betreuung, sofern die Kinder durch
eine pädagogisch qualifizierte Person
betreut werden. DerUFSentschied, dass
nur die Kosten für die Beaufsichtigung
und Betreuung des Kindes als außer-
gewöhnlich anzusehen sind. Die Nah-
rungsaufnahme trifft die Gesamtheit der
Bevölkerungund ist daher nicht außerge-
wöhnlich. Bei Pauschalpreisen für Lern-
und Feriencamps müsse daher der ent-
sprechende Teil für die Beaufsichtigung
herausgerechnet werden.
UnsereKanzlei ist am
Freitag, 26.9.2014
wegenunseresBetriebsausfluges
geschlossen!
WICHTIG für dieLohnverrechnung:
Bitte teilenSie uns IhreAnmeldungen ab
Fr. 26.9.2014 bzw fürMo. 29.9.2014 bis spätestensDo. 25.9.2014mit. Danke!
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