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Highlights aus
den Lohnsteuer-
richtlinien 2014
Die alljährliche Richtlinienwartung hat
auch heuer wieder eine Anpassung der
LohnsteuerrichtlinienLStR2002gebracht.
Der LStR-Wartungserlass 2014 beinhaltet
vorwiegend Klarstellungen zum Pendler-
rechner und zurArbeitgeberhaftung.
Klarstellung zur Pendlerförderung
Wie bereits ausführlich in den Medien
berichtet, gab es gewisse Anlaufschwie-
rigkeiten bei der Umsetzung des Pendler-
rechners, dienunweitgehendausgeräumt
sind.
Klar ist, dass für den Anspruch auf das
kleine oder große Pendlerpauschale vor-
rangigaufdieZumutbarkeitderBenützung
von Massenbeförderungsmittel abgestellt
wird. Die Kriterien gemäß Pendlerverord-
nung werden vom Pendlerrechner auto-
matisch berücksichtigt. Die
Benützung
eines Massenverkehrsmittels
ist dann
unzumutbar,
wenn zumindest für eine
Stammdaten desArbeitnehmers;
- die verwendete Arbeitsadresse ent-
spricht nicht den tatsächlichen Ver-
hältnissen;
- das Pendlerpauschale wird für
Streckenberücksichtigt, auf denenein
Werkverkehr eingerichtet ist;
- es wird ein Firmenauto zur Verfü-
gunggestellt;
- wenn für Zeiträumeabdem1.10.2014
kein Formular L 34 EDV oder L 33
vorliegt und dennoch ein Pendler-
pauschale berücksichtigt wird.
AusdruckPendlerrechner bereitsab-
gegeben
Wer bereits einen Ausdruck aus dem
Pendlerrechner abgegeben hat und
eine neue Abfrage macht, die ein hö-
heresPendlerpauschaleund/odereinen
höherenPendlereuroergibt, kanneben-
falls bis 30.9.2014 den neuenAusdruck
beimArbeitgeber abgeben.
Der Arbeitgeber hat in beiden Fällen
die höheren Beträge rückwirkend bis
1.1.2014 in der Lohnverrechnung zu
berücksichtigen.
Ausdrucke Pendlerrechner vor dem
25.6.2014
Ausdruckeaus demPendlerrechnermit
einemAbfragedatumvordem25.6.2014
gelten nur noch bis 31.12.2014. Ab
1.1.2015 sind nur mehr Ausdrucke mit
einem Abfragedatum ab 25.6.2014 zu
berücksichtigen.
VwGH: Keine SV-
Beitragspflicht
bei geringfügigen
Sachbezügen
Werden einem Dienstnehmer im
Rahmen seines Dienstverhältnisses
Vorteile zugewendet, sinddieseorts-
üblich zu bewerten und sowohl der
Lohnsteuer als auch der Sozialversi-
cherungzuunterwerfen.
Ein typisches
Beispiel für einen solchen geldwerten
Vorteil ist die verbilligte oder kostenlose
Abgabe von Produkten aus dem Sorti-
ment desArbeitgebers. IndiesemSinne
StefanieFrischmann
Lohnverrechnerin
E-Mail: sfrischmann
@pirklbauer.com
Steuern
Lohnverrech-
nung
nischemWege eine Kopie der Rechnung
oder desEinfuhrdokumentseinreicht, falls
sich die Steuerbemessungsgrundlage auf
einer Rechnung oder einem Einfuhrdoku-
ment auf mindestens
E
1.000 beläuft. Un-
terjährig gestellte Anträge müssen rück-
erstattbare Vorsteuern von
zumindest
E
400
umfassen. Bezieht sich ein Antrag
auf ein
ganzesKalenderjahr
bzwauf den
letzten Zeitraum eines Kalenderjahres, so
müssen die Erstattungsbeträge
zumin-
dest
E
50
betragen.
Rechnungenüber
E
1.000 undTankbe-
legeüber
E
250
Rechnungen über
E
1.000 und Tank-
belege über
E
250 sind
fürmanche Län-
der einzuscannen
und als
pdf
mit dem
Vergütungsantrag mitzusenden. Andern-
falls wird der Antrag abgelehnt, da er als
nicht vollständig eingebracht gilt. Eine
nachträgliche Korrektur ist meinst nicht
mehrmöglich sodass dieVorsteuernnicht
mehr geltend gemacht werden können.
Bevor ein Vergütungsantrag gestellt wird,
sollten Sie prüfen, ob auch die Voraus-
setzungen dafür erfüllt sind. So werden
nur Vorsteuern erstattet, die im jeweiligen
EU-Land auch zum Vorsteuerabzug be-
rechtigen (zB Treibstoff für PKW, Hotel-
übernachtung und Restaurant sind in
vielen EU-Ländern vom Vorsteuerabzug
ausgeschlossen). Bei
Reverse-Charge-
Leistungen
sind in bestimmten Ländern
(zB zugekaufte Leistungmit Steuerschuld
in Deutschland) für diesen Zeitraum die
Vorsteuerbeträge nicht imVergütungsver-
fahren, sondern im
Veranlagungsverfah-
ren
zu beantragen.
halbe Wegstrecke ein solches überhaupt
nicht oder nicht zur erforderlichenZeit (zB
Nachtarbeit) verkehrt. Weiters steht bei
Unzumutbarkeit wegen Behinderung (zB
Eintragung im Behindertenpass wegen
dauernderGesundheitsschädigung,Blind-
heit bzw dauerhafte Mobilitätseinschrän-
kung) oder langer Anfahrtszeit (von mehr
als 120 Minuten) das große Pendlerpau-
schale zu.Weiterswird festgehalten, dass
bei unterschiedlich langer Fahrtzeit für die
Hin- und Rückfahrt die längere Zeitdauer
heranzuziehen ist.
Abwanngilt diePendlerverordnung?
Grundsätzlich gilt die Pendlerverordnung
ab der Veranlagung des Jahres 2014 bzw
ab dem 1.1.2014,
wenn das Pendlerpau-
schale und der Pendlereuro vom Arbeit-
geber berücksichtigt werden. Dafür
muss
jeder Arbeitnehmer bis spätestens
30.9.2014 das Formular L 34 EDV beim
Arbeitgeber
abgeben. Ansonsten darf
der Arbeitgeber nach dem 1.10.2014 kein
Pendlerpauschale und keinen Pendler-
euromehr berücksichtigen. Übrigens, der
Arbeitgeber ist nicht zu einer verschlech-
ternden Aufrollung verpflichtet, sondern
kann das neue Pendlerpauschale/den
Pendlereuro ab dem derAbgabe des For-
mulars folgenden Lohnzahlungszeitraum
berücksichtigen (zB abOktober 2014).
Der Pendlerrechner desBMF
Der
Pendlerrechner ist verpflichtend
zu verwenden. Sowohl für die Ermittlung
der Entfernung zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte als auch für die Frage hin-
sichtlich der Zumutbarkeit der Benutzung
öffentlicher Verkehrsmittel ist der im Inter-
net zur Verfügung gestellte Pendlerrech-
ner des BMF für Verhältnisse innerhalb
von Österreich anzuwenden. Das Ergeb-
nisdient als
Nachweis
für dieBerücksich-
tigungdesPendlerpauschales/Pendlereu-
rosund ist als
AusdruckzumLohnkonto
zugeben. Es stellt aber weder eineFahrt-
empfehlung noch einen Routenplan dar.
Ist die Verwendung des Pendlerrechners
nicht möglich, zB weil der Arbeitnehmer
imAusland wohnt, dann ist das Formular
L33 ingleicherWeise zu verwenden.
HaftungdesArbeitgebers
Sollte sich nachträglich herausstellen,
dass unrichtige Angaben des Arbeitneh-
mers zu einem falschen Ergebnis des
Pendlerrechners geführt haben, wird der
Arbeitnehmer imRahmeneiner Pflichtver-
anlagung unmittelbar als Steuerschuldner
in Anspruch genommen. Es besteht
eine
grundsätzliche
Eigenverantwortung
des Arbeitnehmers.
Allerdings kommt
bei offensichtlichen Unrichtigkeiten
auch eine Haftung des Arbeitgebers
in
folgendenFällen inFrage:
- die Abfrage des Pendlerrechners ist für
einen Sonntag, obwohl nur Montag
bis Freitag gearbeitet wird;
- die verwendeteWohnadresse entspricht
nichtdenbeimArbeitgebergespeicherten