Steuerfuchs Juli 2014 - page 2

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AloisAufreiter
Bilanzbuchhalter
E-Mail: aaufreiter
@pirklbauer.com
Waswäre einSom-
mer ohne Feste?
Rechtzeitig vor Beginn der sommer-
lichenSaisonder Vereinsfestehat das
BMF in einem Erlass die Vorausset-
zungen für ein sogenanntes „kleines
Vereinsfest“weiter präzisiert.
Grundsätzlich wird bei geselligen Veran-
staltungen eines begünstigten Vereins
in große und kleine Vereinsfeste unter-
schieden. Die sogenannten „kleinen Ver-
einsfeste“ gelten dann als entbehrlicher
Hilfsbetrieb, wenn das Fest ausschließ-
lich von den Vereinsmitgliedern getra-
gen wird. Zufallsgewinne sind dann zwar
grundsätzlich körperschaftsteuerpflichtig,
gefährden aber die übrigen steuerlichen
Begünstigungen eines gemeinnützigen
Vereines nicht. Der Freibetrag von
E
10.000 inklusive nicht verbrauchter
Freibeträge der letzten 10 Jahre können
davon abgezogenwerden.
Insofern besteht ein Bedarf, die Abgren-
zung zu größeren Events genauer zu
definieren. Ergänzend dazu wurden die
Kriterien, wanndieDurchführungder Ver-
pflegungunddieErbringungvonUnterhal-
tungsdarbietungen von den Vereinsmit-
gliedern getragen wird, näher bestimmt.
Die
Verpflegung
darf nur ein be-
schränktes Angebot umfassen und darf
ausschließlich von den Vereinsmitglie-
dern oder deren nahen Angehörigen be-
reitgestellt und verabreicht werden.
Diese Voraussetzungen sind nicht ver-
letzt, wenn neben der Abgabe von Spei-
sen und Getränken durch Vereinsmit-
glieder zusätzlich von fremden Dritten
Speisen im geringen Umfang angeboten
werden (zB „Hendlbrater“). Dabei müs-
sen die Gäste direkt mit dem externen
Anbieter abrechnen.
Bei Übernahme der gesamten Verpfle-
gung (oder eines Großteils davon) durch
einen Wirt oder Caterer ist dies für die
Einstufung als kleines Vereinsfest schäd-
lich. Allerdings sind die Umsätze des ex-
ternenCaterers nicht für die Berechnung
der Umsatzgrenze von
E
40.000 für die
automatische Ausnahmegenehmigung
hineinzurechnen.
Unterhaltungsdarbietungen
dürfen aus-
schließlich durch regionale und der brei-
ten Masse unbekannte Künstler erfolgen.
Dies kann von Musik- und Künstlergrup-
pen dann angenommen werden, wenn
sie üblicherweise für ihren Auftritt nicht
mehr als
E
800 proStunde verrechnen.
Für den Fall, dass
sonstige Tätigkeiten,
deren Durchführung behördlich ange-
ordnet wird oder nur
Professionisten
gestattet ist (zB behördlich beauftragter
Sicherheitsdienst, konzessionierter Feuer-
werker), nicht von Vereinsmitgliedern
ausgeübt werden, ist dieser Umstand un-
schädlich.Dasgiltauch fürLeistungen,die
Vereinsmitgliedern unzumutbar sind, wie
zBdasAufstelleneinesgroßenFestzeltes.
Bleibt alsonur noch, eingelungenesFest
zuwünschen!
Selbstanzeigen
Auch derzeit führt eine Selbstanzeige
nur unter gewissen Voraussetzungen
zueiner Straffreiheit.
WennalleVorschriften für eine strafbefrei-
ende Selbstanzeige erfüllt sind, müssen
nur die hinterzogene Summe und die an-
gefallenenVerzugszinsenbezahltwerden.
Selbstanzeigen, die erst zu Beginn ei-
ner Betriebsprüfung erstattet werden,
sind künftig mit progressiv gestaffelten
Zuschlägen zwischen 5% und 30% vom
hinterzogenen bzw verkürzten Betrag
sanktioniert.
EinStrafzuschlagvon5% ist demnachbei
einerAbgabenschuld von bis zu
E
33.000
zu entrichten, 15% bis
E
100.000 Steuer-
schuld, 20% bis
E
250.000 und 30% bei
mehr als
E
250.000. Bisher waren bei
Selbstanzeigen nur Verzugszinsen fällig.
Außer Einmaleffekten verspricht sich das
Finanzministerium dadurch eine gene-
relle Verbesserung der Steuerehrlichkeit
und laufende Einnahmen durch Strafen.
Für eine Selbstanzeige benötigt man
umfangreiches fachlichesWissen. Wenn
nicht alle formalen Voraussetzungen er-
füllt werden, tritt keine Straffreiheit ein,
sodass vom Finanzamt das volle Straf-
ausmaß ausgeschöpft werden kann. Ver-
einbaren Sie daher jedenfalls ein Bera-
tungsgespräch.
AusweitungRever-
se-Charge-System
Seit 1.1.2014 ist die Umsatzsteuer-
betrugsbekämpfungsverordnung in
Kraft. Ziel ist es Vorsteuerbetrug und
Umsatzsteuerausfälle zuunterbinden.
Für folgende Umsätze geht die Steuer-
schuldauf denLeistungsempfänger über,
wenn dieser Unternehmer ist:
- Lieferungen von Videospielkonsolen,
Laptops und Tablets, sofern das aus-
gewiesene
Entgelt
mindestens
E
5.000 beträgt.
- Lieferungen von Gas und Elektrizität
an einenEnergiehändler
- Lieferungen von bestimmten Me-
tallen. Betroffen sind vor allem rohe
Edelmetalle wie Gold und Silber so-
wie Waren aus unedlen Metallen wie
Eisenrohre oder Drähte aus Alumini-
um. Nicht in den Anwendungsbe-
reich fallen Umsätze, die unter die
Schrott-Umsatzsteuerverordnung oder
dieDifferenzbesteuerung fallen.
- Steuerpflichtige
Lieferungen
von
Anlagegold
Sofern Zweifel bestehen, ob eine Liefe-
rungunter dieVerordnung fällt, kann vom
LeistendenundvomLeistungsempfänger
einvernehmlichdavonausgegangenwer-
den, dass es zum Übergang der Steu-
erschuld auf den Leistungsempfänger
kommt.
Risiko für Rechnungsempfänger
Empfänger der unter die Verordnung fal-
lenden Leistungen dürfen für Umsätze,
dienachdem31.12.2013ausgeführtwur-
den, keineRechnungenmit demAusweis
einer Umsatzsteuer akzeptieren. Diese
berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug,
da es ja zumÜbergang der Steuerschuld
auf den Leistungsempfänger kommt. So-
fern Sie die oben genannten Leistungen
erbringen, stellen Sie keine Umsatzsteu-
er in Rechnung, da es andernfalls zur
Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungsle-
gung kommt
Änderung der Verordnung betreffend
Metalle
Mit Wirksamkeit
3.6.2014
wurde die Ver-
ordnung wie folgt ergänzt. Beträgt das
Entgelt
für die Lieferung von Edelmetal-
len bzw unedlen Metallen
weniger als
E
5.000, kann
der liefernde
Unterneh-
mer auf
die Anwendung der
Reverse
Charge-Regelung
(Übergang der Steu-
erschuld auf den unternehmerischen
Empfänger)
verzichten.
Vo r s t eue r e r -
stattung in EU-Mit-
gliedstaaten bis
30.9.2014
Österreichische Unternehmer,
die
Vor-
steuern des Jahres 2013 in den EU-
Mitgliedstaaten
geltendmachen wollen,
haben
bis 30.9.2014
Zeit ihre Anträge
elektronisch über FinanzOnline einzu-
reichen. Die Übermittlung der jeweiligen
Papierrechnungen/Einfuhrdokumente ist
bedingt durch das elektronische Verfah-
ren und die Standardisierung des Erstat-
tungsantrages nicht mehr erforderlich.
DerErstattungsmitgliedstaat kannverlan-
gen, dass der Antragsteller zusammen
mit dem Erstattungsantrag auf elektro-
Steuern
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