KommR MMag. Gerhard Pirklbauer, MBA
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Unternehmensberater
Gewinnausschüt-
tung und Sozial-
versicherung
Derzeit versendet die Sozialversiche-
rungsanstalt der gewerblichenWirtschaft
(SVA) an alle geschäftsführenden Ge-
sellschafter einer GmbH Schreiben mit
derAufforderung, die inden Jahren2011
und 2012 vorgenommenen Gewinnver-
teilungsbeschlüsse zu übermitteln.
Falls keine Gewinnausschüttung statt-
gefundenhat, wirdeineBestätigungdes
Steuerberaters bzw. des Finanzamtes
angefordert, dass keine Kapitalertrag-
steueranmeldung (und damit keine Ge-
winnausschüttung) vorliegt. Wenn die
Unterlagen nicht übermittelt werden,
werden die Beiträge von der Höchstbei-
tragsgrundlage vorgeschrieben.
GesetzlicheRegelung
Im Gewerblichen Sozialversicherungs-
gesetz (GSVG) ist geregelt, dass beim
Gesellschafter-Geschäftsführer
auch
die Gewinnausschüttungen zur Bei-
tragsgrundlage zählen. DerWortlaut der
Regelung ist zwar nicht ganz eindeutig,
der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat
jedoch in mehreren Erkenntnissen be-
stätigt, dass dieGewinnausschüttungen
in die Bemessungsgrundlage einzube-
ziehen sind.
DieseRegelunggiltfüralledemGSVGun-
terliegenden Gesellschafter-Geschäfts-
führer. Nicht betroffen sind somit jene
Gesellschafter-Geschäftsführer,
die
lohnsteuerpflichtig sind und damit dem
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
(ASVG) unterliegen. Lohnsteuerpflichtig
sind idRGesellschafter-Geschäftsführer
mit einer Beteiligung bis zu 25%.
Wesentlich (über 25%) beteiligte Ge-
sellschafter-Geschäftsführer unterliegen
idR demGSVG.
Auch unentgeltlich tätige Gesellschaf-
ter-Geschäftsführer können nicht dem
ASVG unterliegen (dasASVG setzt Ent-
geltlichkeit voraus), hier besteht jeden-
falls für Gesellschafter-Geschäftsführer
einer kammerangehörigen GmbH die
GSVG-Pflichtversicherung.
Befassung des Verfassungsgerichts-
hofes?
Der Fachsenat der Kammer der Wirt-
schaftstreuhänder beschäftigt sich be-
reitsmit diesemThema und prüft, inwie-
weit es Sinn macht, die Regelung über
die Einbeziehung der Gewinnausschüt-
tungen beim Verfassungsgerichtshof
(VfGH) anzufechten. Zweifel, ob dieRe-
gelung verfassungskonform ist, könnten
darin bestehen, dass unterstellt wird,
dass der Gesellschafter-Geschäftsfüh-
rer die Höhe der Gewinnausschüttung
beeinflussen kann bzw. die Gewinn-
ausschüttung einer fremdüblichen Tä-
tigkeitsvergütung entspricht. Dies muss
aber nicht immer so sein, weil von der
Regelung auch Gesellschafter-Ge-
schäftsführer betroffen sein können, die
eineMinderheitsbeteiligung haben.
Familienbeihilfe –
Direktauszahlung
für Volljährige
Seit 1. September 2013 können sich
Volljährige in Ausbildung die Famili-
enbeihilfedirekt auszahlen lassen.
Siekönnenselbst beimFinanzamt bean-
tragen, dass die Familienbeihilfe direkt
auf ihr eigenes Girokonto überwiesen
wird. Gemeinsammit der Familienbeihil-
fe wird dann auch der Kinderabsetzbe-
trag ausbezahlt.
Voraussetzung für eine Direktauszah-
lung der Familienbeihilfe ist, dass jene
Person (in der Regel die Mutter oder
der Vater), die derzeit Anspruch auf die
Familienbeihilfe hat, der Überweisung
zustimmt.Das ist durcheineUnterschrift
am Antragsformular zu dokumentieren.
Diese Zustimmung kann jederzeit form-
loswiderrufenwerden, allerdings nur für
Zeiträume, für die noch keine Familien-
beihilfe ausbezahlt wurde.
Umsteuerrechtlicheundunterhaltsrecht-
liche Probleme zu vermeiden, sind die
Eltern weiterhin Anspruchsberechtigte.
Rückforderungen an Familienbeihilfe
richten sich daher an den anspruchsbe-
rechtigtenElternteil.
Steuer- undWirtschaftsinformation
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AusgabeDezember 2013
Gewinnausschüttungund
Sozialversicherung
Familienbeihilfe - Direktauszahlung
für Volljährige
Steuertipps zumJahresende2013
Aufbewahrungspflichten
Ankauf vonWertpapieren für
denGewinnfreibetrag
NeuesUVA-Formular ab1.1.2014
Änderungen imBereich
der Umsatzsteuer
Pendlerförderungab2014
Übertritt inSystemAbfertigung
Neu -Anfechtung
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