Steuerfuchs Dezember 2013 - page 3

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Gesundheitsschädigung oder Blindheit
imBehindertenpasseingetragen ist, oder
- für den Weg zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte eine
Zeitdauer von mehr
als 120 Minuten
überschritten wird.
Die Benützung eines Massenbeförde-
rungsmittels ist stets zumutbar, wenn für
die Fahrtstrecke bis zu 60 Minuten ge-
braucht wird. Stellt sichnundieFrage, wie
ist bei einer
Zeitdauer zwischen 60 und
120 Minuten
vorzugehen? Hier kommt
wiederum der Pendlerrechner ins Spiel.
Übersteigt nämlich die (tatsächliche) kür-
zest möglicheZeitdauer die (mittelsPend-
lerrechner berechnete) entfernungsabhän-
gigeHöchstdauer, ist dieBenützung eines
Massenbeförderungsmittels unzumutbar
und damit das große Pendlerpauschale
anzusetzen. Für die Ermittlung der
„ent-
fernungsabhängigenHöchstdauer“
wird
auf den Sockel von 60Minuten zusätzlich
eine Minute je Kilometer Entfernung zwi-
schenWohnung undArbeitsplatz draufge-
schlagen (max 120Minuten).
Beispiel:
EinMitarbeiter fährt mit demAuto von der
Wohnung zumBahnhof unddannmit dem
Zug und dem Bus zur Arbeitsstätte. Dafür
benötigt er in der Früh 70Minuten und am
Abend 85 Minuten. Die Entfernung laut
Pendlerrechner beträgt 50 km.
Berechnung der entfernungsabhängigen
Höchstdauer: 60 min (Sockel) + 50 min
(1min jeKm) =110min
Dadie tatsächlicheFahrtzeit (=85min)kür-
zer als die entfernungsabhängige Höchst-
dauer von110min ist, steht nur das kleine
Pendlerpauschale zu.
Der
Ausdruck
desermitteltenErgebnisses
des
Pendlerrechners
gilt als
amtlicher
Vordruck
für den Antrag auf Berücksich-
tigungdesPendlerpauschales (bisher For-
mular L34) und ist zu den Lohnkonten zu
nehmen bzw. für Zwecke der Berücksich-
tigung bei der Einkommensteuerveranla-
gung zu verwenden.
Pendlerrechner liefert „unrichtige“ Er-
gebnisse
Sollte derArbeitnehmer derMeinung sein,
dass der Pendlerrechner für seine kon-
krete Situation unrichtige Ergebnisse lie-
fert (bezüglich der Entfernung Wohnung
zuArbeitsstätte oder hinsichtlich der (Un-)
Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher
Verkehrsmittel), ist der Arbeitgeber trotz-
demandasErgebnisdesPendlerrechners
gebunden. Die Korrektur des Ergebnisses
des Pendlerrechners ist dann ausschließ-
lich in der Arbeitnehmerveranlagung
durchzuführen.
HaftungdurchdenArbeitgeber
Macht der Arbeitnehmer offensichtlich un-
richtigeAngaben, darf derArbeitgeber das
Pendlerpauschale und denPendlereuro
nicht berücksichtigen, sonst haftet der
Arbeitgeber für die Abgabennachzah-
lung.
Offensichtlich unrichtig sind Angaben
des Arbeitnehmers dann, wenn der
Arbeitgeber wusste oder hätte wissen
müssen, dass sie falsch sind. Stellt sich
imNachhineinbei einerPrüfung (GPLA)
heraus, dass die vomArbeitnehmer ge-
machtenAngaben falsch sind, d.h. nicht
den tatsächlichen Verhältnissen ent-
sprechen, dann fordert die Behörde die
Lohnsteuer direkt beim Arbeitnehmer
aufgrund einer Pflichtveranlagung nach.
DerArbeitgeberhaftetnurdann fürallfäl-
lige Lohnsteuernachforderungen, wenn
er aufgrund besonderer Umstände die
unrichtigenAngabendesArbeitnehmers
hätteerkennenmüssen.
Übertritt inSystem
Abfertigung Neu –
Anfechtung
Eine erfolgreiche Anfechtung einer
Vereinbarung betreffend Vollübertritt
in das System der Abfertigung Neu
ist möglich, wenn der Arbeitnehmer
arglistig täuscht. (OGH27.9.2013)
Täuscht einArbeitnehmer seinenArbeit-
geber bei denVerhandlungen bezüglich
der Übertragung seiner Abfertigungsan-
wartschaft ineinebetrieblicheVorsorge-
kasse (=Vollübertritt indasSystem „Ab-
fertigung Neu“) über seine
zu diesem
Zeitpunkt schonbestehendeAbsicht,
das
Arbeitsverhältnis
kurz nach Ab-
schluss der Vereinbarung
zu kündigen,
kann der Arbeitgeber die Vollübertritts-
Übertragungsvereinbarung erfolgreich
wegenArglist anfechten.
GabrieleElmecker
Lohnverrechnerin
E-Mail: gelmecker
@pirklbauer.com
Pendlerförderung
ab 2014
Mit 1.1.2013wurde rückwirkenddiesteu-
erliche Förderung von Pendlern erwei-
tert. Im Steuerfuchs April 2013 haben
wir die Änderungen (Pendlerpauschale
auch für Teilzeitkräfte, Pendlereuro etc.)
ausführlich dargestellt. Kürzlich hat das
Bundesministerium für Finanzen eine
Pendlerverordnungbeschlossen.
Pendlerrechner
Mit der
Pendlerverordnung,
die grundsätz-
lich ab
1.1.2014
zu beachten ist, wurden
dieKriterien zur Ermittlung des Pendlerpau-
schales und Pendlereuros hinsichtlich Er-
mittlung der Entfernung zwischenWohnung
undArbeitsstättesowiezurFragederZumut-
barkeit und Unzumutbarkeit der Benützung
eines Massenbeförderungsmittels konkre-
tisiert. Dreh- undAngelpunkt dafür wird der
sogenannte
„Pendlerrechner“,
der auf der
Website des BMF ab 1.1.2014 zur Verfü-
gung stehen soll, sein.
Sollte der Pendlerrechner zum 1.1.2014
noch nicht
zur Verfügung stehen, gilt Fol-
gendes:
Sofern eine rückwirkende Berücksichtigung
der Pendlerrechnerergebnisse für den Ar-
beitnehmer keine steuerlichen Nachteile
bringt, sind diese Ergebnisse rückwirkend
mit 1.1.2014 durch Rollung in der Gehalts-
verrechnungumzusetzen.
Die
Rollung
muss
spätestens mit
30.9.2014
erfolgen, sofern der Arbeitge-
ber die technischen und organisatorischen
Möglichkeitendazuhat undnachwievor ein
aufrechtes Dienstverhältnis mit dem betrof-
fenenArbeitnehmer vorliegt.
Hat der Arbeitnehmer bereits ein Formular
L34 (Erklärung zur Berücksichtigung des
Pendlerpauschales) abgegeben, somusser
dem Arbeitgeber spätestens
bis 30.6.2014
einen Pendlerrechnerausdruck überge-
ben,
soll sein Pendlerpauschale weiterhin
in der Gehaltsverrechnung berücksichtigt
werden.
Massenbeförderungsmittel zumutbar?
Mit HilfedesPendlerrechners kanndannua
festgestellt werden, ob dieBenützung eines
Massenbeförderungsmittels zumutbar oder
unzumutbar ist.
Unzumutbar
ist die
BenützungeinesMas-
senbeförderungsmittels
dann, wenn
- zumindest für die
halbeStrecke
zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte kein Massen-
beförderungsmittelzurVerfügungsteht,oder
- der Steuerpflichtige einen
Gehbehin-
dertenausweis
gem § 29b Straßenver-
kehrsordnung besitzt oder eine dauernde
Lohnverrech-
nung
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